RS Vfgh 2009/2/23 B1490/08 - B1053/07, B908/09

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
FremdenpolizeiG 2005 §53 Abs1, §59 Abs2
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen eine Ausweisung alsgegenstandslos infolge Erteilung eines Aufenthaltstitels nach demNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz; kein Kostenzuspruch

Rechtssatz

Gemäß §59 Abs2 FremdenpolizeiG 2005 wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn dem Betroffenen ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und AufenthaltsG erteilt wird. Die in der Beschwerde behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Ausweisung der Beschwerdeführerin wirken daher nicht mehr fort. Vermag aber selbst eine den angefochtenen Bescheid aufhebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin zu bewirken, so kann durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid auch keine fortwirkende Verletzung der geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte mehr gegeben sein.

Kein Kostenzuspruch, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt.

Ebenso: B1053/07, B v 27.04.09, und B908/09, B v 21.09.10.

Entscheidungstexte

  • B 1490/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2009 B 1490/08
  • B 1053/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.04.2009 B 1053/07
  • B 908/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 21.09.2010 B 908/09

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Aufenthaltsrecht, VfGH /Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, Beschwer, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1490.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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