RS Vfgh 2009/2/23 B1129/07 ua

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Veröffentlicht am 23.02.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1
ZPO §146 Abs1
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerden als verspätet; Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit trotz entgegenstehendem Poststempel nicht gelungen; Abweisung der (vorsichtshalber eingebrachten) Wiedereinsetzungsanträge mangels Darlegung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses

Rechtssatz

Dem einschreitenden Rechtsanwalt ist es nicht gelungen, die Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerden glaubhaft zu machen.

Die Bestätigung der Sendungsaufgabe mittels Poststempel bildet eine - widerlegbare - Vermutung dafür, dass die Beschwerden am 22.06.07 erst nach 24.00 Uhr in die im Foyer der Postfiliale (am Fleischmarkt, 1010 Wien) befindliche Briefklappe eingeworfen wurden und daher erst mit 25.06.07 (nächster Werktag) als aufgegeben gelten.

Weder der vorgelegte Kontoauszug, der die Abbuchung der Eingabengebühren am 22.06.07 bestätigt, noch der Auszug aus dem Postbuch erscheinen geeignet, hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der Bestätigung durch die Post zu erwecken.

Unter Bedachtnahme auf die technische und organisatorische Ausgestaltung des "24-Stundendienstes" ist von dessen Funktionsfähigkeit - von der sich der Verfassungsgerichtshof vor Ort selbst überzeugt hat - auszugehen; auch liegen für den maßgeblichen Zeitraum keine Fehlerprotokolle vor. Zudem hat der Beschwerdevertreter nicht angegeben, zu welcher genauen Uhrzeit er die Sendungen in die Briefklappe geworfen zu haben glaubt.

Soweit der einschreitende Rechtsanwalt auf die - möglicherweise zu seinen ungunsten ausfallende - Beweiswürdigung durch den Verfassungsgerichtshof abstellt, vermag er damit das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses iSv §146 ZPO nicht darzutun. Auch sonst keine Geltendmachung eines Hinderungsgrundes.

Entscheidungstexte

  • B 1129/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.02.2009 B 1129/07 ua

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1129.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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