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10/10 AuskunftspflichtNorm
AuskunftspflichtG 1987 §4;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft der Instanzenzug in Angelegenheiten der Auskunftserteilung an den organisatorischen Aufbau der Behörden an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2000/01/0274, mwN). Die FMA ist auf Grund ihrer Einrichtung als selbstständige öffentlich rechtliche Anstalt, der gegenüber der Bundesminister für Finanzen kein Weisungsrecht hat, nicht in den organisatorischen Aufbau der Bundesverwaltung im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen eingegliedert. Dem entspricht auch der Ausschluss einer Berufung gegen Bescheide der Finanzmarktaufsichtsbehörde (ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen), mit dem ein Rechtszug an eine andere Behörde (hier den Bundesminister für Finanzen) ausgeschlossen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008170151.X03Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
23.05.2014