RS Vfgh 2009/2/24 B507/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt 1990 §1
RAO §9, §11

Leitsatz

Keine willkürliche Verhängung einer Disziplinarstrafe über einenRechtsanwalt wegen verspäteter Aufgabe eines Rechtsmittels

Rechtssatz

Der belangten Behörde ist kein in die Verfassungssphäre reichender Vollzugsfehler vorwerfbar, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer schuldhaft seine Pflichten gemäß §9 und §11 Abs1 RAO verletzt und somit ein Disziplinarvergehen gemäß §1 Abs1 DSt begangen hat, weil er das Rechtsmittel am letzten Tag der Rechtsmittelfrist in den Postkasten einwarf, obwohl er sich des Umstandes bewusst war, dass der Postkasten erst am nächsten Tag geleert und daher das Rechtsmittel erst am nächsten Tag postalisch behandelt werden wird.

Der Behörde kann auch entgegengetreten werden, wenn sie in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Rechtsmittels auf den Zeitpunk der Entleerung des Postkastens und nicht auf den Zeitpunkt des Einwurfs des Rechtsmittels in den Briefkasten abstellt, und wenn sie davon ausgeht, dass das - wenn auch jahrelang unentdeckte - Verhalten des Beschwerdeführers diesen disziplinärrechtlich verantwortlich macht.

Entscheidungstexte

  • B 507/08
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 24.02.2009 B 507/08

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B507.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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