RS Vwgh 2009/2/24 2008/22/0579

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrPolG 2005 §61 Z3;
FrPolG 2005 §61 Z4;
StbG 1985 §10 Abs1;
StGB §21 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes wegen einer Aufenthaltsverfestigung sieht § 61 Z 3 (ebenso wie § 61 Z 4) FrPolG 2005 ausdrücklich vor, dass (u.a.) auf eine rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in bestimmtem Mindestmaß abzustellen ist. Wenn ein Fremder die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt hat, darf er nicht mit einem Aufenthaltsverbot bedacht werden, es sei denn, er wäre eines besonders schweren Verbrechens schuldig oder "terrorismusgeneigt". Ein Aufenthaltsverbot darf trotz einer Aufenthaltsverfestigung somit nur dann erlassen werden, wenn - fallbezogen - der Fremde sich in einer Weise schuldhaft verhalten hat, dass er zu einer bestimmten hohen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Diese Bestimmung verbietet die Auslegung, dass auch ohne Verurteilung wegen eines schuldhaften Handelns der Ausnahmetatbestand erfüllt sei.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220579.X02

Im RIS seit

27.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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