RS Vfgh 2009/3/5 B1734/06

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Veröffentlicht am 05.03.2009
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
AVG §66 Abs2
Nö GVG 1989 §11 Abs4, Abs5

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durcheinen die erstinstanzliche Versagung der grundverkehrsbehördlichenGenehmigung behebenden und die Angelegenheit an dieGrundverkehrs-Bezirkskommission zurückverweisenden Bescheid; keineVerpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen mündlichenVerhandlung durch die Grundverkehrs-Landeskommission angesichts dernun in erster Instanz durchzuführenden Verhandlung; keineBindungswirkung hinsichtlich der nicht vom Spruch getragenenBegründungselemente

Rechtssatz

Die Grundverkehrs-Landeskommission (GVLK) hat den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid unter Berufung auf §66 Abs2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Sachentscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen hat. Dies ist dann geboten, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die im Instanzenzug untergeordnete Behörde unvermeidlich erscheint.

Die Bindungswirkung eines gemäß §66 Abs2 AVG ergangenen Bescheides erstreckt sich über den Spruch hinaus nur auf die die Behebung tragenden Gründe und die für sie maßgebliche Rechtsansicht. Soweit die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht vom Spruch getragen wird, sondern darüber hinaus ausführliche inhaltliche Überlegungen anstellt, tritt hinsichtlich dieser Begründungselemente keine Bindungswirkung ein. Die Grundverkehrs-Bezirkskommission ist daher zu einer ergänzenden Sachverhaltsermittlung und darauf aufbauenden (neuerlichen) rechtlichen Beurteilung berufen. Angesichts des Umstandes, dass nun in erster Instanz - gegebenenfalls auch im nachfolgenden Berufungsverfahren vor der GVLK - eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, verpflichtete Art6 EMRK die GVLK nicht zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bei Erlassung des angefochtenen Bescheides. Die Unterlassung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die GVLK stellt daher in diesem Fall keine Verletzung von Art6 EMRK dar.

Einfachgesetzliche Frage, ob sich die belangte Behörde, die unter Zugrundelegung der Auffassung, dass der vom Vorsitzenden der Grundverkehrs-Bezirkskommission unterfertigte Intimationsbescheid nicht der Kollegialbehörde zuzurechnen sei, von der Unzuständigkeit der Behörde erster Instanz ausgeht, richtigerweise auf §66 Abs2 AVG stützen konnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Berufung,Bescheidbegründung, Verhandlung mündliche, Bindung (derVerwaltungsbehörden an Bescheide)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1734.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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