RS Vwgh 2009/2/26 2008/05/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §63 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/20/0416 E 5. Oktober 2007 RS 1

Stammrechtssatz

Auch bei Ausführung der Berufung durch einen Rechtsanwalt kann aus dem teilweisen Fehlen einer Berufungsbegründung bei gleichzeitiger umfassender Anfechtungserklärung und entsprechendem Berufungsantrag - selbst bei einem teilbaren Bescheidspruch - nicht von vornherein der Schluss gezogen werden, dass der Bescheid teilweise unangefochten bleiben sollte, zumal das im Fall des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages nach § 13 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998 durchzuführende Verbesserungsverfahren (Hinweis E 21. Juni 2001, 99/20/0462) auch gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien vorgesehen ist.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Bejahung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050260.X02

Im RIS seit

31.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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