RS Vwgh 2009/2/4 2008/12/0062

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Veröffentlicht am 04.02.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

GehG 1956 §13c Abs2 idF 2001/I/086 impl;
LDG 1984 §106 Abs1 Z2 idF 2001/I/047;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff "abermals" in § 13c Abs. 2 GehG ist dahingehend auszulegen, dass er sich auf die Wortfolge "eine Dienstverhinderung" (aus welcher der in der Folge genannten Ursachen auch immer) bezieht, nicht aber etwa ausschließlich auf die in der Folge erstgenannte Ursache "durch Krankheit".

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120062.X02

Im RIS seit

17.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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