RS Vwgh 2009/2/24 2008/22/0215

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL Art2 Z2 litc;
EURallg;
NAG 2005 §1 Abs2 Z1;
NAG 2005 §57;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/22/0190 E 27. Jänner 2009 RS 2(Hier: der Fremde war im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides 23 Jahre alt)

Stammrechtssatz

Ein Fremder, der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides mehr als 24 Jahre alt war und dem von seinem österreichischen Adoptivvater kein Unterhalt gewährt wurde, ist nicht Familienangehöriger iSd Bestimmung des Art. 2 Z. 2 lit. c der Richtlinie 2004/38/EG. Da somit der Fremde gar nicht Familienangehöriger im Sinne der Richtlinie ist, ist der vorliegende Fall auch von den dem hg Beschluss vom 2. Oktober 2008, 2008/18/0507, zugrunde liegenden gleichheitsrechtlichen Bedenken zu § 57 NAG 2005 nicht berührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220215.X01

Im RIS seit

19.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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