RS AsylGH Erkenntnis 2009/03/10 C9 241990-2/2008

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Veröffentlicht am 10.03.2009
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sind so lange gegeben, als dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erfolgt die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter durch das Bundesasylamt auf Antrag des Fremden im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen. Die Verlängerung stellt daher im Gegensatz zur erstmaligen Erteilung einen eigenen, von der asyl- und subsidiärschutzrechtlichen Entscheidung getrennten Verfahrensgegenstand dar (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2005] Rz 212). Insofern unterliegt folglich ein Verfahren über einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter, der nach dem Inkrafttreten des AsylG 2005 am 01.01.2006 gestellt wird, dem AsylG 2005, auch wenn das diesem Verfahren vorangegangene, "eigentliche" (materielle) Asylverfahren früheren asylgesetzlichen Bestimmungen wie dem AsylG 1997 unterlegen ist. Daran ändert auch die Regelung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nichts, wonach alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen sind. Das Verfahren über die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberichtigung als subsidiär Schutzberechtigter ist (jeweils) ein eigenes Verfahren, das im gegenständlichen Fall am 31.12.2005 nicht anhängig war. Ebenso wenig ist aus der Regelung des § 75 Abs. 6 AsylG 2005, wonach einem Fremden, dem am 31.12.2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des AsylG 1991 oder des AsylG 1997 zugekommen ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten als zuerkannt gilt, Gegenteiliges abzuleiten. Dabei handelt es sich nur um eine Klarstellung, die jedoch nichts über die im Verlängerungsverfahren anzuwendende Gesetzesfassung aussagt (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005 [2006] § 75 K8).

Zuletzt aktualisiert am
29.06.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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