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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/05/0266 E 27. Mai 1997 RS 1Stammrechtssatz
Während § 129 Abs 10 Wr BauO keine Erfüllungsfrist anordnet, ist für die Behebung von Baugebrechen gem § 129 Abs 4 Wr BauO eine "angemessene Frist zu gewähren". Dies entspricht § 59 Abs 2 AVG, wonach dann, wenn die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen wird, im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008050249.X06Im RIS seit
31.03.2009Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009