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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit einer bereits außer Kraft getretenen Bestimmung des ASVG über den Finanzierungs-Sicherungs-Beitrag im Bereich von Arzneimitteln; keine Kompetenzwidrigkeit; keine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes und des Eigentumsschutzes der vertriebsberechtigten Unternehmen durch die Verpflichtung zur Gewährung von Rabatt; keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die rückwirkende Inkraftsetzung; kein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip sowie gegen die Finanzierungsgrundsätze der Selbstverwaltung; Verfassungswidrigkeit der Regelung über die Abgeltung der Bearbeitungskosten für den Erstattungskodex; Verstoß gegen das Determinierungsgebot mangels Festlegung der Modalitäten der Aufteilung des Betrages auf die vertriebsberechtigten Unternehmen; Wegfall der gesetzlichen Grundlage dazu ergangener Ausführungsbestimmungen in der Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex; keine Gesetzwidrigkeit der Verordnungsbestimmungen zum Finanzierungs-Sicherungs-Beitrag; teilweise Zurückweisung der Gerichtsanträge mangels PräjudizialitätRechtssatz
Zulässigkeit der Anträge von Gerichten auf Aufhebung des §609 Abs19 ASVG idF Sozialrechts-ÄnderungsG 2004 (SRÄG 2004, BGBl I 105), des §634 Abs8a ASVG idF BGBl I 101/2007, des §351g Abs4 ASVG idFZulässigkeit der Anträge von Gerichten auf Aufhebung des §609 Abs19 ASVG in der Fassung Sozialrechts-ÄnderungsG 2004 (SRÄG 2004, BGBl römisch eins 105), des §634 Abs8a ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2007,, des §351g Abs4 ASVG idF
2. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2003 (2. SVÄG 2003, BGBl I 145) sowie des XI. und XII. Abschnitts der Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach §351g ASVG (VO-EKO).2. Sozialversicherungs-ÄnderungsG 2003 (2. SVÄG 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins 145) sowie des römisch elf. und römisch zwölf. Abschnitts der Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach §351g ASVG (VO-EKO).
§351g Abs4 ASVG idF BGBl I 145/2003 ist zwar mit 30.06.06 außer Kraft getreten (66. ASVG-Novelle, BGBl I 131/2006), aber zufolge des §628 Abs4 ASVG auf Anträge, die vor dem 01.01.07 beim Hauptverband eingelangt sind, in der am 30.06.06 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und daher in den gerichtlichen Anlassverfahren präjudiziell.§351g Abs4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2003, ist zwar mit 30.06.06 außer Kraft getreten (66. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2006,), aber zufolge des §628 Abs4 ASVG auf Anträge, die vor dem 01.01.07 beim Hauptverband eingelangt sind, in der am 30.06.06 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und daher in den gerichtlichen Anlassverfahren präjudiziell.
Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §609 Abs19 ASVG idF der 61. Novelle (2. SVÄG 2003, BGBl I 145) mangels Präjudizialität.Zurückweisung der Anträge auf Aufhebung des §609 Abs19 ASVG in der Fassung der 61. Novelle (2. SVÄG 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins 145) mangels Präjudizialität.
§609 Abs19 ASVG wurde mit dem SRÄG 2004, BGBl I 105, in veränderter Form neu erlassen. Die Neufassung wurde rückwirkend mit 31.12.03 in Kraft gesetzt. Insoweit bleibt für eine Anwendbarkeit des mit 31.12.03 in Kraft gesetzten §609 Abs19 ASVG idF der 61. ASVG-Novelle kein Raum.§609 Abs19 ASVG wurde mit dem SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins 105, in veränderter Form neu erlassen. Die Neufassung wurde rückwirkend mit 31.12.03 in Kraft gesetzt. Insoweit bleibt für eine Anwendbarkeit des mit 31.12.03 in Kraft gesetzten §609 Abs19 ASVG in der Fassung der 61. ASVG-Novelle kein Raum.
Außer-Kraft-Treten auch der Rückwirkungsanordnung in §615 Abs1 Z4 ASVG idF SRÄG 2004 mit der 62. ASVG-Novelle, BGBl I 142/2004, infolge Änderung der Paragraphenbezeichnung in "616". Zum Zeitpunkt der Prüfungsanträge ergab sich die Rückwirkungsanordnung daher aus §616 Abs1 Z4 ASVG idF BGBl I 142/2004.Außer-Kraft-Treten auch der Rückwirkungsanordnung in §615 Abs1 Z4 ASVG in der Fassung SRÄG 2004 mit der 62. ASVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004,, infolge Änderung der Paragraphenbezeichnung in "616". Zum Zeitpunkt der Prüfungsanträge ergab sich die Rückwirkungsanordnung daher aus §616 Abs1 Z4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004,.
