TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/11 D9 404648-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2009
beobachten
merken
Spruch

D9 404648-1/2009/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Stark als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Guggenbichler über die Beschwerde des XXXX, geb. 24. September 1968, StA. Georgien, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt,XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. Februar 2009, Zahl 09 01.361-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, sowie § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I. Der Beschwerdeführer reiste behauptetermaßen am 2. Februar 2009 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 2. Februar 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2. Februar 2009 gab der Beschwerdeführer die im Spruch genannten Personaldaten an. Er sei Staatsangehöriger Georgiens und stamme aus Ossetien. Er sei der georgischen Sprache zwar mächtiger, er sei jedoch mit einer Einvernahme in russischer Sprache einverstanden. Als Grund für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, er hätte sich geweigert auf Seiten der ossetischen Aufständischen zu kämpfen und sei deshalb von ihnen als georgischer Spitzel bezeichnet worden. Sie hätten nach seinem Leben getrachtet, weshalb er aus Sicherheitsgründen fliehen musste (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 29).

 

Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, er sei georgischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Osseten und dem orthodoxen Glauben an. Er hätte in XXXX die Grundsschule besucht, meist sei er arbeitslos gewesen. Zu Hause hätte er Kühe besessen und eine kleine Landwirtschaft betrieben. Seine Gattin würde diese nunmehr weiter betreiben, sei aber nach seiner Ausreise zu ihrer Familie in das drei Kilometer entfernte Dorf XXXX gezogen. Er selbst habe immer in XXXX gelebt, einem kleinen Dorf, drei Kilometer von XXXX neben XXXX. XXXX würde eine Autostunde südlich von XXXX liegen. Als Grund seiner Ausreise nannte der Beschwerdeführer, dass Anfang November eine Gruppe von Personen, Osseten aus den Nachbardörfern, deren Namen er nicht kenne, gegen Georgien kämpfen wollte, er sei zur Mitwirkung aufgefordert und bedroht worden. Nach XXXX könne er nicht, da er dort unter den Georgiern keinen guten Ruf hätte. Nach Rückübersetzung und Bestätigung der Richtigkeit seiner bisherigen Angaben gab der Beschwerdeführer über Vorhalt der belangten Behörde, wonach XXXX nicht auf dem Gebiet Südossetiens sondern südlich von XXXX liege, nach seinen Angaben sein Heimatort drei Kilometer entfernt somit ebenfalls nicht auf diesem Gebiet liegen würde, es dem Beschwerdeführer sohin möglich gewesen wäre, sich an georgische Behörden zu wenden, um Anzeige zu erstatten, an, er hätte nicht einfach nach XXXX gehen und dort die Polizei verständigen können. Er hätte 1992 gekämpft, und wüsste nicht was geschehen würde, falls ihn die Georgier wiedererkennen. Eine andere Stadt aufzusuchen sei ihm nicht möglich gewesen, er sei dort aufgewachsen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 69 bis 81).

 

Am Ende der Einvernahme teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sein gesamtes Vorbringen weder in sich stimmig noch nachvollziehbar gewesen und zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstanden sei, dass die erstatteten Begebenheiten der Wahrheit entsprächen. Auf Grund der eindeutig konstruierten Geschichte würde in Aussicht genommen, einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Aufgefordert verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme und bestätigte die Übernahme einer Kopie der Niederschrift (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 79).

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2009, Zahl: 09 01.361-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz unter Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bezüglich des Herkunftsstaates Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Angefochtener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch persönliche Ausfolgung am 6. Februar 2009 zugestellt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 185).

 

Mit Telefax vom 19. Februar 2009, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, verfahrensgegenständliche Beschwerde. In dieser brachte der Beschwerdeführer nunmehr vor, er sei ethnisch Georgier und stamme aus Südossetien. XXXX sei ein rein georgisches Dorf gewesen, deren Einwohner - so wie er - nur georgisch und russisch gesprochen hätten. Bedauerlicherweise sei seine Einvernahme im angefochtenen Bescheid nur zusammengefasst wiedergegeben. Aus dem Bescheidinhalt könne daher der genaue Ablauf seiner Befragung nicht nachvollzogen werden. Festzustellen sei, dass sich XXXX tatsächlich in Südossetien befände, ein Dorf mit dem Namen "XXXX" sei in Südossetien nicht auffindbar gewesen, wobei allerdings seinem Vertreter nicht bekannt sei, wie dieses Dorf richtig geschrieben werden würde. Die Stadt XXXX nordöstlich von XXXX (im Bescheid als südlich von XXXX gelegen bezeichnet) sei von ihm jedenfalls nicht gemeint. Allenfalls habe er in der Einvernahme angegeben, dass sich XXXX südlich von XXXX befände. Auch der in der Zusammenfassung seiner Aussage erwähnte Ort "XXXX" sei von seinem Vertreter im Internet als "XXXX" in Südossetien auffindbar gewesen. Seine Ortsangaben seien daher nicht unglaubwürdig, ebenso wenig, dass er als ethnischer Georgier nur georgisch und russisch und eben nicht ossetisch spreche. Neben der grundsätzlichen Anfechtung des Bescheides beantragte der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz, "die im Bescheid nicht abgedruckten Einvernahmeprotokolle dem Parteiengehör zu unterziehen". Des Weiteren wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend physischer und psychischer Folgen der Schläge auf seinen Kopf sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

 

Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat hinsichtlich der zulässigen Beschwerde erwogen:

 

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in Georgien, insbesondere zum Ablauf des jüngsten georgisch-russischen Konflikts in Südossetien wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist volljähriger georgischer Staatsangehöriger. Seine Volksgruppenzugehörigkeit und Identität stehen nicht fest.

