RS Vfgh 2009/2/24 B1987/07

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
ASVG §341 ff, §346
  1. ASVG § 341 heute
  2. ASVG § 341 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 341 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 341 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 341 gültig von 20.11.1982 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 544/1982

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor einem unparteiischen Tribunal durch Zusammensetzung der Bundesschiedskommission bei der Entscheidung über die Auslegung eines Gesamtvertrages - betreffend die Honorierung der von Ausbildungspraktikanten (Turnusärzten) unter Aufsicht eines Vertragsarztes erbrachten Leistungen - infolge Mitwirkung eines Vertreters einer Verfahrenspartei

Rechtssatz

Im Verfahren vor der belangten Behörde ging es um zwischen der Salzburger Gebietskrankenkasse und der Ärztekammer für Salzburg bestehende Auslegungsdivergenzen hinsichtlich des in Salzburg für die Vertragsärzte geltenden Gesamtvertrages. Wenn in diesem Verfahren der Vizepräsident der Ärztekammer für Salzburg (also ein Angehöriger des Vertretungsorgans einer der beiden Verfahrensparteien) als Mitglied der Berufungsbehörde mitwirkt, kann nicht mehr die Rede davon sein, dass die Zusammensetzung der Behörde den Anforderungen an ein unparteiisches und unabhängiges Tribunal iSd Art6 EMRK entspricht.

Entscheidungstexte

  • B 1987/07
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.02.2009 B 1987/07

Schlagworte

Kollegialbehörde, Sozialversicherung, Ärzte, Behördenzusammensetzung, Tribunal, Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1987.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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