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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Apotheker wegen Abgabe von Arzneimitteln im Rahmen eines regelmäßigen Zustelldienstes ohne Ausnahmegenehmigung der Apothekerkammer; keine Bedenken gegen das in den "Feststellungen der Berufssitte" festgelegte Verbot eines regelmäßigen Zustelldienstes sowie gegen die Möglichkeit der Zulässigerklärung von AusnahmenRechtssatz
Gegen das Verbot eines regelmäßigen Zustelldienstes an sich hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken. Die "Feststellungen der Berufssitte" (hins ihrer Qualifizierung als Verordnung vgl VfSlg 15171/1998) führen diesbezüglich auf Verordnungsebene bloß aus, was sich grundsätzlich bereits aus dem Gesetz, insbesondere aus §6 und §8 ApothekenG ergibt (Ausübung des Apothekerberufes in einer im Vorhinein festgelegten Betriebsstätte, Pflicht zur persönlichen Anwesenheit des Apothekers zwecks persönlicher Beratung durch einen Apotheker). Hinsichtlich verschreibungspflichtiger Arzneimittel Abgabe "in" Apotheken ausdrücklich verlangt (vgl §1 Abs5 RezeptpflichtG).Gegen das Verbot eines regelmäßigen Zustelldienstes an sich hegt der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken. Die "Feststellungen der Berufssitte" (hins ihrer Qualifizierung als Verordnung vergleiche VfSlg 15171/1998) führen diesbezüglich auf Verordnungsebene bloß aus, was sich grundsätzlich bereits aus dem Gesetz, insbesondere aus §6 und §8 ApothekenG ergibt (Ausübung des Apothekerberufes in einer im Vorhinein festgelegten Betriebsstätte, Pflicht zur persönlichen Anwesenheit des Apothekers zwecks persönlicher Beratung durch einen Apotheker). Hinsichtlich verschreibungspflichtiger Arzneimittel Abgabe "in" Apotheken ausdrücklich verlangt vergleiche §1 Abs5 RezeptpflichtG).
§8a ApothekenG, der die Zustellung von "dringend benötigten Arzneimitteln an Patienten" innerhalb des in §10 Abs3 und Abs4 leg cit genannten Umkreises ausdrücklich erlaubt, ist vor diesem Hintergrund als Ausnahmeregelung zu verstehen (Sonderregel mit sachlich und territorial eng begrenztem Anwendungsbereich).
Über die Reichweite der bereits dem Gesetz zu entnehmenden Unzulässigkeit eines ständigen oder regelmäßigen Abhol- oder Zustelldienstes trifft ArtIV Abs2 der Feststellungen der Berufssitte keine nähere - somit jedenfalls keine gesetzwidrige - Anordnung.
Es sind unschwer Konstellationen denkbar, bei deren Vorliegen ein regelmäßiger Zustelldienst nicht in Widerspruch zu den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen und Prinzipien gerät. Wenn die Apothekerkammer in diesem Sinne durch eine Zulässigerklärung die Reichweite dieses Grundsatzes absteckt, dann liegt dies im Rahmen ihrer Kompetenzen (vgl §2 Abs1 und Abs2 Z10 ApothekerkammerG 2001).Es sind unschwer Konstellationen denkbar, bei deren Vorliegen ein regelmäßiger Zustelldienst nicht in Widerspruch zu den dem Gesetz zugrunde liegenden Wertungen und Prinzipien gerät. Wenn die Apothekerkammer in diesem Sinne durch eine Zulässigerklärung die Reichweite dieses Grundsatzes absteckt, dann liegt dies im Rahmen ihrer Kompetenzen vergleiche §2 Abs1 und Abs2 Z10 ApothekerkammerG 2001).
Schlagworte
Apotheken, DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1418.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010