 

Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2009 im österreichischen Bundesgebiet auf.

 

Der Beschwerdeführer stammt aus einem Nachbardorf von XXXX XXXX

 

Der Beschwerdeführer war keinen asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt und drohen solche auch nicht. Die von ihm vorgebrachten Gründe der Ausreise aus Georgien werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.

 

Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in Georgien weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.

 

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und leidet daher unter keinerlei Erkrankungen, die einer Rückführung entgegenstünden. Seine Ehegattin, die in seiner Abwesenheit die gemeinsame Landwirtschaft weiter betreibt, und weitere Verwandte leben in Georgien. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen in und zu Österreich.

 

Zur Situation im Herkunftsstaat wird unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen Folgendes, für gegenständliches

Beschwerdeverfahren verfahrensrelevant festgehalten:

 

Sicherheitslage:

 

Chronologische Abfolge des jüngsten Konflikts zwischen Georgien und Russland:

 

Am 7. August 2008 startet Georgien einen Überraschungsangriff auf die abtrünnige Provinz Südossetien. Schon bald erreichen georgische Truppen die Hauptstadt Zchinwali. Am 8. August 2008 beginnt der Gegenangriff Russlands. Truppen werden in Marsch gesetzt, russische Kampfflugzeuge bombardieren Stellungen in Georgien. Georgien zieht die Hälfte seiner im Irak eingesetzten Truppen ab. Am 9. August hat Russland die Kontrolle über die südossetische Hauptstadt Zchinwali erlangt. Georgien ruft den Kriegszustand aus. Am 10. August haben sich die georgischen Truppen gemäß Angaben von georgischer Seite vollständig aus Südossetien zurückgezogen. Die Regierung der zweiten abtrünnigen Provinz Abchasien mobilisiert inzwischen ihre Truppen, mit dem Ziel das von Georgien besetzte aber zu Abchasien gehörende Kodori Tal zu erobern. Am 11. August 2008 können europäische Diplomaten unter Leitung des französischen Außenministers Bernard Kouchner den georgischen Präsidenten Saakaschwili davon überzeugen, ein Waffenstillstandsabkommen zu unterzeichnen. Inzwischen unterstützen russische Truppen in großem Ausmaß Abchasien und dringen von dort aus weit in georgisches Gebiet ein. Am 12. August 2008 kündigt der russische Präsident Medwedew an, die Truppen aus Georgien zurückziehen zu wollen, noch bevor er sich mit dem französischen Präsidenten Sarkozy trifft. Dieser handelt mit ihm ein Waffenstillstandsabkommen aus, während abchasische Rebellen mit russischer Unterstützung Militäroperationen gegen georgische Truppen im Kodori Tal beginnen. Bei einer Pressekonferenz gibt Präsident Medwedew an, dass Russland einem sechs Punkte enthaltenden Friedensplan zugestimmt hat. Sarkozy reist nach XXXX, wo er mit Saakaschwili gemeinsam verkündet, dass Georgien auch einem Friedensplan zustimmt. Am 14. August beginnen die Russen mit der Übergabe der Stadt Gori an Georgien. Erste US-Hilfslieferungen treffen in Georgien ein. Am 15. August unterzeichnet Saakaschwili ein von der EU vermitteltes Waffenstillstandsabkommen. Die USA fordern einen sofortigen Abzug der russischen Truppen. Am 16. August unterzeichnet auch Russland ein Friedensabkommen, aber die Truppen würden erst abgezogen, wenn die Sicherheit gewährleistet ist. Russische Panzer stehen nur 35 km von der georgische Hauptstadt Tiflis. Am 17. August kündigt Präsident Medwedew an, dass russische Truppen am nächsten Tag ihren Abzug beginnen würden. Allerdings würden sich diese nach Südossetien zurückziehen, und nicht an ihre Stellungen vor dem Konflikt. Die deutsche Kanzlerin Angela Merkel erklärt sich mit Georgien solidarisch und verspricht den NATO Beitritt in weiterer Folge. Am 18. August 2008 ist es unklar, ob der Rückzug russischer Truppen begonnen hat oder nicht, da beide Konfliktparteien widersprüchliche Angaben machen.

 

(BBC: Day-by-day: Georgia-Russia crisis;

http://news.bbc.co.uk/2/hi/europe/7551576.stm; Zugriff 20. August 2008).

 

Am 19. August 2008 drängt die NATO auf einen schnellen Rückzug der russischen Truppen gemäß Waffenstillstandsvereinbarung. Russland hat mit dem Abzug der Truppen begonnen, jedoch geht dieser langsam vonstatten. Die Russen berufen sich auf die schwierige und komplizierte Lage sowie den nötigen Schutz für russische Staatsbürger in Südossetien, während westliche Regierungen dahinter eine Verzögerungstaktik vermuten. Bis zum Abzug der russischen Truppen hat die NATO ihre Beziehungen zu Russland (Treffen im Rahmen des NATO-Russland Rates) unterbrochen.

