TE AsylGH Erkenntnis 2009/03/11 C3 234477-0/2008

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Veröffentlicht am 11.03.2009
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Spruch

C3 234.477-0/2008/4E

 

Im Namen der Republik

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Vorsitzende und den Richter Mag. Schlaffer als Beisitzer über die Beschwerde des -XX-, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.01.2003, FZ. 02 10.859-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2009 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 7, 8 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

 

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 24.04.2002 einen Asylantrag. Im Rahmen der von der BH Gänsendorf durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme am selben Tag, gab der Asylwerber zu Protokoll, er heiße-XX-, sei ledig und sei am -XXgeboren worden. Er habe Indien Anfang März 2002 aus folgendem Grund verlassen: "Ich war mit der BSP sympathisiert. Aufgrund meiner politischen Gesinnung wurde ich von Mitgliedern der Kongress Party verfolgt."

 

Am 10.06.2002 fand vor dem Bundesasylamt eine niederschriftliche Einvernahme statt, bei der der Beschwerdeführer zunächst angab, er habe ein falsches Geburtsdatum angegeben, weil er bei seinem Aufgriff nervös gewesen sei und Angst gehabt habe. Er sei Sympathisant der BSP seit 3 Jahren gewesen und sei von Mitgliedern der Kongresspartei, als diese im Februar an die Macht kam, bedroht worden. Unbekannte Männer hätten ihn bedroht und er habe zwei Drohbriefe erhalten. Die Drohungen hätten im Jänner 2002 begonnen. Er habe zur Wahl gehen wollen. In dem Wahllokal sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass er aus dem Wahlregister gestrichen worden sei. Seine ganze Familie habe wählen dürfen, nur er nicht.

 

Mit Bescheid vom 07.01.2003, Zahl: 02 10.859-BAT wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers ab (Spruchpunkt I.) und stellte die Zulässigkeit seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien fest (Spruchpunkt II.).

 

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die vom Asylwerber vorgebrachten Gründe nicht die für die Asylgewährung erforderliche Intensität aufweisen sowie jedenfalls von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber fristgerecht das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde") und brachte vor, der erstinstanzliche Bescheid werde in vollem Umfang angefochten. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und zitierte einen Amnesty International Jahresbericht aus dem Jahr 2002.

 

Am 20.01.2009 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

 

"VR: Aus welchem Grund haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

 

BF: Ich hatte politische Probleme in Indien. Ich war von Anfang an Anhänger und Unterstützer der Bahujan Samaj Party. Die Kongresspartei ist in Indien an der Macht und diese Anhänger haben mich mit dem Umbringen bedroht und deswegen musste ich flüchten.

 

VR: Seit wann sind Sie Mitglied der BSP?

 

BF: Ich bin seit 7 oder 8 Jahren in Österreich genauer gesagt, 7 Jahre und Mitglied der BSP bin ich ca. seit 12 oder 13 Jahren.

 

VR: Haben Sie irgendwelche Tätigkeiten für Ihre Partei ausgeübt?

 

BF: Ja, ich habe vieles für die Partei gemacht. Ich habe an verschiedenen Veranstaltungen dieser Partei teilgenommen, ich habe für sie geworben und auch an Demonstrationen teilgenommen. Ich habe alles was ein gutes Mitglied einer Partei machen muss gemacht.

 

VR: In Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 10.06.2002 gaben Sie an, dass Sie lediglich ein Sympathisant gewesen sind?

 

BF: Nein, dort habe ich dasselbe wie heute gesagt, vielleicht wurde das nicht protokolliert. Ich habe damals Deutsch nicht verstanden und wusste nicht was weitergegeben wurde.

 

VR: Weiters gaben Sie bei dieser Einvernahme vor dem BAA 2002 an, dass Sie seit ca. 3 Jahren Sympathisant dieser Partei gewesen seien.