Zurückweisung weiters der Anträge auf Aufhebung des §616 Abs1 Z4 ASVG, soweit sie über die Wortfolge "und 19" hinausgehen, als zu weit gefasst.
Der Antrag auf Aufhebung des "§609 Abs19 ASVG, zuletzt geändert durch BGBl I 45/2007", entspricht insoweit nicht den Formvorschriften des §62 Abs1 VfGG, als diese Bestimmung durch die im Antrag genannte Novelle unberührt blieb und der Antrag auch im Übrigen nicht zweifelsfrei erkennen lässt, gegen welche Fassung des §609 Abs19 ASVG er sich richtet.Der Antrag auf Aufhebung des "§609 Abs19 ASVG, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins 45/2007", entspricht insoweit nicht den Formvorschriften des §62 Abs1 VfGG, als diese Bestimmung durch die im Antrag genannte Novelle unberührt blieb und der Antrag auch im Übrigen nicht zweifelsfrei erkennen lässt, gegen welche Fassung des §609 Abs19 ASVG er sich richtet.
Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §609 Abs19 ASVG idF SRÄG 2004, BGBl I 105 (betr den Finanzierungssicherungsbeitrag und die Verpflichtung zur Gewährung eines Rabatts).Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §609 Abs19 ASVG in der Fassung SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt römisch eins 105 (betr den Finanzierungssicherungsbeitrag und die Verpflichtung zur Gewährung eines Rabatts).
Keine Kompetenzwidrigkeit.
Die angefochtenen Normen haben bloß den Inhalt, ein Element der Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenversicherungsträgern und den vertriebsberechtigten Unternehmen zu gestalten, nämlich den - vertraglich vereinbarten - Preis jener Arzneimittel, die im Rahmen der Sachleistungserbringung auf Rechnung der Krankenversicherungsträger bezogen werden können. Vergleichbare Regelungen preisrechtlichen Charakters finden sich verschiedentlich auch in anderen Zusammenhängen des Systems der sozialen Krankenversicherung und können insoweit als intrasystematische Fortentwicklung des Kompetenztatbestandes "Sozialversicherungswesen" qualifiziert werden. Die angefochtene Bestimmung ist daher dem Kompetenztatbestand "Sozialversicherungswesen" zuzuordnen.
Keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsgebotes sowie des Eigentumsschutzes der vertriebsberechtigten Unternehmen.
Maßnahmen, die den Krankenversicherungsträgern eine ausgeglichene Gebarung ermöglichen sollen, liegen im öffentlichen Interesse.
Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er den Umstand, dass die den Krankenversicherungsträgern in den vergangenen Jahren entstandenen Ausgaben für Heilmittel rascher gestiegen sind als die Beitragseinnahmen, zum Anlass genommen hat, die Preise für Arzneimittel im Verhältnis zwischen den Krankenversicherungsträgern und den vertriebsberechtigten Unternehmen auch umsatzabhängig zu regulieren.
Kein "Sonderopfer" der vertriebsberechtigten Unternehmen.
Keine Unsachlichkeit dadurch, dass auch preisgeregelte Arzneimittel von der Regelung betroffen sind, sowie aufgrund pauschalierender Betrachtungsweise auch Arzneimittel, die nicht im Erstattungskodex angeführt sind.
Keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die rückwirkende Inkraftsetzung. Neufassung nur in zwei technischen Details anders als Erstfassung.
Daher auch keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des die Rückwirkung anordnenden §616 Abs1 Z4 ASVG idF BGBl I 142/2004.Daher auch keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des die Rückwirkung anordnenden §616 Abs1 Z4 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 142 aus 2004,.
Kein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip.
Die Regelung enthält die wesentlichen Parameter der Leistungsverpflichtung der einzelnen vertriebsberechtigten Unternehmen.
Kein Verstoß gegen die Finanzierungsgrundsätze der Selbstverwaltung.
Der - im Namen der Krankenversicherungsträger geltend zu machende - Anspruch des Hauptverbandes auf Leistung des Beitrags iSd §609 Abs19 ASVG ist privatrechtlicher Natur und schon insoweit keine Übertragung von Hoheitsgewalt. Eine vom Gesetz ausdrücklich vorgesehene Verordnung (hier: VO-EKO) kann auch das Verfahren in nicht-hoheitlichen Fragen regeln.
Kein Verstoß der in §634 Abs8a ASVG idF BGBl I 101/2007 rückwirkend normierten Fortlaufshemmung der Verjährung von Ansprüchen nach §351g Abs4 ASVG idF 2. SVÄG 2003 und §609 Abs19 ASVG gegen den Vertrauensschutz.Kein Verstoß der in §634 Abs8a ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2007, rückwirkend normierten Fortlaufshemmung der Verjährung von Ansprüchen nach §351g Abs4 ASVG in der Fassung 2. SVÄG 2003 und §609 Abs19 ASVG gegen den Vertrauensschutz.
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