 

(Quellen: Die Presse: Kaukasus-Konflikt: NATO setzt Beratungen mit Russland aus;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/407026/index.do?_vl_backlink=/home/index.do;

Zugriff 19. August 2008; Die Presse: Georgien: Verwirrspiel um russischen Abzug;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/406948/index.do?direct=407026&_vl_backlink=/home/index.do&selChannel=103;

Zugriff 19. August 2008; Der Standard: NATO setzt Beratungen mit Russland aus; http://derstandard.at/; Zugriff 19. August 2008; Der Standard: Russische Armee beginnt Abzug aus Georgien;

http://derstandard.at/; Zugriff 19. August 2008)

 

20. August 2008: Russland trägt den von der EU eingebrachten Resolutionsentwurf nicht mit. Frankreich hatte im Namen der Europäischen Union einen neuen Textentwurf eingebracht, der nach Diplomatenangaben bei den USA Unterstützung fand. Darin wird die Verbundenheit der Mitgliedsstaaten des Sicherheitsrates mit der "Souveränität, Unabhängigkeit und territorialen Integrität Georgiens" zum Ausdruck gebracht. Zudem fordert der Text den "unverzüglichen Rückzug" der russischen Truppen auf ihre Standpunkte vor dem Beginn der Kämpfe am 7. August und die Rückkehr der georgischen Truppen in die Militärstützpunkte des Landes. Dieser Textentwurf beziehe sich nicht ausdrücklich auf die sechs Punkte des EU-Friedensplans, dem Moskau und Tiflis vorige Woche zugestimmt hatten. Der russische Präsident Dmitri Medwedew hatte UNO-Generalsekretär Ban Ki-moon zugesichert, dass Russland eine Resolution auf Grundlage des Sechs-Punkte-Friedensplans unterstützen werde. Ein Beschluss des höchsten UNO-Gremiums ist erforderlich, damit die Europäische Union Beobachter zur Aufrechterhaltung des Waffenstillstands in das Krisengebiet entsenden kann. Russland sieht sich als Schutzmacht der beiden abtrünnigen georgischen Republiken Südossetien und Abchasien. Es könne den Resolutionsentwurf nicht unterstützen, weil willkürlich nur zwei der sechs Punkte des EU-Friedensplans (der sofortige Rückzug der Armeen und die Einhaltung des Waffenstillstands) aufgegriffen worden seien. Zuvor hatte Russland Signale der Entspannung in dem Konflikt gesandt. Der russische Präsident Medwedew kündigte am 19. August 2008 an, dass sich die russischen Streitkräfte bis Freitag aus einem Großteil Georgiens zurückziehen würden. Bereits zuvor verließ eine russische Panzerkolonne die Stadt Gori im georgischen Kernland. Außerdem stimmte Moskau der Entsendung weiterer OSZE-Militärbeobachter zu und tauschte Gefangene mit Tiflis aus. Die Außenminister der 26 NATO-Staaten schworen sich bei einem Sondertreffen in Brüssel auf eine gemeinsame Linie ein. Sie legten die NATO-Kooperation mit Russland auf Eis und machten eine Wiederaufnahme vom russischen Abzug aus Georgien abhängig.

 

(Quellen: Die Presse: Kaukasus: Russland lehnt UNO-Plan ab;

http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/406610/index.do?_vl_backlink=/home/index.do;

Zugriff 20. August 2008; Der Standard: Russland lehnt UNO-Resolutionsentwurf zum Kaukasus ab; http://derstandard.at/;

Zugriff 20. August 2008)

 

Rechtsschutz:

 

Justiz

 

Im Rahmen der Justizreform wurde zum einen der Instanzenzug neu geregelt, zum anderen aber auch eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Reformanstrengungen im Rechtsbereich werden fortgesetzt, um fortbestehende Defizite wie z.B. den Rückstau an Verfahren und die zum Teil unhaltbaren Zustände in den Strafvollzugsanstalten zu beseitigen. Entscheidungen sind vielfach nicht nachvollziehbar bzw. fehlt es häufig an jeglicher Begründung für solche. Das Justizsystem in Georgien ist trotz aller Reformbemühungen noch nicht auf internationalem Standard.

 

Einige Prozesse sind zum Teil politisch motiviert und das Urteil steht bereits bei Beginn des Prozesses fest. Dies betrifft vor allem politisch hoch sensible Verfahren, aber in gewissen Fällen auch Prozesse ohne größere politische Brisanz. Die Richterschaft in Georgien ist einem gewissen politischen Druck ausgesetzt, in die eine oder andere Richtung zu entscheiden.

 

(Quellen: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9.5.2008; Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

 

Es gibt eine unabhängige Staatsanwaltschaft, der eine ähnliche Aufgabenstellung übertragen wurde wie in Österreich. Derzeit strebt man eine weitgehende Annäherung des georgischen Justizsystems an jenes der Vereinigten Staaten an, was sich etwa an der Übernahme der Schwurgerichtsbarkeit zeigt. Es wurde gerade im Strafrechtsbereich eine umfassende Gesetzesnovelle vollzogen. Die hier eingeschlagene Richtung geht hin zu einer "law and order" Politik. Die Strafen für einige Delikte wurden merklich erhöht. Der Strafrahmen auch für relativ geringe Vergehen ist in Georgien sehr hoch und hohe Haftstrafen werden auch in der Praxis verhängt. Das Alter für Strafmündigkeit liegt in Georgien bei 12 Jahren.

 

Es wurde auch ein Zeugenschutzprogramm etabliert. Hier sind alle üblichen Maßnahmen wie neue Identitäten und Wohnort möglich. Ein eigenes Büro für kostenlose juristische Beratung ist derzeit in Ausarbeitung.

 

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

 

Menschenrechtsorganisationen sind besorgt darüber, dass die kostenlose Rechtsberatung in der Praxis nicht funktioniert. Die Qualität der Arbeit der hierfür bestimmten Anwälte sei außerdem fraglich.

