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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend den Unabhängigen Verwaltungssenat, des AVG und VStG mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen bzw Präzisierung des Aufhebungsumfanges und wegen zumutbaren Umwegs infolge Anhängigkeit eines VerwaltungsstrafverfahrensRechtssatz
Keine Darlegung der Bedenken "im einzelnen" iSv §62 Abs1 Satz 2 VfGG hins des Antrags "die Gesamtheit der Bestimmungen betreffend des Unabhängigen Verwaltungssenates" einem Gesetzesprüfungsverfahren zu unterwerfen.
Hinsichtlich des Antrags, das AVG und das VStG auf ihre Konformität zu Art6 EMRK hin zu prüfen, fehlt es an der von §62 Abs1 Satz 1 VfGG geforderten, jeden Zweifel über den Umfang des Aufhebungsantrages ausschließenden Grenzziehung.
Zumutbarer Umweg im Hinblick auf ausdrücklich genannte und daher vom Aufhebungsbegehren jedenfalls erfasste Bestimmungen infolge Anhängigkeit eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des AuslBG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafrecht, Unabhängiger VerwaltungssenatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:G110.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010