RS Vwgh 2009/2/27 2008/02/0400

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2009
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/02/0377 E 27. Februar 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Über die näheren Umstände der Durchführung einer Atemluftprobe bestimmt allein das jeweils einschreitende Organ. Der Aufgeforderte hat weder ein Bestimmungsrecht hinsichtlich Ort und Zeit der Atemluftprobe noch kommt ihm ein Wahlrecht zur Art der Untersuchung zu.

Schlagworte

Alkotest WahlrechtAlkotest Zeitpunkt OrtAlkotest Straßenaufsichtsorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008020400.X01

Im RIS seit

22.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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