 

(Quelle: Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.1.2008)

 

Für Richter gibt es spezielle Trainingsprogramme, welche mit internationalen Organisationen wie IOM oder der OSZE koordiniert werden. Bei Fehlverhalten von Richtern ermittelt die Staatsanwaltschaft in Hinblick auf Korruptionsverdacht und es ist hier wiederholt zu Entlassungen und Verurteilungen gekommen.

 

Es gibt in Georgien keine Doppelbestrafung. Demnach werden Personen, die in Österreich oder anderswo ihre Strafe verbüßt haben, in Georgien nicht nochmals für das gleiche Delikt zur Rechenschaft gezogen. Strafverfahren, die im Ausland geführt werden, werden jedenfalls akzeptiert, auch wenn diese mit einem Freispruch abgeschlossen wurden.

 

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

 

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, dennoch wird seitens der Exekutive und anderen Interessensgruppen von außen Druck auf die Justizbehörden ausgeübt. Nichtregierungsorganisationen konstatieren, dass Justizbehörden die Entscheidungen der Staatsanwaltschat ungeprüft "abstempelten". Außerdem wird die mangelnde Erfahrung der Richter für das Fehlen unabhängiger Entscheidungen verantwortlich gemacht.

 

Der für die Disziplinierung der Richter zuständige Hohe Justizrat wurde reorganisiert, nunmehr sind dort keine Mitglieder der Exekutive mehr vertreten. Zwei der 13 Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt. Die Kompetenz der Ernennung und Entlassung von Richtern wurde vom Präsidenten auf den Hohen Justizrat übertragen.

 

(Quelle: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.3.2008)

 

Die Justiz steht noch unter dem Einfluss der Politik. Im Jahr 2006 unternahm die Regierung wichtige Schritte zur Verbesserung der Unabhängigkeit der Justiz und Verringerung der Folter indem das Strafprozessrechts und das Justizrechtssystems abgeändert wurden.

 

(Quelle: Freedom House, Nations in Transit 2007: Georgia, Juni 2007)

 

Sicherheitsbehörden:

 

Die Polizeiarbeit in Georgien hat sich merklich professionalisiert und die Korruption konnte verringert werden. Grundlegend verweigert die Polizei in Georgien ihre Arbeit nicht. Dennoch kann es zu Fehlverhalten kommen, es gibt noch immer Fälle von missbräuchlicher Anwendung von Gewalt. Die 2004 begonnen Reform der Polizei bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.

 

(Quellen: Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Georgien, Stand Februar 2008,

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Georgien/Innenpolitik.html, Zugriff 9.5.2008; Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

 

Übergriffe der Polizei sind deutlich zurückgegangen und die Reformmaßnahmen haben hier zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Schwere Übergriffe werden in der Regel nicht mehr geduldet oder gar gefördert. Bei Fällen, die bekannt werden gibt es aber noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen. Dies betrifft vor allem hochrangige Polizeibeamte. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird.

 

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

 

Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. Ein weiters Problem stellt die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen.

 

Der Schwerpunkt der Polizeiarbeit lag in den letzten Monaten zunehmend auf dem Bereich der organisierten Kriminalität, eine eigene Spezialabteilung wurde eingerichtet. Hochrangige Vertreter der organisierten Kriminalität konnte verhaftet werden.

 

Es gibt in Georgien eigene Verbrechenshotlines, die 24 Stunden besetzt sind und bei denen jeder Bürger Verbrechen melden und um Hilfe ansuchen kann. Darüber hinaus kann jeder Bürger die häufig anzutreffenden Polizisten im Streifendienst aufhalten, oder aber direkt bei Polizeistationen um Hilfe bitten.

 

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

 

Die Aufklärungsquote für Verbrechen ist in letzter Zeit gestiegen, auch wenn die Zahl der registrierten Verbrechen an sich ebenfalls leicht gestiegen ist. Die ist jedoch teils auch dadurch bedingt, dass Bürger vermehrt auch Anzeigen aufgrund eines Verbrechens tatsächlich erstatten und somit eine immer geringer werdende Zahl an Vergehen nicht registriert wird.

 

Die Konditionen für Polizisten haben sich verbessert, wie etwa die jüngeren Gehaltserhöhungen - das Gehalt der Polizisten in Georgien wurde in den letzten 2-3 Jahren verzwölffacht. Dennoch bedeuteten die jüngeren Reformmaßnahmen einen realen Einkommensverlust, da das relativ einträgliche "Schmiergeld" nun nicht mehr so einfach wie früher eingehoben werden kann. Darüber hinaus gibt es spezielle soziale Vorteile für Polizeibeamte. Hinzu kam es zu umfassenden Trainingsprogrammen für Polizisten, die vielfach mit internationalen Kooperationen, etwa mit der OSZE, durchgeführt wurden.

 

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

 

Bei Fehlverhalten von Polizeibeamten kann man sich als Bürger direkt anonym beim Innenministerium beschweren. Der Großteil derartiger Beschwerden betraf mangelnde Ermittlungsarbeit und vereinzelt Fälle von vorgebrachten Misshandlungen, wobei derartige Anzeigen deutlich zurückgegangen sind. Der Ombudsmann konnte zuletzt noch ca. 20-30 Fälle registrieren, in denen entweder Anzeigen nicht angenommen wurden oder Ermittlungen blockiert wurden. Dies betrifft vor Allem die "unteren Ebenen". Bei Publikation derartiger Vorkommnisse konnte hier in der Vergangenheit Abhilfe geschaffen werden.