 

BF: Ich habe die 12 bis 13 Jahre vom heutigen Standpunkt aus gesagt. Man muss dies 7 bis 8 Jahre dazu zählen die ich hier in Österreich bin.

 

VR: Rechnerisch stimmt dies trotzdem nicht überein!

 

BF: Ich war davor 1 Jahr in Russland was auch dazu zählt. Mein Vater war auch Anhänger dieser Partei.

 

VR: Schildern Sie mir genau, welche Probleme Sie in Indien gehabt haben?

 

BF: Damals als die Kongresspartei an die Macht kam, haben die Anhänger dieser Partei angefangen uns massiv zu bedrohen. Wir wurden telefonisch als auch mittels Briefe mit dem Umbringen bedroht. Einige meiner Freunde wurden sogar von diesen Leuten mitgenommen und geschlagen. Die Polizei hat uns auch nicht geholfen, weil die immer an der Seite des Machtinnhaber - Partei sind. Meine Familie bekam Angst um mein Leben und daher wurde meine Ausreise organisiert.

 

VR: Wann begannen diese Bedrohungen?

 

BF: Im Jahr 2001. Ja ich bleib beim Jahr 2001.

 

VR: Wer außer Ihnen wurde noch telefonisch bzw. mittels Briefe bedroht?

 

BF: Mein Vater und mein Bruder wurden auch bedroht und deswegen haben sie ihre Aktivitäten bei der Partei vermindert. Ich dagegen war am aktivsten von meiner Familie und wurde deswegen zur Hauptzielscheibe dieser Bedrohungen.

 

VR: Wie viele Drohbriefe haben Sie persönlich erhalten?

 

BF: 3 oder 4, so genau kann ich mich aber nicht erinnern, weil dies bereits schon 8 oder 9 Jahre zurück liegt.

 

VR: Wen haben Sie bei den betreffenden Wahlen gewählt?

 

BF: Ich habe die BSP gewählt, ich war ja ein Mitglied dieser Partei.

 

VR: Sind Sie jemals von der Polizei verhaftet worden und wie oft und wann war das?

 

BF: Es war im Jahr 2001 ohne Grund, ich wurde insgesamt zwei Mal festgenommen. An zwei Mal kann ich mich genau erinnern.

 

VR: Wie lange saßen Sie in Haft?

 

BF: Einmal wurde ich für 4 bis 5 Stunden angehalten und das andere Mal wurde ich über Nacht angehalten. Es wurde Seitens der Polizei nichts schriftlich aufgenommen sie haben unter Druck der gegnerischen Partei agiert.

 

VR: Ich halte Ihnen vor, dass Ihr heutiges Vorbringen im krassen Widerspruch zu Ihrem Vorbringen vor dem BAA vom 10.06.2002 steht!

 

BF: Ich habe die Fragen so beantwortete, wie sie mir damals gestellt wurden. Bei der Berufung in der Neubaugasse bei der Caritas wurde ich nichts Neues gefragt.

 

VR: Es geht um Ihre Einvernahme vor dem BAA!

 

BF: Ja, ich wurde in Traiskirchen einvernommen und ich habe alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten, so wie ich das auch heute mache.

 

VR: Vor dem BAA gaben Sie an, dass Ihre Probleme erst im Jahre 2002 begonnen haben weiters dass Sie niemals in Haft gewesen seien sowie, dass Sie lediglich zwei Drohbriefe erhalten haben, sowie, dass Ihr Vater keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen war und dass Sie bei den Wahlen nicht mitwählen durften. Nehmen Sie dazu bitte Stellung!

