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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art10 Abs1 Z10Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Entscheidung der Burgenländischen Landesregierung über die Berufung gegen die Versagung einer Waldteilung; Vollziehung der Bestimmungen des Burgenländischen Forstausführungsgesetzes in zweiter Instanz durch den Landeshauptmann als Träger der mittelbaren BundesverwaltungRechtssatz
Durch §15 Abs4 Forstgesetz 1975 wird die Landesgesetzgebung iSd Art10 Abs2 B-VG ermächtigt, in Bezug auf Waldteilungen "das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen, ..., gemäß Abs3 festzusetzen". In Ausführung dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung ergingen §1 und §2 Bgld ForstausführungsG, LGBl 56/1987 idF LGBl 41/1991.Durch §15 Abs4 Forstgesetz 1975 wird die Landesgesetzgebung iSd Art10 Abs2 B-VG ermächtigt, in Bezug auf Waldteilungen "das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen, ..., gemäß Abs3 festzusetzen". In Ausführung dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung ergingen §1 und §2 Bgld ForstausführungsG, Landesgesetzblatt 56 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt 41 aus 1991,.
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt dem Bund. Mangels anders lautender gesetzlicher Vorschriften hat in zweiter Instanz der Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung einzuschreiten (Art102 Abs1 B-VG; vgl auch §22 Bgld ForstausführungsG).Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt dem Bund. Mangels anders lautender gesetzlicher Vorschriften hat in zweiter Instanz der Landeshauptmann als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung einzuschreiten (Art102 Abs1 B-VG; vergleiche auch §22 Bgld ForstausführungsG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Forstwesen, Bundesverwaltung mittelbare, Kompetenz Bund - Länder Forstrecht, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Instanzenzug, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1011.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010