 

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

 

Menschenrechtsorganisationen

 

Es gibt lokale Nichtregierungsorganisationen, die sich mit Themen wie Menschenrechten im Allgemeinen, Minderheiten, Homosexualität, Arbeiterrechten oder Menschenhandel beschäftigen.

 

(Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.1.2008)

 

(U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.3.2008)

 

Das in Georgien vertretene Human Rights Centre (HRIDC) bezeichnet sich als politisch und religiös unabhängige Menschenrechts - NRO.

 

(Human Rights Centre, Georgien: "Pankisi Deadlock - Plight of Chechen Refugees in Georgia ", Februar 2008; siehe auch http://www.humanrights.ge/)

 

Eine weitere Menschenrechtsorganisation nennt sich "Former Political Prisioners for Human Rights".

 

(http://www.fpphr.org.ge/eng/index.php, Zugriff 15.5.2008)

 

Ombudsmann:

 

Die Ombudsmann Institution in Georgien existiert seit 10 Jahren, wobei der Schwerpunkt auf dem Schutz der Menschenrechte in Georgien liegt. Derzeit ist bereits der dritte Ombudsmann in sein Amt gewählt worden. Die Tätigkeiten des Ombudsmannes umfassen verschiedene Schwerpunktbereiche. Hierzu zählt der Kampf gegen Polizeigewalt, wobei Polizeistationen seitens der Mitarbeiter des Ombudsmannes regelmäßig besucht werden, sowie den Bedingungen in den Haftanstalten. Der Ombudsmann muss dem georgischen Parlament zweimal jährlich Bericht erstatten.

 

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

 

Der Ombudsmann konnte 2007 einige spektakuläre Fälle publik machen, was die Entlassung eines Staatsanwaltes zur Folge hatte, sowie die Entlassung von 2 Abteilungsleitern am Innenministerium.

 

Der Kontakt mit dem Ombudsmann kann auf verschiedene Art hergestellt werden. Es gibt eine eigene Hotline über die der Ombudsmann erreicht werden kann, oder Bürger können persönlich zu den Sprechstunden kommen bzw. einen Brief oder E-Mail schreiben.

 

Der Bekanntheitsgrad des Ombudsmannes liegt nach einer jüngeren Studie bei etwa 75% und auch Medienberichte zur Arbeit des Ombudsmannes sind keine Seltenheit, insbesondere bei spektakulären Fällen.

 

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

 

2006 gab es über 4.000 Beschwerden; im Vergleich hierzu wurden 2004 nur 1.500 Beschwerden eingebracht. Die Zahl der Beschwerden wird 2007 nochmals steigen, da bereits bis Ende September 2007 4.000 Gesuche von Bürgern eingereicht wurden. Diese enorme Zahl von Beschwerden hat zu Kapazitätsproblemen geführt, die noch nicht behoben sind, da auch die Mitarbeiterfluktuation beim Ombudsmann relativ hoch ist.

 

Der Hintergrund der Beschwerden hat sich in den letzten Jahren stark geändert. Während es vor einigen Jahren noch zahlreiche Beschwerden von Minderheiten oder Personen gab, die sich über schlechte Polizeiarbeit beklagten, so ging der Trend zuletzt hin zu Eigentumsproblemen.

 

Dem Ombudsmann gelingt es immer wieder sich Gehör zu verschaffen. Dennoch hat er gerade in höheren Kreisen teils mit offener Ablehnung zu kämpfen, so verlassen etwa bei seiner halbjährlichen Berichterstattung im Parlament viele Abgeordnete das Plenum. Der Ombudsmann in Georgien ist aufgrund seiner Tätigkeiten und Berichte auch politischem Druck ausgesetzt, da oft in "höheren Kreise" ermittelt wird und Fälle veröffentlicht werden. Nachhaltig beeinträchtigt hat die dies die Funktionsfähigkeit des Ombudsmannes jedoch nicht.

 

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

 

Zahlreiche Beschwerden beziehen sich auch auf illegale Entscheidungen der Gerichte. Der Einfluss des Ombudsmannes beschränkt sich hier allerdings auf Empfehlungen, die er beim Hohen Justizrat bezüglich der Disziplinierung der betroffenen Richter einbringen kann. Der Ombudsmann kritisiert, dass seine diesbezüglichen Vorschläge noch nicht umgesetzt wurden. Außerdem bedauert der Ombudsmann, dass die Staatsanwaltschaft Verbrechen von Behörden oft nicht untersuchen würde, darunter Folter, unmenschliche Behandlung, willkürliche Verhaftungen, einseitige Ermittlungen oder die Nichtumsetzung von Gerichtsentscheidungen.

 

(Quelle: Council of Europe - Parliamentary Assembly, Honouring of obligations and commitments by Georgia, 23.1.2008)

 

Nach der Rosenrevolution blieb das Amt des Ombudsmanns für etwa acht Monate unbesetzt. Im Sommer 2004 wurde der dem Präsidenten nahe stehende Sosar Subari zum neuen Ombudsmann ernannt. Er konzentrierte sich zunächst auf die Schaffung neuer, auch regionaler Strukturen seines Büros und trat 2004 nur selten in Erscheinung. Beginnend in 2005 erschien Subari jedoch regelmäßig in der Öffentlichkeit und auch an menschenrechts- und gesellschaftspolitischen Brennpunkten. Es gibt keines der drängenden Themen, das Subari nicht deutlich und sachlich kompetent ansprechen würde. Dabei hat lediglich die Kritik seines Vertreters, eines Art Wehrbeauftragten, an den Zuständen in einigen Einheiten der Streitkräfte diesen letztlich das Amt gekostet.

