TE OGH 2009/2/24 9ObA4/09t

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef L*****, vertreten durch die Dr. Zsizsik & Dr. Prattes Rechtsanwälte OEG in Bruck an der Mur, gegen die beklagten Parteien 1. Karin K***** OEG, *****, 2. Karin K*****, beide vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 1.680,66 EUR sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. September 2008, GZ 8 Ra 82/08b-10, womit der Rekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Juli 2008, GZ 22 Cga 62/08i-6, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der beklagten Parteien wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Erstgerichts mangels Beschwer zurück. Dieser Rekurs hatte sich gegen jenen Teil der mehrgliedrigen Erstentscheidung gerichtet, mit dem der Kläger aufgefordert worden war, binnen 14 Tagen mitzuteilen, ob das Verfahren gegen die Erstbeklagte trotz Auflösung gemäß § 131 Z 5 HGB fortgeführt werden solle oder ob auf eine Fortsetzung gegenüber der Erstbeklagten verzichtet werde. Das Rekursgericht begründete die mangelnde Beschwer damit, dass es sich beim angefochtenen Teil der Erstentscheidung lediglich um eine an den Kläger gerichtete prozessleitende Verfügung des Erstgerichts gehandelt habe, die die Beklagten nicht tangiere. Insbesondere sei den Beklagten kein Auftrag erteilt worden. Die bloß in der Begründung der angefochtenen Entscheidung angestellte Überlegung des Erstgerichts, was für den hier nicht eingetretenen Fall zu geschehen habe, wenn der Kläger der Aufforderung des Erstgerichts entspreche, beschwere die Beklagten ebenfalls nicht. Es mangle daher an einer Zulässigkeitsvoraussetzung des Rekurses. Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinn der Stattgebung des Rekurses der Beklagten abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Das Rekursgericht wies zutreffend darauf hin, dass es sich bei der Beschwer des Rekurses um eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt. Das Rechtsmittel setzt einen Eingriff in die geschützte Rechtssphäre des Rechtsmittelwerbers voraus (RIS-Justiz RS0006497 ua). Der ständigen Rechtsprechung treten auch die Revisionsrekurswerber nicht entgegen; sie meinen jedoch, die Beschwer sei hier auf Beklagtenseite ohnehin gegeben, weil das Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung „implizit" über die von den Beklagten erhobene Einrede der Streitanhängigkeit entschieden habe. Diese Annahme der Revisionsrekurswerber trifft jedoch nicht zu. Es liegt noch keine Entscheidung des Erstgerichts - weder explizit noch implizit - über die von den Beklagten erhobene Prozesseinrede vor. Durch die Aufforderung des Erstgerichts an den Kläger, sich bezüglich der weiteren Vorgangsweise hinsichtlich der Erstbeklagten zu erklären, sind die Beklagten nicht beschwert. Bloße Ankündigungen einer gerichtlichen Vorgangsweise stellen nach der Rechtsprechung keinen anfechtbaren Beschluss dar (vgl 8 Ob 5/04z; 8 Ob 28/07m ua). Rechtsfolgen für die Revisionsrekurswerber können erst die in weiterer Folge vom Erstgericht zu treffenden Verfügungen entfalten. Erst diese Verfügungen können die Revisionsrekurswerber - falls sie dadurch beschwert sein sollten - bekämpfen. Auf den Umstand, dass die von den Revisionsrekurswerbern erhobenen Einwände nur die Zweitbeklagte betreffen und die Revisionsrekurswerber selbst davon ausgehen, dass die Erstbeklagte nicht mehr existiert, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Anmerkung

E901969ObA4.09t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00004.09T.0224.000

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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