RS Vfgh 2009/2/24 G110/08 ua

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AVG §7, §53
VfGG §62 Abs1
VStG §51e

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung von Bestimmungenbetreffend den Unabhängigen Verwaltungssenat, des AVG und VStGmangels Darlegung der Bedenken im einzelnen bzw Präzisierung desAufhebungsumfanges und wegen zumutbaren Umwegs infolge Anhängigkeiteines Verwaltungsstrafverfahrens

Rechtssatz

Keine Darlegung der Bedenken "im einzelnen" iSv §62 Abs1 Satz 2 VfGG hins des Antrags "die Gesamtheit der Bestimmungen betreffend des Unabhängigen Verwaltungssenates" einem Gesetzesprüfungsverfahren zu unterwerfen.

Hinsichtlich des Antrags, das AVG und das VStG auf ihre Konformität zu Art6 EMRK hin zu prüfen, fehlt es an der von §62 Abs1 Satz 1 VfGG geforderten, jeden Zweifel über den Umfang des Aufhebungsantrages ausschließenden Grenzziehung.

Zumutbarer Umweg im Hinblick auf ausdrücklich genannte und daher vom Aufhebungsbegehren jedenfalls erfasste Bestimmungen infolge Anhängigkeit eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des AuslBG.

Entscheidungstexte

  • G 110/08 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.02.2009 G 110/08 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse,Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafrecht, UnabhängigerVerwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:G110.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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