 

BF: Meine Probleme begannen im Jahre 2001, im Jahre 2002 war ich bereits auf Grund meiner Probleme in Österreich. Bei der Inhaftierung wurde nichts aufgenommen und auch kein Akt angelegt. Daher scheine ich bei der Hafteintragung nicht auf und habe daher diese Frage verneint. Bezüglich der Drohbriefe, habe ich auch heute gesagt, dass es lange her sei und daher kann ich mich nicht so genau an die Zahl erinnern. Bezüglich die Verfolgung meines Vaters: Er bekam schon am Anfang Drohungen weswegen er seinen Kontakt zu unserer Partei eingestellt hat und danach wurde er keinen Verfolgungen ausgesetzt. Zum letzten Punkt die Wahlen möchte ich angeben, dass ich damals 22 Jahre alt war und in Indien darf man mit 18 Jahren wählen daher habe ich auch gewählt.

 

VR: Vor dem BAA gaben Sie ausdrücklich an: "Ich war in einem Wahllokal teilte mir man jedoch mit, dass ich aus dem Wahlregister gestrichen worden sei meine ganze Familie durfte wählen nur ich nicht ich kenne den Grund dafür nicht."

 

BF denkt lange nach. Ich habe schon früher gewählt, bei den letzten Wahlen haben sie meinen Namen aus der Liste gestrichen und mich auf eine schwarze Liste gesetzt. Ich möchte noch angeben, dass kein Mensch sein Heimatland und seine Familie ohne Grund verlassen möchte, wenn ich keinen Grund für das Verlassen gehabt hätte, hätte ich auch meine Heimat nicht verlassen. Ich wollte auch bereits zurückkehren, aber letztes Jahr besuchte mich mein Vater in Österreich und warnte mich davor zurückzukehren, da die Probleme nicht vorbei seien und da sie mich auch bei einer Rückkehr töten werden.

 

VR fragt den BF um seine Stellungnahme zu der Länderfeststellung.

 

BF: Ich bin überhaupt nicht einverstanden mit dieser Länderdokumentation. Das sind Berichte die mit der Realität in Indien überhaupt nichts zu tun haben. Es ist richtig dass Indien ein demokratisches Land ist, aber die Politiker sind sehr korrupt und sie wollen sich nur bereichern. Sie wollen mit allen Mitteln an der Macht bleiben und schrecken davor nicht zurück, für ihre Zwecke die Polizei und Sicherheitskräfte zu missbrauchen. Es ist auch richtig, dass in der indischen Verfassung das gleiche Recht für alle Inder, egal aus welcher Region stammend oder egal welche Religionszugehörigkeit sie ausüben, gleichgestellt sind, aber die Realität ist ganz anders, ein menschliches Leben hat in Indien keine Wert und man kann sogar die Polizei mit einem Mordauftrag bestechen. Es gibt sowohl politische als auch polizeiliche Verfolgung in Indien. Wenn man 1.000 Euro an die Polizei zahlt dann könnte man auch seinen Gegner töten lassen. Ich glaube, was mir mein Vater gesagt hat, er war persönlich hier um mich vor einer Rückkehr zu warnen, weil mein Leben in Indien nach wie vor in Gefahr steht. Ich bin ein Hindu und nicht ein Sikh. Ich liebe Österreich und bin hier integriert ich kann die Sprache und habe die Kultur angenommen und ich mag die Menschen hier, da diese niemanden diskriminieren. Alle Menschen sind gleich und auch die Exekutive benimmt sich vorzüglich gegenüber jedem. Nun ist Österreich meine Heimat.

 

Ich kann nicht zurückkehren. Es ist nicht leicht möglich in einem anderen Landesteil Indiens sich niederzulassen. Die Polizei und die Politiker haben gute Kontakte überall und können ihre Gegner überall aufspüren und verfolgen egal wo er sich niederlässt. Ich fühle mich nur in Österreich in Sicherheit."

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und reiste mit seinem eigenen Reisepass aus und stellte am 24.04.2002 gegenständlichen Asylantrag.

 

Zu Indien:

 

Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem, der mit Einschränkungen gut funktioniert. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei. Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar.

 

Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen. Berichte über politische Gefangene gibt es nicht.