 

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, vom 24.04.2006)

 

Polizeigewalt/Korruption:

 

Bei Straßenverkehrskontrollen kann es zu Fällen von Polizeikorruption kommen, durch die jüngsten Anhebungen der Polizistengehälter wurden diese Fälle aber erheblich eingedämmt. Das Menschenrechtskomitee der UNO kritisierte die Fälle von Polizeigewalt während Verhaftungen, und Todesfälle, die vermeintlich auf exzessive Polizeigewalt zurückzuführen sind. Außerdem passiert es gelegentlich, dass Polizisten Beweismaterial unterschieben oder fälschen.

 

Laut Staatsanwaltschaft wurden 2007 205 Straffälle gegen Polizisten eröffnet, insgesamt kam es zu 271 Verurteilungen.

 

(Quelle: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.3.2008)

 

Nach der Rosenrevolution ist der Polizeibereich wie kaum ein anderer umstrukturiert worden. Die legislativen Reformmaßnahmen wurden allerdings noch nicht vollends umgesetzt. Ein weiteres Problem stellt die Unerfahrenheit der Polizisten dar: 50-60% der ehemaligen Sicherheitsbeamten wurden nach der Rosenrevolution entlassen. Durch diese teils überstürzten Reformmaßnahmen ist es auch auf einigen Gebieten zu Lücken gekommen, die erst nach und nach wieder gefüllt werden müssen.

 

Übergriffe der Polizei sind deutlich zurückgegangen und die Reformmaßnahmen haben hier zu einer wesentlichen Verbesserung geführt. Schwere Übergriffe werden in der Regel nicht mehr geduldet oder gar gefördert. Bei Fällen, die bekannt werden gibt es aber noch immer sehr wenige Gerichtsverfahren und entsprechende Verurteilungen, sondern eher disziplinarrechtliche Maßnahmen. Dies betrifft vor allem hochrangige Polizeibeamte. Was jedenfalls bleibt, ist grundlegendes Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Uniformierten, was dazu führt, dass der Weg zur Polizei öfters erst gar nicht angetreten wird.

 

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

 

Während der Demonstrationen im November 2007 wendete vor allem die Bereitschaftspolizei exzessive Gewalt gegenüber den Demonstranten an. Den offiziellen Zahlen zufolge wurden mehr als 550 Demonstranten und 34 Polizisten in Krankenhäuser eingeliefert.

 

Das Europäische Komitee zur Folterbekämpfung verzeichnete Verbesserungen bezüglich der Vorbeugung von Polizeigewalt, bemängelt aber gleichzeitig die Haftbedingungen.

 

(Quelle: Human Rights Watch, World Report 2008: Georgia, 31.1.2008)

 

Behördliche Korruption ist gesetzlich verboten. Auf niedrigerer Ebene werden diese Gesetze auch umgesetzt, auf höheren Ebenen können Behörden hingegen noch immer mit einer gewissen Straffreiheit rechnen. Der Weltbank zufolge ist Korruption ein ernsthaftes Problem in Georgien.

 

(Quelle: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.3.2008)

 

Obwohl Korruption in Georgien noch immer bedenklich ist, beginnen die rigorosen Antikorruptionsmaßnahmen der Regierung zu greifen. Nachdem diese unmittelbar nach der Rosenrevolution eher ungeordnet und ungenügend waren, wurden die Maßnahmen im Laufe der Jahre umfassender und geordneter. Ein Mangel an Transparenz in öffentlichen Einrichtungen trägt aber dazu bei, dass noch immer Bedenken bezüglich Korruption bestehen.

 

(Quelle: Freedom House, Nations in Transit 2007: Georgia, Juni 2007)

 

Das Problem der Korruption wird auch in höchsten politischen Kreisen bekämpft, wie jüngst der Fall der Verhaftung des ehemaligen Verteidigungsministers Okruashvili zeigt. Gerade in derartigen Fällen sind aber die Grenzen zwischen tatsächlichem Kampf gegen die Korruption und Abrechnung mit unliebsamen politischen Gegnern fließend.

 

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

 

Korruptionsbekämpfung:

 

Im Jahr 2006 hat die Regierung weitere Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung unternommen. Dazu gehört eine vollständige Justizreform, die Erhöhung der Gehälter der Verkehrspolizei sowie der Beamten in den Haftanstalten. Präsident Saakaschwili hat immer wieder die Bedeutung der Korruptionsbekämpfung im Land betont.

 

(Quelle: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Georgia, 6.3.2007)

 

Auch 2007 wurden im Bereich der Korruptionsbekämpfung gute Fortschritte erzielt. Die Regierung verabschiedete im Mai 2007 eine neue Antikorruptions-Strategie, die in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft ausgearbeitet worden war. Prioritäten der Strategie sind: Korruption sowohl im privaten als auch öffentlichen Sektor zu bekämpfen, die Arbeit der Justiz und Exekutivorgane zu verbessern, sowie die Antikorruptionsgesetzgebung zu verbessern. Allerdings wurden keine klaren Zeitrahmen für die Umsetzung des Aktionsplans festgelegt. Georgien hat die UN Antikorruptionskonvention noch nicht ratifiziert. Die Group of States Against Corruption (GRECO) berichtete im November 2007 über Fortschritte in der Korruptionsbekämpfung. Vor allem im öffentlichen Sektor ist Korruption noch ein Problem.

