RS Vwgh 2009/2/27 2008/17/0151

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Veröffentlicht am 27.02.2009
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Index

10/10 Auskunftspflicht
3 Finanzrecht Geldrecht Währungsrecht Kreditrecht
37/02 Kreditwesen

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §4;
FMABG 2001 §1 Abs1;
FMABG 2001 §22 Abs2;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft der Instanzenzug in Angelegenheiten der Auskunftserteilung an den organisatorischen Aufbau der Behörden an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2000/01/0274, mwN). Die FMA ist auf Grund ihrer Einrichtung als selbstständige öffentlich rechtliche Anstalt, der gegenüber der Bundesminister für Finanzen kein Weisungsrecht hat, nicht in den organisatorischen Aufbau der Bundesverwaltung im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen eingegliedert. Dem entspricht auch der Ausschluss einer Berufung gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde (ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen), mit dem ein Rechtszug an eine andere Behörde (hier den Bundesminister für Finanzen) ausgeschlossen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008170151.X03

Im RIS seit

08.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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