 

Im Mai 2004 wurde die von der hindunationalen BJP geführte NDA ("National Democratic Alliance") Koalitonsregierung durch eine Koalition der UPA ("United Progressive Alliance") unter Führung der Kongress-Partei abgelöst. Ein wichtiges Ziel der neuen Regierung ist die Stärkung des Säkularismus und der Harmonie zwischen den Religionsgruppen. Sie zeigt sich auch an der Verbesserung der Menschenrechtslage interessiert. So wurde im September 2004 das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz POTA außer Kraft gesetzt. Was die Provinz Punjab anbelangt, so ist, nachdem der Terrorismus im Punjab, der sich die Unabhängigkeit von "Khalistan" auf die Fahnen geschrieben hatte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen, die Situation hat sich normalisiert. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu Delhi im Mai 2005, der der Babbar Khalsa zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt.

 

Die Kongresspolitikerin Pratibha Patil wurde zur neuen Präsidenten Indiens gewählt und am 25. Juli vereidigt. Sie besiegte ihren Gegenkandidaten, den bisherigen Vizepräsidenten Bhairon Shekhawat.

 

Am 24.09.2007 wurde Rahul Gandhi zum Generalsekretär der regierenden Kongresspartei ernannt. Mitglieder der Akali Dal und der Kongresspartei die sich vor Verfolgung durch die Mitglieder der jeweils anderen Partei fürchten können sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden bzw. können sich in einem anderen Landesteil niederlassen (vgl. UK Home Office, Operational Guidance Note India, 20.02.2007, Abschnitt 3.10.6).

 

Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland. Laut Berichten von Menschenrechtsorganisationen ist es im Zuge der Bekämpfung der Militanz zwischen 1984 und 1994 zu ungesetzlichen Maßnahmen und Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei gekommen, der in der Vergangenheit vor allem extralegale Tötung, willkürliche Verhaftung, Inhaftierung ohne richterliche Kontrolle, Folter und Verschwindenlassen vorgeworfen wurde. Bis 2001 zählte Amnesty International 500 Ermittlungsverfahren gegen Polizeikräfte und 75 Verurteilungen sowie weitere 2555 unbearbeitete Strafanträge von Menschenrechtsgruppen und Privatpersonen. Ein Bericht einer Kommission unter dem ehemaligen Richter Nanavati zu dem Pogrom gegen Sikhs 1984 (ca. 3000 Tote) wurde am 9. August 2005 veröffentlicht. Er entlastet die damalige Regierungsspitze, erhebt aber den Verdacht, dass einzelne Mitglieder der Congress-Partei des Schürens von Gewalt verdächtig seien. In Folge der Veröffentlichung ist einer der Beschuldigten von seinem Amt als Unionsminister zurückgetreten. PM Singh versprach am 10. August 2005, die Verdächtigen rechtlich zu belangen.

 

Grundsätzlich gibt es im Punjab keine Sicherheitsprobleme mehr.

 

Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurant, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay.

 

Die indische Verfassung enthält eine Garantie zum Schutz von Minderheiten vor Diskriminierungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu besonderen Religionen, Rassen, Kasten Geschlecht oder Geburtsort (Art. 15). Minderheiten haben das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (Art. 29 und 30). Unter eine besondere gesetzliche Regelung fallen die anerkannten religiösen Minderheiten der Muslime, Sikhs, Christen, Buddhisten und Parsen, deren Vertreter in einer staatlichen Nationalen Minderheiten-Kommission sitzen. Die seit 1978 bestehende Kommission wurde 1992 neu konstituiert. Um benachteiligte Minderheiten stärker in das öffentliche Leben zu integrieren und um die Chancengleichheit zu erhöhen, erfahren die unterste Schicht der Kastenordnung ("Dalits") sowie die so genannte Stammesbevölkerung ("Adivasis") eine positive Diskriminierung, die auch in der Verfassung niedergelegt ist (Art. 46).

