RS Vwgh 2009/2/25 2008/03/0135

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Veröffentlicht am 25.02.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §1;
SPG 1991 §10 Abs2;
SPG 1991 §10 Abs3;
SPG 1991 §2 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs2 Z1;
ZustG §3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/03/0136

Rechtssatz

Nach § 3 des ZustG in der Fassung vor dem BGBl I Nr 5/2008 dürfen mit der Zustellung u a auch "eigene Bedienstete" der Behörde betraut werden. Aus den Regelungen des SPG 1991 ergibt sich, dass die Sicherheitsbehörden von den für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eingerichteten Polizeikommanden und Polizeiinspektionen organisatorisch jeweils selbstständig und damit getrennt eingerichtet sind. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass das Landespolizeikommando gemäß § 10 Abs 2 SPG 1991 (u a) die Festlegung und Errichtung von Dienststellen und Organisationseinheiten als Angelegenheit des inneren Dienstes besorgt. Auch die Regelung des § 10 Abs 3 SPG 1991 zeigt die im Übrigen gegebene Trennung, wobei die danach in Wien dem Polizeipräsidenten übertragenen Angelegenheiten nicht Gegenstand des vorliegenden Falles sind.

Hier: Dem Bf wurden von der Bundespolizeidirektion Wien, Administrativbüro mit zwei Mandatsbescheiden die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass entzogen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die bezüglich der beiden Mandatsbescheide den ersten Zustellversuch einschließlich der Ankündigung eines zweiten Zustellversuchs, den zweiten Zustellversuch sowie die Hinterlegung der Postsendungen bei der Polizeiinspektion 22 vornahmen, sind damit nicht in die Bundespolizeidirektion Wien, Administrationsbüro, eingegliedert und ihr damit organisatorisch nicht zuzurechnen.

Schlagworte

Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008030135.X01

Im RIS seit

20.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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