RS Vwgh 2009/1/29 2007/10/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2009
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L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §143 Abs2;
SHG Bgld 2000 §45 Abs1;
SHG Bgld 2000 §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/11/0049 E 26. Februar 2002 VwSlg 15781 A/2002 RS 4(hier zum Bgld. SHG)

Stammrechtssatz

Gemäß § 143 Abs. 2 ABGB haben mehrere Kinder den Unterhalt anteilig nach ihren Kräften zu leisten. Das bedeutet, dass unter mehreren unterhaltspflichtigen Nachkommen gleichen Grades die Pflicht zum Unterhalt eines Vorfahren anteilig nach ihrer Leistungsfähigkeit aufzuteilen ist. Sie schulden daher nur anteilig und nicht solidarisch (siehe Schwimann, Unterhaltsrecht, 2. Auflage, 1999, 113). Dies hat für das Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch gemäß § 28 Z. 2 Stmk SHG 1998 zur Folge, dass jeder der unterhaltspflichtigen Nachkommen vorbringen kann, dass die Kräfte der anderen noch nicht (anteilig) ausgeschöpft wurden. Wenn mehrere unterhaltspflichtige Nachkommen vorhanden sind, bedarf es begründeter Feststellungen zur Leistungsfähigkeit (Einkommen und Vermögen) aller Kinder im relevanten Zeitraum (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 4. Mai 1999, Zl. 97/08/0059, und vom 20. Juni 2001, Zl. 97/08/0425).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007100111.X01

Im RIS seit

02.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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