 

Trotz aller staatlichen Bemühungen werden Minderheiten im öffentlichen und im privaten Bereich weiter benachteiligt, besonders deutlich auf dem Lande. Glaubwürdigen Berichten zufolge sind einige Minderheiten, Muslime und in einzelnen Fällen Christen weiterhin diskriminierenden Praktiken durch Polizei und Strafjustiz ausgesetzt. Oft schreiten Polizei und Ordnungskräfte bei Gewalttaten gegen Minderheiten nicht oder nicht mit der gebotenen Tatkraft ein. So gibt es Berichte aus

 

Bihar und Uttar Pradesh, wonach staatliche Organe tatenlos zusehen, wenn von Großgrundbesitzern ausgehaltene Banden gegen Landlose vorgehen.

 

(Quelle: Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien", Stand Oktober 2006, vgl. auch UK Home Office, India Country Report, April 2006, Abschnitt 6.529-6.541)

 

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen.

 

Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Diese Rechte unterliegen gewissen Einschränkungen im öffentlichen Interesse. Es gibt keine Überprüfungen von Personen, die neu aus einem Teil von Indien in einen anderen Teil von Indien ankommen, auch wenn es sich um einen Sikh aus dem Punjab handelt. Die lokalen Polizeidienststellen haben weder die Ressourcen noch die sprachlichen Fähigkeiten, um Hintergrundüberprüfungen über Personen, die aus anderen Teilen von Indien eintreffen, durchzuführen. Es gibt kein allgemeines Meldewesen und häufig haben die Menschen auch keine Identitätsausweise.

 

Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.

 

Allerdings besteht die Gefahr, von staatlichen Behörden (strafrechtlich) verfolgt zu werden, in der Regel für hochrangige Führungspersonen separatistischer Bewegungen oder militanter Organisationen ("high profile activists") oder ihre Familienangehörige und weniger für "low profile activists".

 

Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts hat das Stellen eines Asylantrags allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden unter Einschluss einer Überprüfung, ob der Rückkehrer auf der unionsweiten Suchliste steht - keine Probleme von Seiten des indischen Staates zu befürchten. Auf diese Liste werden jedoch nur Personen gesetzt, die im Verdacht schwerwiegender Delikte stehen, worunter nicht jedes schwere Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches zu verstehen ist, sondern nur solche Delikte die die öffentliche Sicherheit in gravierender Weise zu bedrohen geeignet sind, wie insbesondere Anschläge auf Politiker und sonstige terroristische Akte. Gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben.

 

In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Privater angewiesen.

 

Diese Ausführungen gründen sich auf folgende Berichte, die in das Verfahren eingeführt wurden:

 

Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien", 19.11.2006

 

UK Home Office, India Country Report, April 2005

 

UK Home Office, Bericht zur allgemeinen, politischen und menschenrechtlichen Situation (Operational Guidance Note India), Februar 2007

 

UK Home Office, COI Report India, 30.09.2007

 

Human Rights Watch, Country Summary India, January 2007

 

US Department of State, India, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006; 2006-06.03.2007

 

Mag. Christian Brüser, Gutachten Indien, Oktober 2003, Punkt 7 (Interne Fluchtalternative und Möglichkeit der Existenzsicherung außerhalb der engeren Heimat)

 

Mag. Christan Brüser, Gutachten Teil B vom 13.11.2007 zu Zahl:

207.131

 

BAA Staatendokumentation, Länderfeststellungen zu Indien, März 2006.

 

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde.

 

Soweit der Beschwerdeführer Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend seine Person in Indien bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

 

So machte der Beschwerdeführer zu seinen Personalien unterschiedliche Angaben. Vor der BH Gänserndorf gab dieser an, dass er am-XX-geboren worden sei. Hingegen vor dem Bundesasylamt gab dieser an, am -XX- geboren worden zu sein.

