RS Vwgh 2009/2/25 2008/03/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2009
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §107;
StGB §83;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Die Bedrohung eines Menschen mit der Schusswaffe und eine, wenn auch im engen zeitlichen Zusammenhang erfolgte Körperverletzung auch ungeachtet eines sonst untadeligen Lebenslaufes kann die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft die Waffe missbräuchlich verwenden werde. Die Erlassung eines Waffenverbotes erfordert nicht, dass eine wiederholte Gewalttätigkeit vorliegt oder eine strafgerichtliche Bestrafung erfolgt ist, da durch die Verhängung des Waffenverbots nicht eine bereits begangene (Straf-)Tat sanktioniert, sondern das Entstehen von Gefahren präventiv verhindert werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008030064.X03

Im RIS seit

27.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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