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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch einen die erstinstanzliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung behebenden und die Angelegenheit an die Grundverkehrs-Bezirkskommission zurückverweisenden Bescheid; keine Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die Grundverkehrs-Landeskommission angesichts der nun in erster Instanz durchzuführenden Verhandlung; keine Bindungswirkung hinsichtlich der nicht vom Spruch getragenen BegründungselementeRechtssatz
Die Grundverkehrs-Landeskommission (GVLK) hat den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid unter Berufung auf §66 Abs2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Sachentscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen hat. Dies ist dann geboten, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die im Instanzenzug untergeordnete Behörde unvermeidlich erscheint.
Die Bindungswirkung eines gemäß §66 Abs2 AVG ergangenen Bescheides erstreckt sich über den Spruch hinaus nur auf die die Behebung tragenden Gründe und die für sie maßgebliche Rechtsansicht. Soweit die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht vom Spruch getragen wird, sondern darüber hinaus ausführliche inhaltliche Überlegungen anstellt, tritt hinsichtlich dieser Begründungselemente keine Bindungswirkung ein. Die Grundverkehrs-Bezirkskommission ist daher zu einer ergänzenden Sachverhaltsermittlung und darauf aufbauenden (neuerlichen) rechtlichen Beurteilung berufen. Angesichts des Umstandes, dass nun in erster Instanz - gegebenenfalls auch im nachfolgenden Berufungsverfahren vor der GVLK - eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, verpflichtete Art6 EMRK die GVLK nicht zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides. Die Unterlassung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die GVLK stellt daher in diesem Fall keine Verletzung von Art6 EMRK dar.
Einfachgesetzliche Frage, ob sich die belangte Behörde, die unter Zugrundelegung der Auffassung, dass der vom Vorsitzenden der Grundverkehrs-Bezirkskommission unterfertigte Intimationsbescheid nicht der Kollegialbehörde zuzurechnen sei, von der Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ausgeht, richtigerweise auf §66 Abs2 AVG stützen konnte.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Berufung, Bescheidbegründung, Verhandlung mündliche, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1734.2006Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010