RS UVS Niederösterreich 2008/12/03 Senat-AB-08-2040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2008
beobachten
merken
Rechtssatz

Dass der Berufungswerber den Anordnungen des Betreuungspersonals, sich bis zur Wiederinbetriebnahme des Computerzugangssystems (der Betreuungseinrichtung) zu gedulden keine Folge leistete und sich in weiterer Folge vorgedrängt und ohne Erlaubnis die Betreuungseinrichtung betreten hat, stellt ein Verhalten dar, das geeignet ist, die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung massiv zu gefährden bzw. zu erschweren.

Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten