RS Vwgh 2009/3/5 2008/16/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2009
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §14;
JN §56 Abs1;

Rechtssatz

Eine Lösungsbefugnis und ein Alternativbegehren fallen gleichermaßen unter § 56 Abs. 1 JN. In beiden Fällen ist die "angegebene Geldsumme für die Beurteilung" im Sinn des § 56 Abs. 1 JN maßgebend (vgl. im Näheren Gitschthaler in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen Band I2, Rz. 1 und 5 zu § 56 JN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008160122.X01

Im RIS seit

21.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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