RS Vwgh 2009/2/25 2008/03/0172

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Veröffentlicht am 25.02.2009
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Index

E1E
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR

Norm

11997E039 EG Art39;
61996CJ0350 Clean Car Autoservice VORAB;
EWR-Abk Art28;
VStG §9 Abs4 idF 2001/I/137;
VwRallg;

Rechtssatz

Der österreichische Gesetzgeber hat durch die Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, BGBl I Nr 137/2001, § 9 Abs 4 VStG dahingehend ergänzt, dass das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten gilt, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragen oder auf andere Weise sichergestellt sind. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (723 BlgNR 21. GP, S. 9f) wird ausgeführt, dass nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Clean Car Autoservice GmbH das in Art 39 EG verankerte Prinzip der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht nur unmittelbar auf die Staatsangehörigkeit abstellende Diskriminierungen von ausländischen Arbeitnehmern aus anderen EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich des Berufszuganges verbietet, sondern auch versteckte Diskriminierungen, die auf Unterscheidungsmerkmale abstellen, durch die regelmäßig Ausländer benachteiligt werden. Gleiches gilt nach Art 28 des EWR-Abkommens für Angehörige anderer EWR-Vertragsstaaten. Das Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes könne nach Auffassung des EuGH eine solche mittelbare Diskriminierung darstellen, sofern es nicht auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck steht, den das nationale Recht verfolgt. Die - in den zitierten Erläuterungen in der Folge noch näher ausgeführten - Erwägungen würden in gleicher Weise für das Hauptwohnsitzerfordernis des § 9 Abs 4 VStG gelten.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61996J0350 Clean Car Autoservice VORAB

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008030172.X02

Im RIS seit

27.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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