RS Vfgh 2009/2/24 B507/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt 1990 §1
RAO §9, §11
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Keine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen verspäteter Aufgabe eines Rechtsmittels

Rechtssatz

Der belangten Behörde ist kein in die Verfassungssphäre reichender Vollzugsfehler vorwerfbar, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer schuldhaft seine Pflichten gemäß §9 und §11 Abs1 RAO verletzt und somit ein Disziplinarvergehen gemäß §1 Abs1 DSt begangen hat, weil er das Rechtsmittel am letzten Tag der Rechtsmittelfrist in den Postkasten einwarf, obwohl er sich des Umstandes bewusst war, dass der Postkasten erst am nächsten Tag geleert und daher das Rechtsmittel erst am nächsten Tag postalisch behandelt werden wird.

Der Behörde kann auch entgegengetreten werden, wenn sie in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Rechtsmittels auf den Zeitpunk der Entleerung des Postkastens und nicht auf den Zeitpunkt des Einwurfs des Rechtsmittels in den Briefkasten abstellt, und wenn sie davon ausgeht, dass das - wenn auch jahrelang unentdeckte - Verhalten des Beschwerdeführers diesen disziplinärrechtlich verantwortlich macht.

Entscheidungstexte

  • B 507/08
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.02.2009 B 507/08

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B507.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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