RS Vwgh 2009/2/27 2009/02/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97 Abs2;
StVO 1960 §97;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2009/02/0010

Rechtssatz

Es besteht weder ein subjektiv öffentliches Recht auf Bestellung bzw. Innehabung der Funktion als Straßenaufsichtsorgan (Hinweis E 12. September 2006, 2006/02/0147) noch auf die Bestellung zum Ausbildner für die praktische Ausbildung für Sondertransportbegleiter (Hinweis E 29. April 2003, 2003/02/0054). Vor diesem Hintergrund besteht auch kein subjektiv öffentliches Recht auf die Abhaltung und Anerkennung von Ausbildungskursen für Sondertransportbegleitungen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009020009.X01

Im RIS seit

24.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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