RS UVS Niederösterreich 2008/12/01 Senat-LF-08-0034

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Veröffentlicht am 01.12.2008
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Rechtssatz

Das Tatbild der Anstiftung zur unbefugten Ausübung des Handelsgewerbes ist nicht erfüllt, wenn der unmittelbare Täter Bestellungen über vier Matratzen im fremden Namen und auf fremde Rechnung entgegennimmt. Diese Tätigkeit erfüllt das Kriterium der Selbständigkeit nicht, sodass das der Anstiftung zu Grunde liegende Tatbild durch den unmittelbaren Täter nicht verwirklicht ist.

Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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