TE OGH 2009/2/25 3Ob16/09p

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Veröffentlicht am 25.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Ablehnungssache der Vorsteherin des Bezirksgerichts Graz-Ost Dr. ***** über den Revisionsrekurs des Dkfm. Erich GB R*****, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 11. November 2008, GZ 2 R 166/08m-10, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. September 2008, GZ 7 Nc 42/08v-6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der als „Nichtigkeits-Erklärung" bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In einem Verlassenschaftsverfahren lehnte der Sohn der Erblasserin zunächst einen Rechtspfleger und in der Folge in dem darob eingeleiteten Ablehnungsverfahren auch die Vorsteherin des Verlassenschaftsgerichts ab.

Der im Instanzenzug übergeordnete Gerichtshof erster Instanz als Erstgericht wies den zuletzt genannten Ablehnungsantrag ab, das dagegen angerufene Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. In der Folge wies das genannte Erstgericht ein vom Rekursgericht als Verbesserungsantrag qualifiziertes Begehren des Einschreiters ab. Das Oberlandesgericht als Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 ZPO und analog § 24 JN jedenfalls unzulässig sei.Der im Instanzenzug übergeordnete Gerichtshof erster Instanz als Erstgericht wies den zuletzt genannten Ablehnungsantrag ab, das dagegen angerufene Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. In der Folge wies das genannte Erstgericht ein vom Rekursgericht als Verbesserungsantrag qualifiziertes Begehren des Einschreiters ab. Das Oberlandesgericht als Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO und analog Paragraph 24, JN jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichtete, als „Nichtigkeits-Erklärung" bezeichnete Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 24 Abs 2 JN, der auch für Ablehnungen in AußerstreitverfahrenGemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN, der auch für Ablehnungen in Außerstreitverfahren

  • -Strichaufzählung
    hier ursprünglich ein Verlassenschaftsverfahren (§§ 143 ff AußStrG)hier ursprünglich ein Verlassenschaftsverfahren (Paragraphen 143, ff AußStrG)
  • -Strichaufzählung
    anzuwenden ist (vgl nur 1 Ob 240/07m mwN), findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Dies wird von der herrschenden Rechtsprechung dahin verstanden, dass in Ablehnungssachen ein Revisionsrekurs grundsätzlich unzulässig ist (Ballon in Fasching, ZPO I2 § 24 JN Rz 8 mwN).anzuwenden ist vergleiche nur 1 Ob 240/07m mwN), findet gegen die Stattgebung der Ablehnung kein Rechtsmittel, gegen deren Zurückweisung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Dies wird von der herrschenden Rechtsprechung dahin verstanden, dass in Ablehnungssachen ein Revisionsrekurs grundsätzlich unzulässig ist (Ballon in Fasching, ZPO I2 Paragraph 24, JN Rz 8 mwN).
Auch im vorliegenden Fall liegen wie in jenem der zitierten Entscheidung des ersten Senats des Obersten Gerichtshofs, der zu folgen ist, Entscheidungen des Erstgerichts und des Rekursgerichts vor, die sich mit derselben - wenn auch verfahrensrechtlichen - Frage befasst haben und zum selben Ergebnis gelangt sind. Damit ist auch hier die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf Fragen der Verspätung und des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars einzugehen wäre.Auch im vorliegenden Fall liegen wie in jenem der zitierten Entscheidung des ersten Senats des Obersten Gerichtshofs, der zu folgen ist, Entscheidungen des Erstgerichts und des Rekursgerichts vor, die sich mit derselben - wenn auch verfahrensrechtlichen - Frage befasst haben und zum selben Ergebnis gelangt sind. Damit ist auch hier die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 24, Absatz 2, JN anzuwenden. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass auf Fragen der Verspätung und des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars einzugehen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0030OB00016.09P.0225.000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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