RS Vwgh 2009/2/24 2009/22/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
E6O
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL Art10;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art3 Abs1;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art6 Abs2;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs1 litd;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art7 Abs2;
32004L0038 Unionsbürger-RL Art9 Abs1;
62007CO0551 Sahin VORAB;
EURallg;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §52;
NAG 2005 §54;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/22/0201 E 14. Mai 2009

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/21/0671 E 22. Jänner 2009 RS 1(hier portugiesische Ehefrau)

Stammrechtssatz

Die Art 3 Abs 1, 6 Abs 2 sowie 7 Abs 1 Buchst d und Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG sind so auszulegen, dass sie auch die Familienangehörigen erfassen, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Familienangehörige zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Eigenschaft oder der Begründung des Familienlebens nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig in diesem Staat aufhält. Die Art 9 Abs 1 und 10 der Richtlinie 2004/38 stehen einer nationalen Regelung entgegen, wonach Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und denen kraft Gemeinschaftsrecht, insbesondere nach Art 7 Abs 2 der Richtlinie, ein Recht auf Aufenthalt zukommt, allein deshalb keine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers erhalten können, weil sie nach den asylgesetzlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaats vorläufig zum Aufenthalt in diesem Staat berechtigt sind (Hinweis EuGH B 19. Dezember 2008, Rechtssache C-551/07). (Hier durfte die belBeh dem Fremden nicht entgegen halten, seine deutsche Ehegattin habe ihre Freizügigkeit zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, zu dem sich der Fremde schon in Österreich aufgehalten habe, sodass das Erfordernis des "Begleitens oder Nachziehens" nicht erfüllt sei. Dem Fremden kommt daher, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens mit seiner Ehefrau ankäme, gemäß Art 7 Abs 2 der Richtlinie 2004/38/EG unter den dort normierten Voraussetzungen ein gemeinschaftlich begründetes Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von über drei Monaten zu, womit der Anspruch auf Ausstellung einer "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" verknüpft ist.)

Gerichtsentscheidung

EuGH 62007O0551 Sahin VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009220032.X01

Im RIS seit

18.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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