RS Vwgh 2009/2/25 2007/03/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §9;
KflG 1999 §1 Abs2 Z2;
KflG 1999 §15 Abs1;
KflG 1999 §3 Abs1;
KflG 1999 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/03/0099 E 17. Dezember 2008 RS 4

Stammrechtssatz

Das KflG 1999 schließt Gemeindeverbände nicht grundsätzlich vom Betrieb eines Kraftfahrlinienunternehmens aus, kann doch gemäß § 1 Abs 2 Z 2 KflG 1999 "Unternehmen" u.a. jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck sein. Ein Gemeindeverband ist daher auch legitimiert einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Kraftfahrlinie zu stellen, weshalb über den Antrag inhaltlich zu entscheiden ist.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007030150.X01

Im RIS seit

31.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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