RS Vwgh 2009/2/26 2008/05/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2009
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0266 E 27. Mai 1997 RS 3

Stammrechtssatz

Die Erfüllungsfrist zur Durchsetzung ist angemessen, wenn innerhalb derselben die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden können (Hinweis E 18.6.1991, 91/05/0094). Bei einer Fristsetzung muß überdies darauf Bedacht genommen werden, daß die in einem Baugebrechen gelegene Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen so rechtzeitig beseitigt wird, daß der Eintritt eines Schadens verhindert wird. Innerhalb dieses Rahmens hat die Behörde auch auf wirtschaftliche Umstände Rücksicht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008050249.X07

Im RIS seit

31.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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