TE AsylGH Erkenntnis 2009/02/27 A1 238439-2/2009

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Veröffentlicht am 27.02.2009
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Spruch

A1 238.439-2/2009/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des E.M., geb. 00.00.1977, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.1.2009, Zahl 09 00.902-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe :

 

Verfahrensgang:

 

Der Beschwerdeführer beantragte erstmals am 25.4.2003 beim Bundesasylamt die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.6.2003 wurde der Asylantrag abgewiesen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.10.2007, Zl. 238.439/0/5E-XII/36/03, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs 1 und 2 FPG abgewiesen wurde. Die Behandlung der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde am 25.4.2008, Zl. 2008/20/0155-4, abgelehnt. Das Erkenntnis des Bundesasylamtes vom 2.6.2003 erwuchs mit 12.11.2007 in Rechtskraft.

 

Am 23.1.2009 stellte der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum in Graz neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde diesbezüglich am 23.1.2009 und 28.1.2009 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes Zahl:

 

09 00.902-EAST-Ost vom 29.1.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß

 

§ 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer neuerlich fristgerecht Beschwerde.

 

Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher

Sitzung wie folgt erwogen:

 

Zuständigkeit:

 

Anzuwenden war gegenständlich das Asylgesetz 2005, BGBl. I. Nr. 4/2008 (im folgenden AsylG 2005), das AVG, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, da der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag auf Gewährung auf internationalen Schutz im Jänner 2009 stellte.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat.

 

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

 

In der Sache selbst:

 

§ 68 Abs. 1 AVG lautet:

 

Vorbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der § 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Verfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im erstinstanzlichen angefochtenen Bescheid - siehe sogleich - an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständliches Erkenntnisses.

 

Das Bundesasylamt führte im Bescheid Zahl: 09 00.902-EAST-Ost mit welchem der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde zutreffend aus:

 

...

 

Sie gaben im Verfahren an, dass die Fluchtgründe, die Sie in ihrem ersten Asylverfahren angeführten hatten, der Wahrheit entsprechen und Sie nach wie vor aufrecht halten. Zudem brachten Sie vor, dass ihr Vater Mitglied eines Kultes gewesen wäre, von welchem Sie auch verfolgt wurden. Da Sie ihr Vorbringen im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen stützen, kann kein neuer Sachverhalt vorliegen.

 

Ihre nunmehr aufgestellten Behauptungen, dass ihr Vater Mitglied eines Kultes gewesen wäre, von welchem Sie auch verfolgt wurden, war Ihnen schon vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland, also vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens bekannt und stellt somit keinen neuen objektiven Sachverhalt dar.

 

Gemäß der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass, wenn ein Asylwerber einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aus diesem Grund schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (siehe dazu VwGH E vom 24.08.2004, Zl 2003/01/0431). Dass der ASt den nunmehr behaupteten Sachverhalt im Erstverfahren allenfalls nicht oder nicht der Wirklichkeit entsprechend vorbrachte, ist nicht von Relevanz, da sich hierdurch der objektiv vorliegende Sachverhalt nicht änderte. (vgl. hierzu Bescheid des UBAS vom 20.3.2002, Az.: 209/985/13-III/07/02)."

 

Das Bundesasylamt ist völlig zutreffend vom Vorliegen einer "entschiedenen Sache" ausgegangen, da sich der Beschwerdeführer lediglich auf Umstände bezieht, die bereits im ersten Asylverfahren umfassend beurteilt wurden bzw. sich auf Umstände beziehen, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens dem Beschwerdeführer bekannt waren und damit keinen neuen Sachverhalt begründen können.

 

Die Beschwerde ist nicht geeignet, zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen:

 

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht einmal ansatzweise versucht, der Bescheidbegründung des Bundesasylamtes entgegenzutreten. So betont er in seiner Beschwerde, während seiner Einvernahme die Wahrheit über seine Probleme gesagt zu haben und begehrt lediglich ohne nähere Ausführungen eine neuerliche Nachprüfung seines Falles. Er bittet um die Genehmigung eines längeren Aufenthaltes "bis die Wolke klar ist [...] um nach Hause zurück zu kehren. [Seine] Verfolger möchten [ihn] eliminieren, das Unwetter ist noch nicht vorbei."

 

Das Bundesasylamt hat - so wie im ersten vom Beschwerdeführer initiierten Asylverfahren - umfassende Sachverhaltsfeststellungen auch im gegenständlich angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid unter Anführung einer Vielzahl aktueller Quellen getroffen, und auch ausreichend Feststellungen zur Lage in Nigeria getroffen:

 

Die Beschwerde bleibt nun gänzlich schuldig, inwiefern durch die Überprüfung seines Falles für den Beschwerdeführer etwas gewonnen wäre, da er lediglich lapidar betont, während seiner Vernehmung die Wahrheit über sein Problem gesagt zu haben Das Bundesasylamt hatte aber bereits im ersten erstinstanzlichen Verfahren völlig zu Recht die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hervorgehoben.

 

Der Beschwerdeführer hat also davon Abstand genommen, näher darzulegen, was zu einem vom erstinstanzlichen Bescheid abweichenden Ergebnis führen könnte.

 

Die Ausweisungsentscheidung (Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides) blieb in der Beschwerde unbekämpft. Diesbezüglich ist auch auf die zutreffende erstinstanzliche Bescheidbegründung zu verweisen:

 

"Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen, kann das Vorliegen eines schützenswerten Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.

 

Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegen auch sonst keine Hinweise vor, welche den Schluss zulassen, dass durch eine Ausweisung auf sonstige Weise unzulässiger Weise in ihr Privatleben eingegriffen wurde.

 

Über die Ausweisung nach Nigeria wurde bereits im Ersten Verfahren abgesprochen und für zulässig erklärt. Da Sie zwischen dem rechtskräftigen Abschluss ihres ersten Verfahrens und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung des zweiten Verfahrens, keine Änderung der Situation ihres Privat- und Familienlebens vorgebracht haben, kann die Ausweisung daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen.

 

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sowie des rechtswidrigen Aufenthalts kann daher nur mit der Maßnahme der Ausweisung vorgegangen werden. Dies vor allem auch, da aus ihrem Verhalten keineswegs abgeleitet werden kann, dass Ausreisewilligkeit vorliegt. Die Ausweisung stellt daher das gelindeste Mittel dar, um ihren illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Die Behörde sieht sich daher außerstande, die Bestimmungen über das Privat- und Familienleben zu ihren Gunsten anzuwenden und sieht die Ausweisung als dringend geboten an, zumal der Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtswidrig und die Übertretung als von nicht unerheblicher Bedeutung zu werten ist."

 

In Anbetracht der fehlenden Hinweise auf ein - wie vom Bundesasylamt bereits dargestellt - schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK erfolgte also der Ausweisungsausspruch des Bundesasylamtes völlig zu Recht.

 

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, war von einer mündlichen Verhandlung abzusehen.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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