RS Vfgh 2009/3/6 B616/08

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Veröffentlicht am 06.03.2009
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Index

60 Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art120a
AKG 1992 §10 Abs1, §10 Abs2 Z2

Leitsatz

Keine Invalidation der Regelungen des Arbeiterkammergesetzes 1992über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer durch Änderung derVerfassungsrechtslage betreffend die nichtterritorialeSelbstverwaltung; keine Bedenken gegen die Pflichtmitgliedschaftsowie gegen die Ausnahmeregelung in Bezug auf Kapital- undPersonengesellschaften; Abweisung der Beschwerde eines Prokuristeneiner Sparkasse gegen die Versagung der Feststellung derNichtzugehörigkeit zur Arbeiterkammer

Rechtssatz

Durch Art120a Abs1 B-VG, eingefügt durch die B-VG-Novelle BGBl I 2/2008, sollte angesichts der Absicht einer bloßen "Klarstellung" (AB 370 BlgNR 23. GP, 5) der Zulässigkeit der Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern nichts an der bestehenden Verfassungsrechtslage zur Selbstverwaltung im nichtterritorialen Bereich geändert werden.

Die Pflichtmitgliedschaft kommt als Merkmal eines Selbstverwaltungskörpers nunmehr im Wortlaut des Art120a Abs1 B-VG ("zusammengefasst werden") zum Ausdruck. Ein Widerspruch der Regelung des §10 Abs1 AKG 1992, die - von Ausnahmen abgesehen - alle Arbeitnehmer zu Mitgliedern der Arbeiterkammern zusammenfasst, zu Art120a Abs1 B-VG besteht sohin nicht.

Die Materialien zur B-VG-Novelle BGBl I 2/2008 bestätigen den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Abgrenzung des Mitgliederkreises eines Selbstverwaltungskörpers (s VfSlg 17023/2003 mwN) auch für die neue Rechtslage nach Art120a Abs1

B-VG.

Keine Bedenken gegen die Ausnahmeregelung des §10 Abs2 Z2 AKG 1992 (vgl VfSlg 13877/1994).

Ein Gleichklang der Abgrenzung der Kammerzugehörigkeit mit der Umschreibung des betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Darüber hinaus ist es nicht sachfremd, wenn der Gesetzgeber bei der näheren Umschreibung der Ausnahme in Bezug auf Kapitalgesellschaften anders verfährt als in Bezug auf Einzelunternehmen oder Personengesellschaften. Der Verfassungsgerichtshof hält die Ausnahme zu Gunsten von Personen, denen in dem Sinne ein dauernd maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Unternehmens eingeräumt ist, dass sie mit der Leitung des Unternehmens betraut sind, und damit die Einschränkung auf Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer einer juristischen Person für sachlich gerechtfertigt. Dass ein Prokurist nicht unter diese Ausnahmebestimmung zu subsumieren ist, folgt bereits aus dem Umstand, dass er lediglich mit der Vertretung des Unternehmens betraut ist, jedoch über keine Geschäftsführungsbefugnisse verfügt. Vor diesem Hintergrund steht die Ausnahmebestimmung des §10 Abs2 Z2 AKG 1992 auch in keinem Widerspruch zum neu eingefügten Art120a Abs1 B-VG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeiterkammern Mitgliedschaft, berufliche Vertretungen,Selbstverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B616.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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