RS UVS Steiermark 2009/01/22 20.3-15/2008

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Veröffentlicht am 22.01.2009
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Rechtssatz

Wurde die Festnahme und Wegführung einer Beschwerdeführerin von einer Fahrbahn aus dem Grunde des § 35 Z 3 VStG ausgesprochen, da die Beschwerdeführerin die bewilligungslose Benützung einer Gemeindestraße zu verkehrsfremden Zwecken entgegen dem Verbot des § 82 ff StVO trotz Abmahnung fortsetzte, indem sie inmitten der Straße stehen blieb und diese mit einer etwa vier Meter langen Dachlatte sperrte, stellte die Amtshandlung auch dann einen Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und keine Festnahme wegen Verdachtes eines Vergehens nach dem Strafgesetzbuch (Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB) dar, wenn die Beschwerdeführerin während ihrer Festnahme und Entfernung von der Fahrbahn erheblichen körperlichen Widerstand geleistet hatte. Die Beschwerdeführerin hörte erst nach ihrer Wegführung zum Fahrbahnrand mit ihrem inkriminierten Verhalten auf, worauf auch die Festnahme unverzüglich wieder aufgehoben wurde; folglich lag eine Festnahme gemäß § 35 Z 3 VStG wegen Verharrens in der Fortsetzung einer Verwaltungsübertretung vor. Somit blieb die Zuständigkeit des UVS zur Prüfung der Maßnahme für die gesamte Dauer der Festnahme - in concreto ca fünf Minuten - trotz Verdachtes des Widerstandes der Beschwerdeführerin gegen die Staatsgewalt bestehen. (Im Gegensatz dazu war die Maßnahmenbeschwerde des ebenfalls auf der Fahrbahn aufhältigen Gatten der Beschwerdeführerin laut UVS 22.1.2009,20.3-16/2008, wegen gerichtlicher Zuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen, da seine Festnahme wegen seiner versuchten Verhinderung der Entfernung der Gattin von der Fahrbahn, also wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 StGB, ausgesprochen wurde).

Schlagworte
Festnahme Wegführung Verwaltungsübertretung Verharren Widerstand gegen die Staatsgewalt Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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