 

Vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer an, dass die Drohungen im Jänner 2002 begonnen hätten, er zwei Drohbriefe erhalten habe und in Indien noch niemals in Haft gewesen sei. In krassem Widerspruch dazu erklärte der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof, dass die Drohungen im Jahr 2001 begonnen hätten, er 3 bis 4 Drohbriefe erhalten habe sowie er zweimal von der Polizei festgenommen worden sei. Auf Vorhalt all dieser gravierenden Widersprüche konnte der Beschwerdeführer lediglich angeben, bei seiner Inhaftierung sei kein Akt angelegt worden und daher habe er diese Frage verneint, weiters sei alles so lange her und er könne sich nicht an die genaue Anzahl der Drohbriefe erinnern sowie habe er sehr wohl gewählt. Nach neuerlichem Vorhalt der erstinstanzlichen Einvernahme, bei der der Beschwerdeführer wörtlich Folgendes angab:

"Ich war in einem Wahllokal, man teilte mir jedoch mit, dass ich aus dem Wahlregister gestrichen worden sei. Meine ganze Familie durfte wählen, nur ich nicht. Ich kenne den Grund dafür nicht.", gab dieser nach einer langen Nachdenkpause wiederum an, dass er früher schon gewählt habe, bei den letzten Wahlen sei jedoch sein Name von der Liste gestrichen worden.

 

Betreffend seine Parteimitgliedschaft machte der Beschwerdeführer auch unterschiedliche Angaben. Vor der BH Gänserndorf sprach der Beschwerdeführer lediglich davon ein Sympathisant der BSP zu sein, hingegen vor dem Bundesasylamt gab dieser zunächst an, seit 3 Jahren ein Sympathisant der BSP gewesen zu sein, änderte dieses Vorbringen im weiteren Verlauf der Einvernahme dahingehend, dass er ein Sympathisant und ein aktives Mitglied der Partei gewesen sei. Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, seit 7 Jahren in Österreich zu sein und daher seit 12 oder 13 Jahren Mitglied der BSP zu sein (sohin 5 /6 Jahre Mitglied der BSP in Indien). Eine schlüssige Erklärung für diesen Widerspruch vermochte der Beschwerdeführer auch hier nicht zu geben.

 

Der Beschwerdeführer konnte die aufgezeigten Widersprüche in der mündlichen Verhandlung nicht entkräften, sondern sind im Gegenteil weitere gravierende Widersprüche hinzugekommen, sodass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine konkrete ihn selbst betreffende Verfolgungsgefahr nicht den Tatsachen entspricht.

 

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Da der gegenständliche Asylantrag bereits vor obgenanntem Zeitpunkt gestellt worden war, ist das Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 anzuwenden. § 44 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 101/2003 findet - im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation - nur in jenen Fällen Anwendung, die am 01.05.2004 beim Bundesasylamt anhängig waren.

 

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:

 

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Umstände, die individuell und konkret den Asylwerber betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Asylwerbers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Asylwerbers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Asylwerber gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Asylwerber schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die ein allenfalls asylrechtlich relevantes Merkmal teile, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommt, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über 1 Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend den Asylwerber auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

 

Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben mit seinem Reisepass aus Indien ausreiste. Da es Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb des Punjabs gibt, ist es ihm auch zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens zu begeben. Da sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative gegeben sind, kommt auch aus diesem Grunde die Gewährung von Asyl nicht in Betracht.(vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985)

 

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.

 

Zu Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides.

 

Gemäß § 8 AsylG hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

 

Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

 

Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.

 

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Asylwerbers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Asylwerbers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.

 

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Asylwerber im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre. Auf die bereits zu Spruchpunkt I.) getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

 

Auch hier ist die bereits oben getätigte Alternativbegründung zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides einschlägig (innerstaatliche Fluchtalternative), weshalb auf diese verwiesen wird und auch aus diesem Grunde eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht in Betracht kommt.

 

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien nicht zu beanstanden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, non refoulement, Zumutbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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