 

(Quelle: Europäische Kommission, ENP Progress Report: Georgia, 3.4.2008)

 

Positive Veränderungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung sind in folgenden Bereichen zu verzeichnen: Aufnahmeprüfungen an Universitäten, staatliche Lizenzen, Steuereinnahmen, Meldewesen.

 

(Quelle: U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2007: Georgia, 11.3.2008)

 

Georgien hat den Kampf gegen die Korruption aufgenommen, mit der sich Georgien langsam an den westlichen Standard annähern möchte. In Georgien hat sich in der letzten Zeit schon einiges getan, mehrere hochrangige Offizielle aus der Schewardnadse Ära stehen unter Haftbefehl oder befinden sich im Gefängnis. Dafür gibt es mehrere Beispiele z.B. der Prozess gegen Mirzuchlawa, wo der Staatsanwalt 12 Jahre Haft gefordert hat oder Festnahme des Abgeordneten der Regierungspartei Giorgi Kentschadse wegen Erpressungsversuches.

 

(Quelle: Gutachten von Oleg Tetruaschwili, 4.11.2005, zitiert in der Berufungsverhandlung des UBAS vom 15.05.2006, Zl. 257.282/4-VIII/22/06, S. 8)

 

Ein Präsidialerlass im Jänner 2005 beinhaltet eine Antikorruptionsarbeitsgruppe mit dem Ziel Antikorruptionsstrategien zu entwickeln. Diese Arbeitsgruppe besteht aus Mitgliedern des Parlaments und NGOs. Präsident Saakaschvili, welcher sich von dem von Korruptionsvorwürfen gekennzeichneten Schewardnaze-Regime wegbewegt, hat seit 2003 Fortschritte im Bereich der Korruptionsbekämpfung erzielt.

 

Georgien erhält eine beispiellose internationale Unterstützung. Nach der Bush Visite im Mai 2005, die ein internationaler Triumph für Georgien gewesen ist, wurde ein Vertrag unterzeichnet, der dem Land finanzielle Unterstützung in der Höhe von 295,3 Millionen Dollar zur Bekämpfung der Korruption gewährte.

 

Das größte sichtbare Zeichen des georgischen Fortschrittes im Jahr 2004 war die Auflassung der korrupten Verkehrspolizei.

 

(Quelle: Transparency International, Global Corruption Report 2006: Country Reports, 1.2.2006)

 

Georgien hat folgende Konventionen ratifiziert bzw. unterzeichnet

 

Council of Europe Civil Law Convention on Corruption (ratifiziert im Mai 2003)

 

Council of Europe Criminal Law Convention on Corruption (unterzeichnet 1999)

 

UN Convention against Corruption (noch nicht unterzeichnet)

 

UN Convention against Transnational Organized Crime (unterzeichnet, allerdings nicht ratifiziert)

 

(Quelle: Gutachten von Oleg Tetruaschwili, 16.2.2006, zitiert in der Berufungsverhandlung des UBAS vom 15.5.2006, Zl 257.282/4-VIII/22/06, S.9)

 

Rückkehrfragen:

 

Die Grundversorgung ist in Georgien gewährleistet. Es gibt keine Fälle von Hungernöten und damit in Zusammenhang stehenden Todesfällen. Für sehr arme Menschen gibt es staatliche Programme, die in ihrer finanziellen Ausstattung aber nur das allernötigste abdecken können. In einem Pilotprojekt wurden 181.000 Personen durch staatliche Sozialleistungen abgedeckt. Um in das Sozialprogramm zu kommen, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden und Sozialarbeiter entscheiden letztlich über den Zugang zu den Sozialleistungen. Für die Ärmsten der Armen gibt es auch von NGOs betriebene Tagesküchen. Das Netz an Geschäften mit Gütern für den täglichen Bedarf ist landesweit gut ausgebaut, die Versorgung wird in erster Linie durch Märkte oder sehr kleine Läden wahrgenommen.

 

Die Frage der Grundversorgung in Georgien ist jedenfalls keine Frage der grundlegenden Verfügbarkeit sondern vielmehr eine der "Leistbarkeit" von Gütern des täglichen Lebens. Es gibt eine neue Datenbank der Regierung mit 800.00 Personen, die als bedürftig klassifiziert sind. Derzeit bekommt jedoch nur ein Teil dieser Personen staatliche Unterstützung.

 

Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.

 

(Quelle: Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 1.11.2007)

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Dazu trägt auch die internationale Gebergemeinschaft bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, allein stehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien.

 

(Quelle: Auswärtiges Amt, Bericht über asyl- und abschieberelevante Lage in Georgien, 24.4.2006)

 

2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere durch Einsicht in die niederschriftlichen Einvernahmen und die zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers gelangenden Berichte.

 

Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht geklärt werden. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

 

Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers wird nicht festgestellt. Vor der belangten Behörde behauptete der Beschwerdeführer, Ossete zu sein. Er spreche aber nicht ossetisch, da in seiner Familie immer nur georgisch gesprochen worden sei. Nunmehr gibt der Beschwerdeführer im völligen Widerspruch zu seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren in seinem Beschwerdeschriftsatz an, ethnisch Georgier zu sein.

 

Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen im Rahmen des Asylverfahrens.

