RS Vwgh 2009/1/29 2008/10/0332

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Veröffentlicht am 29.01.2009
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Index

70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §1 Abs1;
SchPflG 1985 §11 Abs2;
SchPflG 1985 §11 Abs3;
SchPflG 1985 §11 Abs4;
SchPflG 1985 §2;
SchPflG 1985 §3;
SchPflG 1985 §7 ;

Rechtssatz

Die allgemeine Schulpflicht beginnt gemäß § 2 Schulpflichtgesetz ab dem der Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. Ein Kind, welches das sechste Lebensjahr erst nach dem 1. September vollendet, ist im betreffenden Schuljahr daher nicht schulpflichtig. Dies gilt für alle Kinder, also auch für jene, die im Sinne des § 7 Schulpflichtgesetz vorzeitig in die Volksschule aufgenommen werden. Durch die vorzeitige Aufnahme in die Volksschule werden sie nicht schulpflichtig, wenn auch gemäß § 7 Abs. 9 Schulpflichtgesetz für sie die gleichen Bestimmungen gelten wie für schulpflichtige Kinder. Allerdings ist ihnen die vor Eintritt der Schulpflicht in der Volksschule absolvierte Zeit des Schulbesuches in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht einzurechnen, wenn der vorzeitige Schulbesuch nicht gemäß Abs. 8 "eingestellt worden ist"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008100332.X02

Im RIS seit

22.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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