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 03. 1999, Zl. 98/20/0559).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner/ihrer Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24. 06. 1999, Zl. 98/20/0453; VwGH 25. 11. 1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des/der Asylwerbers/Asylwerberin mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof ist demnach nicht verpflichtet, Asylwerber/Asylwerberinnen derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 8. 7. 1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 2. 2. 1994, Zl. 93/01/1219, 23. 3. 1994, Zl. 93/01/1186).

 

Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid zusammengefasst zu Recht von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus.

 

Das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung unter Anführung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 6. November 2008 festgehalten, dass es praktisch ausgeschlossen sei, dass Angehörige der Volksgruppe der Osseten kein ossetisch sprechen. Nachdem bereits das Bundesasylamt aufgrund dieser Widersprüchlichkeit zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers gelangt ist, muss der Asylgerichtshof ebenso zu diesem Ergebnis gelangen, gibt der Beschwerdeführer doch in seiner Beschwerde an, dass er georgischer Volksgruppenzugehöriger aus einem georgischen Dorf in Südossetien, in dem georgisch und russisch gesprochen werde, stamme. Dazu wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer am Tag seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben hat, dass er "von Os[s]etien stamme" (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 25) und am selben Tag vor dem Bundesasylamt zu seiner Person befragt angegeben hat, ossetischer Volksgruppenzugehöriger zu sein (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 19), ebenso wie in der Einvernahme vor der entscheidungsbefugten Organwalterin des Bundesasylamtes vom 5. Februar 2009 (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 69).

 

Zutreffend hat das Bundesasylamt in seiner Bescheidbegründung festgehalten, dass die Erklärung des Beschwerdeführers, wonach ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung stünde, da er in Tiflis "unter den Georgiern keinen guten Ruf" habe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 77), nicht als substantiierte Rechtfertigung erkannt werden kann (Bescheid, Seite 34 bzw. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 149). Die im Verfahren des Beschwerdeführers entscheidungsbefugte Organwalterin des Bundesasylamtes hat in der Begründung des Bescheides zu recht ausgeführt, dass die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er nicht in eine andere Stadt als Tiflis gehen und sich nicht an die staatlichen Behörden wenden könne, angesichts seiner Reiseroute nicht überzeugend ist (Bescheid, Seite 34 bzw. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 149).

 

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ins Treffen führt, nicht Ossete, sondern Georgier zu sein, so ist auf die drei Einvernahmen des Beschwerdeführers im erstinstanzlichern Verfahren zu verweisen, in denen der Beschwerdeführer angegeben hat, Ossete zu sein und kann der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen sein im Verfahren vor dem Bundesasylamt als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen nicht als glaubwürdig darstellen. Zu diesem Vorbringen ebenso wie zum Vorbringen den Wohnort des Beschwerdeführers betreffend ist Folgendes festzuhalten:

 

Gemäß § 40 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, darf im Rechtsmittelverfahren ein neues Vorbringen nur unter den in Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehenen Voraussetzungen erstattet werden. Im vorliegenden Fall liegen diese Voraussetzungen nicht vor; weder gründet sich das Vorbringen auf eine Sachverhaltsänderung nach der Entscheidung erster Instanz (Z 1), noch liegen Anhaltspunkte für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor (Z 2), für mangelnde Zugänglichkeit bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (Z 3) oder für einen Umstand, der es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht hätte, dieses Vorbringen (in erster Instanz) zu erstatten (Z 4). Das neue Vorbringen ist sohin unbeachtlich.

 

Dazu kommt, dass dem Beschwerdeführer seine Angaben vor dem Bundesasylamt rückübersetzt wurden und er die Möglichkeit gehabt hat, Berichtigungen vorzunehmen, wovon der Beschwerdeführer jedoch nicht Gebrauch gemacht hat (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 79).

 

Das Gleiche gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach er an Konzentrationsstörungen leide und das Bundesasylamt seinen Gesundheitszustand zu erheben gehabt hätte (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 189). Der Beschwerdeführer hat auf die Frage, wie es ihm gesundheitlich gehe, mit "Gut" geantwortet und angegeben, nicht in ärztlicher Behandlung oder Therapie und einvernahmefähig zu sein (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 71). Für das Bundesasylamt bestand daher keine Veranlassung, (weitere) Erhebungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu tätigen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines medizinischen Gutachtens kann daher nicht nähergetreten werden.

 

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, die im Bescheid nicht abgedruckten Einvernahmeprotokolle dem Parteiengehör zu unterziehen, bleibt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nach Rückübersetzung und Unterfertigung nachweislich eine Kopie der Niederschrift ausgehändigt worden ist (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 79).

 

Eine direkte unmittelbare individuelle auf Grund der GFK asylrelevante, aktuelle Bedrohung hat der Beschwerdeführer somit glaubwürdig nicht vorgebracht.

 

Die vom Bundesasylamt seiner Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in Georgien beruhen auf unbedenklichen Quellen, nämlich auf Berichten sowohl von Nichtregierungsorganisationen als auch von staatlichen Stellen, welche die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers differenziert und aktuell darstellen.

 

Die Feststellungen zum Wohnort, zur Arbeitsfähigkeit, zu seinem Gesundheitszustand und seinen familiären Bindungen zum Herkunftsstaat ergeben sich auf Grund seiner detaillierten, teils wiederholten Aussagen im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 69 bis 79).

 

Rechtlich folgt daraus:

 

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008,sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

 

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).

 

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der jeweils geltenden Fassung, geführt.

 

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 2. Februar 2009 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 anzuwenden sind.

 

2. 1. Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

2. 2. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 100 ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wa

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten