Index
E3R E03102000;Norm
31985R2220 Sicherheiten landwirtschaftliche Erzeugnisse Art22;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, über die Beschwerde der R - R W A AG in W, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, ARES-Tower, Donau-City-Straße 11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25. Jänner 2008, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/0109- I/7/2008, betreffend den Verfall von Sicherheiten für Ausfuhrlizenzen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit insgesamt zehn Bescheiden des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA), jeweils vom 25. April 2006, erklärte dieser Sicherheiten betreffend jeweils näher genannte Ausfuhrlizenzen in der Höhe von insgesamt etwa EUR 230.000,-- für verfallen. 1.1. Mit insgesamt zehn Bescheiden des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch eins der Agrarmarkt Austria (AMA), jeweils vom 25. April 2006, erklärte dieser Sicherheiten betreffend jeweils näher genannte Ausfuhrlizenzen in der Höhe von insgesamt etwa EUR 230.000,-- für verfallen.
Diese Bescheide wurden im Wesentlichen damit begründet, dass die beschwerdeführende Partei den geforderten zusätzlichen Ausfuhrnachweis nicht in der dafür vorgesehenen Frist von zwölf Monaten bzw. einer Nachfrist von 24 Monaten erbracht habe.
1.2. Mit Bescheid vom 8. November 2006 wies die belangte Behörde die dagegen jeweils erhobenen Berufungen vom 5. Mai 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. 1.2. Mit Bescheid vom 8. November 2006 wies die belangte Behörde die dagegen jeweils erhobenen Berufungen vom 5. Mai 2006 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab.
Aus Anlass der dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde beschloss dieser gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolgen "- und Ausfuhr" in § 110 Abs. 4 Z. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2001, sowie gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG die Gesetzmäßigkeit des § 9 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBl. II Nr. 59/2002 (in der Folge auch: Lizenzverordnung), von Amts wegen zu prüfen. Aus Anlass der dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde beschloss dieser gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolgen "- und Ausfuhr" in Paragraph 110, Absatz 4, Ziffer eins, des Marktordnungsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001,, sowie gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG die Gesetzmäßigkeit des Paragraph 9, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2002, (in der Folge auch: Lizenzverordnung), von Amts wegen zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, G 196/07, V 79/07, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die genannten Wortfolgen in § 110 Abs. 4 Z. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985 in der erwähnten Fassung verfassungswidrig und § 9 der erwähnten Verordnung des Bundesministers gesetzwidrig gewesen seien. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, G 196/07, römisch fünf 79/07, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die genannten Wortfolgen in Paragraph 110, Absatz 4, Ziffer eins, des Marktordnungsgesetzes 1985 in der erwähnten Fassung verfassungswidrig und Paragraph 9, der erwähnten Verordnung des Bundesministers gesetzwidrig gewesen seien.
Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, B 2149/06, hob der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 2006 auf; die beschwerdeführende Partei sei durch diesen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
1.3. Mit ihrem (Ersatz)Bescheid vom 25. Jänner 2008 wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden Partei (erneut) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. 1.3. Mit ihrem (Ersatz)Bescheid vom 25. Jänner 2008 wies die belangte Behörde die Berufungen der beschwerdeführenden Partei (erneut) gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, das Marktordnungs-Überleitungsgesetz habe in § 1 Abs. 3 Z. 3 die Geltung der Lizenzverordnung bis 31. Jänner 2008 als Bundesgesetz erklärt. Dadurch werde auch die nationale Regelung des (vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen) § 9 der Lizenzverordnung über den "zusätzlichen Nachweis" in den Gesetzesrang erhoben. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Marktordnungs-Überleitungsgesetz habe in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, die Geltung der Lizenzverordnung bis 31. Jänner 2008 als Bundesgesetz erklärt. Dadurch werde auch die nationale Regelung des (vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen) Paragraph 9, der Lizenzverordnung über den "zusätzlichen Nachweis" in den Gesetzesrang erhoben.
Unbestritten sei, dass die beschwerdeführende Partei den zusätzlichen Nachweis im Sinne des Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 nicht innerhalb der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Frist bzw. Nachreichfrist vorgelegt habe. Entgegen der Argumentation der beschwerdeführenden Partei gehe die belangte Behörde davon aus, dass nur die Art des Nachweises im Ermessen des Mitgliedstaates stehe, nicht aber, ob ein zusätzlicher Nachweis zu erbringen sei. Dies ergebe sich schon aus Art. 35 Abs. 4 lit. d leg. cit., wo klar festgelegt werde, dass von der Vorlage des zusätzlichen Nachweises nur abgesehen werden könne, wenn der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen bereits vorlägen. Es könne daher bei Fehlen der erforderlichen Informationen vom zusätzlichen Nachweis nicht abgesehen werden. Durch den Nachweis der Annahme der in Art. 24 Abs. 1 lit. b leg. cit. genannten "Anmeldung" betreffend Abschreibungsvermerke auf der Ausfuhrlizenz sei für das betreffende Erzeugnis nur der Nachweis erbracht worden, dass dieses für die Ausfuhr angemeldet und vom Zoll geprüft worden sei. Der Nachweis des tatsächlichen Austritts des betreffenden Erzeugnisses aus dem Gemeinschaftsgebiet erfolge ausschließlich durch die Abstempelung des Exemplars Nr. 3 beim tatsächlichen Grenzübertritt (ausgenommen im vereinfachten Verfahren bei der Eisenbahn). Unbestritten sei, dass die beschwerdeführende Partei den zusätzlichen Nachweis im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 nicht innerhalb der im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Frist bzw. Nachreichfrist vorgelegt habe. Entgegen der Argumentation der beschwerdeführenden Partei gehe die belangte Behörde davon aus, dass nur die Art des Nachweises im Ermessen des Mitgliedstaates stehe, nicht aber, ob ein zusätzlicher Nachweis zu erbringen sei. Dies ergebe sich schon aus Artikel 35, Absatz 4, Litera d, leg. cit., wo klar festgelegt werde, dass von der Vorlage des zusätzlichen Nachweises nur abgesehen werden könne, wenn der zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen bereits vorlägen. Es könne daher bei Fehlen der erforderlichen Informationen vom zusätzlichen Nachweis nicht abgesehen werden. Durch den Nachweis der Annahme der in Artikel 24, Absatz eins, Litera b, leg. cit. genannten "Anmeldung" betreffend Abschreibungsvermerke auf der Ausfuhrlizenz sei für das betreffende Erzeugnis nur der Nachweis erbracht worden, dass dieses für die Ausfuhr angemeldet und vom Zoll geprüft worden sei. Der Nachweis des tatsächlichen Austritts des betreffenden Erzeugnisses aus dem Gemeinschaftsgebiet erfolge ausschließlich durch die Abstempelung des Exemplars Nr. 3 beim tatsächlichen Grenzübertritt (ausgenommen im vereinfachten Verfahren bei der Eisenbahn).
Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringe, dass die Vorlage von zusätzlichen Nachweisen keine Hauptpflicht wäre und daher - allenfalls - nur die Regeln der Nichterfüllung einer Nebenpflicht anzuwenden seien, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Regelung des Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 um eine lex specialis handle, der im Vergleich zum Regelungsinhalt der Verordnung (richtig: EWG) Nr. 2220/85 (als lex generalis) Vorrang zukomme (siehe auch Art. 1 der genannten Verordnung). Aber auch in Art. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 werde die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung, die, wie die Vorlage eines zusätzlichen Nachweises für die Ziele der Verordnung von grundsätzlicher Bedeutung sei, als Hauptpflicht definiert (insofern bestehe kein Widerspruch zum Urteil des EuGH in der Rs C- 161/96 Südzucker). Art. 33 Abs. 2 der auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 fordere - unter ausdrücklichem Verweis auf Art. 32 - zwingend einen zusätzlichen Nachweis bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft, welcher gemäß Art. 35 Abs. 4 lit. a zweiter Anstrich binnen zwei Monaten, längstens aber gemäß Art. 35 Abs. 4 lit. c (unter Einbehalt von 15 % der Sicherheit) binnen 24 Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz zu erbringen sei. Nach Ablauf der 24 Monate Frist seien die gesamten Beträge einzubehalten, die endgültig einzubehalten gewesen wären, wenn die Erzeugnisse nicht ein- bzw. ausgeführt worden wären. Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringe, dass die Vorlage von zusätzlichen Nachweisen keine Hauptpflicht wäre und daher - allenfalls - nur die Regeln der Nichterfüllung einer Nebenpflicht anzuwenden seien, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Regelung des Artikel 35, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 um eine lex specialis handle, der im Vergleich zum Regelungsinhalt der Verordnung (richtig: EWG) Nr. 2220/85 (als lex generalis) Vorrang zukomme (siehe auch Artikel eins, der genannten Verordnung). Aber auch in Artikel 20, der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 werde die Vornahme oder Unterlassung einer Handlung, die, wie die Vorlage eines zusätzlichen Nachweises für die Ziele der Verordnung von grundsätzlicher Bedeutung sei, als Hauptpflicht definiert (insofern bestehe kein Widerspruch zum Urteil des EuGH in der Rs C- 161/96 Südzucker). Artikel 33, Absatz 2, der auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 fordere - unter ausdrücklichem Verweis auf Artikel 32, - zwingend einen zusätzlichen Nachweis bei Ausfuhren aus der Gemeinschaft, welcher gemäß Artikel 35, Absatz 4, Litera a, zweiter Anstrich binnen zwei Monaten, längstens aber gemäß Artikel 35, Absatz 4, Litera c, (unter Einbehalt von 15 % der Sicherheit) binnen 24 Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz zu erbringen sei. Nach Ablauf der 24 Monate Frist seien die gesamten Beträge einzubehalten, die endgültig einzubehalten gewesen wären, wenn die Erzeugnisse nicht ein- bzw. ausgeführt worden wären.
Außer Streit stehe, dass der für die gegenständlichen Lizenzen gemäß Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehene zusätzliche Nachweis gemäß § 9 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren, BGBl. I Nr. 59/2002, in Form des Exemplars 3 der zollamtlichen Ausfuhranmeldung, nicht innerhalb der im Gemeinschaftsrecht längstens vorgesehenen Frist (zwölf Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Lizenz, siehe Abs. 4 lit. a zweiter Anstrich des Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000) der AMA übermittelt worden sei. Dementsprechend sei für die Teilmengen einer näher angeführten Lizenz gemäß Art. 35 Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ein Kautionsverfall von 15 % auszusprechen gewesen. Außer Streit stehe auch, dass für die übrigen Lizenzen der zusätzliche Nachweis nicht innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz erbracht worden sei. Somit sei aber - für die Frage der Freigabe der hinterlegten Sicherheiten - gemäß Art. 35 Abs. 4 lit. c von der Fiktion auszugehen, dass das betreffende Erzeugnis nicht ausgeführt worden sei. In diesem Falle sei aber im Sinne des Art. 35 Abs. 1 leg. cit. die gesamte für die betreffende Lizenz hinterlegte Sicherheit einzubehalten gewesen. Außer Streit stehe, dass der für die gegenständlichen Lizenzen gemäß Artikel 33, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 vorgesehene zusätzliche Nachweis gemäß Paragraph 9, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Lizenzen für Marktordnungswaren, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,, in Form des Exemplars 3 der zollamtlichen Ausfuhranmeldung, nicht innerhalb der im Gemeinschaftsrecht längstens vorgesehenen Frist (zwölf Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Lizenz, siehe Absatz 4, Litera a, zweiter Anstrich des Artikel 35, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000) der AMA übermittelt worden sei. Dementsprechend sei für die Teilmengen einer näher angeführten Lizenz gemäß Artikel 35, Absatz 4, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ein Kautionsverfall von 15 % auszusprechen gewesen. Außer Streit stehe auch, dass für die übrigen Lizenzen der zusätzliche Nachweis nicht innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz erbracht worden sei. Somit sei aber - für die Frage der Freigabe der hinterlegten Sicherheiten - gemäß Artikel 35, Absatz 4, Litera c, von der Fiktion auszugehen, dass das betreffende Erzeugnis nicht ausgeführt worden sei. In diesem Falle sei aber im Sinne des Artikel 35, Absatz eins, leg. cit. die gesamte für die betreffende Lizenz hinterlegte Sicherheit einzubehalten gewesen.
Die Rechtsfolgen eines Terminverlustes im Zusammenhang mit dem zusätzlich zu erbringenden Nachweis seien direkt aus dem von der belangten Behörde nicht zu überprüfenden Gemeinschaftsrecht abzuleiten.
1.4. Mit Beschluss vom 25. Juni 2008, B 422/08, lehnte der dagegen zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof deren Behandlung ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab. 1.4. Mit Beschluss vom 25. Juni 2008, B 422/08, lehnte der dagegen zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof deren Behandlung ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung ab.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte. Nach den Beschwerdebehauptungen seien diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Hinweis auf VfSlg. 17.156/04) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Normbedenken träfen nicht zu, weil es nicht unzulässig sei, wenn der Gesetzgeber - nach Aufhebung einer Verordnung mangels gesetzlicher Grundlage durch den Verfassungsgerichtshof - nachträglich eine der seinerzeitigen Verordnung entsprechende gesetzliche Regelung trifft.
1.5. In der mit Schriftsatz vom 9. September 2008 ergänzten Beschwerde bekämpft die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vor der belangten Behörde vom 25. Jänner 2008 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992, ABl. L 181 vom 1. Juli 1992, S. 21, regelt die gemeinsame Marktorganisation für Getreide. In den Erwägungsgründen zu dieser Verordnung heißt es unter anderem: 2.1.1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992, ABl. L 181 vom 1. Juli 1992, Sitzung 21, regelt die gemeinsame Marktorganisation für Getreide. In den Erwägungsgründen zu dieser Verordnung heißt es unter anderem:
"Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Getreide in der Gemeinschaft erfordert neben einer Regelung garantierter Preise die Einführung einer einheitlichen Handelsregelung an den Außengrenzen der Gemeinschaft. Neben dem Interventionssystem trägt eine Handelsregelung mit einem Abschöpfungs- und Ausfuhrerstattungssystem gleichfalls dazu bei, den Gemeinschaftsmarkt zu stabilisieren, indem sie insbesondere vermeidet, dass sich die Schwankungen der Weltmarktpreise auf die Preise innerhalb der Gemeinschaft auswirken. Es empfiehlt sich daher, die Erhebung einer Abschöpfung bei der Einfuhr aus dritten Ländern und die Zahlung einer Erstattung bei der Ausfuhr nach diesen Ländern vorzusehen, die beide den Unterschied zwischen den außerhalb und innerhalb der Gemeinschaft geltenden Preisen ausgleichen sollen. ...
Die zuständigen Behörden müssen in die Lage versetzt werden, zwecks Beurteilung der Marktentwicklung den Warenverkehr ständig zu verfolgen, um gegebenenfalls die gebotenen Maßnahmen anwenden zu können, die in dieser Verordnung vorgesehen sind. Zu diesem Zweck ist die Erteilung von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen in Verbindung mit der Stellung einer Sicherheit vorzusehen, welche die Durchführung der Ein- bzw. Ausfuhren garantiert, für die diese Lizenzen beantragt worden sind."
Demzufolge bestimmt auch Art. 9 dieser Verordnung (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994, ABl. L 349, S. 105) wie folgt: Demzufolge bestimmt auch Artikel 9, dieser Verordnung (in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994, ABl. L 349, Sitzung 105) wie folgt:
Die Lizenz wird von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft und unbeschadet der Bestimmungen erteilt, die zur Anwendung der Artikel 12 und 13 getroffen werden.
Die Ein- und die Ausfuhrlizenz gelten in der gesamten Gemeinschaft. Die Erteilung dieser Lizenzen ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, die die Erfüllung der Verpflichtung gewährleisten soll, die Einfuhr oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen; außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit ganz oder teilweise, wenn die Ein- bzw. Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.
2.1.2. Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. L 205 vom 3. August 1985, S. 5, ist gemäß ihrem Art. 1 auch auf die Sicherheiten im Rahmen der Getreidemarktordnung auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates anzuwenden. 2.1.2. Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. L 205 vom 3. August 1985, Sitzung 5, ist gemäß ihrem Artikel eins, auch auf die Sicherheiten im Rahmen der Getreidemarktordnung auf Grund der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates anzuwenden.
In ihren Erwägungsgründen heißt es unter anderem:
"Zahlreiche Bestimmungen der Agrarmarktverordnungen der Gemeinschaft verlangen die Leistung einer Sicherheit, um bei Nichterfüllung einer Verpflichtung die Zahlung eines bestimmten Betrages zu gewährleisten. Da jedoch dieses Erfordernis in der Praxis erfahrungsgemäß unterschiedlich ausgelegt wird, sollte es zur Verhütung ungleicher Wettbewerbsbedingungen genauer definiert werden.
Insbesondere sollte die Form der Sicherheitsleistung näher
bestimmt werden.
...
Nach zahlreichen Vorschriften der Agrarmarktverordnungen der Gemeinschaft ist die geleistete Sicherheit im Falle eines Verstoßes gegen eine einer Sicherheit unterliegende Verpflichtung pauschal, ohne dass zwischen Verstößen gegen Haupt- oder Nebenpflichten oder untergeordnete Pflichten unterschieden wird. Aus Gründen der Angemessenheit sollte jedoch zwischen den Folgen eines grundsätzlichen bzw. eines geringfügigen Verstoßes unterschieden werden. Insbesondere sollte eine pauschale Lösung nach Möglichkeit nur für einen Teil einer Sicherheit vorgeschrieben werden, wenn die Verpflichtung zwar grundsätzlich eingehalten, die für ihre Einhaltung gesetzte Frist aber etwas überschritten wurde, oder wenn eine geringfügige Verpflichtung nicht eingehalten wurde.
...
Wenn nicht anderweitig geschehen, sollte in dieser Verordnung für die Erbringung des Nachweises, der zur Freigabe einer Sicherheit notwendig ist, eine Frist gesetzt werden.
...
Die Kommission sollte in die Lage versetzt werden, die Wirksamkeit der geleisteten Sicherheiten zu überwachen.
Diese Verordnung enthält die auf alle Sektoren und Erzeugnisse allgemein anwendbaren Vorschriften, sofern das für den jeweiligen Sektor geltende spezifische Gemeinschaftsrecht keine andere Regelung trifft. ..."
Nähere, auch im hier zu entscheidenden Beschwerdefall heranzuziehende Begriffsbestimmungen enthält Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85: Nähere, auch im hier zu entscheidenden Beschwerdefall heranzuziehende Begriffsbestimmungen enthält Artikel 3, der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85:
"Im Sinne dieser Verordnung ist
a) eine 'Sicherheit' eine Leistung, die Gewähr dafür bietet, dass im Falle der Nichterfüllung einer bestimmten Verpflichtung ein Geldbetrag an eine zuständige Stelle gezahlt oder von dieser einbehalten wird.
Diese Verordnung gilt in allen Fällen, in denen die in Art. 1 genannten Verordnungen eine Sicherheit im Sinne dieser Definition vorsehen, unabhängig davon, ob der Begriff 'Sicherheit' verwendet wird oder nicht; Diese Verordnung gilt in allen Fällen, in denen die in Artikel eins, genannten Verordnungen eine Sicherheit im Sinne dieser Definition vorsehen, unabhängig davon, ob der Begriff 'Sicherheit' verwendet wird oder nicht;
Artikel 21
Eine Sicherheit wird freigegeben, sobald in der jeweils vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist, dass die Hauptpflichten, Nebenpflichten und untergeordneten Pflichten erfüllt sind.
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Wurden sämtliche Hauptpflichten nachweislich erfüllt, eine Nebenpflicht und eine untergeordnete Pflicht aber nicht, so finden die Artikel 23 und 24 Anwendung und ist der gesamte verfallene Betrag gleich dem verfallenen Betrag gemäß Artikel 23, erhöht um 15 % des betreffenden Teilbetrags der Sicherheit.
...
Artikel 27
Legt die betreffende Gemeinschaftsregelung keine Mindestmenge fest, so kann die zuständige Stelle bei jeder geleisteten Sicherheit die Anzahl der Teilfreigaben begrenzen und deren jeweilige Mindesthöhe festsetzen.
Artikel 28
a) zwölf Monate nach Ablauf der für die Erfüllung der Hauptpflicht vorgesehenen Frist oder,
b) sofern keine solche Frist vorgesehen ist, zwölf Monate nach Erfüllung der Hauptpflichten.
2.1.3. Nähere Regelungen betreffend die Sicherheiten in diesem Zusammenhang enthält die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. L 152 vom 24. Juni 2000, S. 1. Nach Art. 1 leg. cit. legt diese Verordnung unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen, Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen - nachstehend Lizenzen genannt - fest, die eingeführt oder vorgeführt wurden durch (unter anderem) Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92. 2.1.3. Nähere Regelungen betreffend die Sicherheiten in diesem Zusammenhang enthält die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. L 152 vom 24. Juni 2000, Sitzung 1. Nach Artikel eins, leg. cit. legt diese Verordnung unbeschadet abweichender Vorschriften in den besonderen Gemeinschaftsregelungen für bestimmte Erzeugnisse die gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen, Ausfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen - nachstehend Lizenzen genannt - fest, die eingeführt oder vorgeführt wurden durch (unter anderem) Artikel 9, der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92.
In den Erwägungsgründen zu dieser Verordnung heißt es unter anderem wie folgt:
...
...
...
...
...
Nach Art. 8 Abs. 1 leg. cit. berechtigt und verpflichtet die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz dazu, mit dieser Lizenz, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses und/oder der bezeichneten Ware einzuführen bzw. auszuführen. Nach Artikel 8, Absatz eins, leg. cit. berechtigt und verpflichtet die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz dazu, mit dieser Lizenz, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer die angegebene Menge des bezeichneten Erzeugnisses und/oder der bezeichneten Ware einzuführen bzw. auszuführen.
Die in diesem Absatz genannten Pflichten sind Hauptpflichten im Sinne von Art. 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/1985 der Kommission. Die in diesem Absatz genannten Pflichten sind Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20, der Verordnung (EWG) Nr. 2220/1985 der Kommission.
Nach Art. 18 Abs. 1 leg. cit. werden - unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 und des Art. 19 Abs. 1 - die Lizenzanträge, die Lizenzen und die Teillizenzen auf Formblättern gemäß den Mustern in Anhang I ausgestellt. Diese Formblätter sind gemäß den darin enthaltenen Angaben und gemäß den besonderen Gemeinschaftsvorschriften für den betreffenden Erzeugnissektor auszufüllen. Nach Artikel 18, Absatz eins, leg. cit. werden - unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen des Artikel 13, Absatz eins und Absatz 2 und des Artikel 19, Absatz eins, - die Lizenzanträge, die Lizenzen und die Teillizenzen auf Formblättern gemäß den Mustern in Anhang römisch eins ausgestellt. Diese Formblätter sind gemäß den darin enthaltenen Angaben und gemäß den besonderen Gemeinschaftsvorschriften für den betreffenden Erzeugnissektor auszufüllen.
Nach Art. 18 Abs. 2 leg. cit. sind die Formblätter für die Lizenzen zu einem Satz zusammengefasst, der in dieser Reihenfolge aus dem Exemplar Nr. 1, dem Exemplar Nr. 2, dem Antrag und gegebenenfalls weiteren Lizenzexemplaren besteht. Nach Artikel 18, Absatz 2, leg. cit. sind die Formblätter für die Lizenzen zu einem Satz zusammengefasst, der in dieser Reihenfolge aus dem Exemplar Nr. 1, dem Exemplar Nr. 2, dem Antrag und gegebenenfalls weiteren Lizenzexemplaren besteht.
Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 lautet wie folgt: Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 lautet wie folgt:
Nach Art. 24 Abs. 1 lit. b leg. cit. (in der hier anzuwendenden Stammfassung) wird das Exemplar Nr. 1 der Zollstelle vorgelegt, bei der im Fall einer Ausfuhrlizenz die Anmeldung (unter anderem) für die Ausfuhr angenommen wird. Nach Abs. 2 leg. cit. ist das Exemplar Nr. 1 der Lizenz bei der Annahme der in Abs. 1 genannten Anmeldung vorzulegen oder für die Zollbehörden bereit zu halten. Abs. 3 leg. cit. ordnet an, dass nach Abschreibung und Bestätigung durch die in Abs. 1 genannte Stelle das Exemplar Nr. 1 den Beteiligten zurückgegeben wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben oder zulassen, dass der Beteiligte die Lizenz abschreibt; diese Abschreibung wird in jedem Fall von der zuständigen Stelle überprüft und bestätigt. Nach Artikel 24, Absatz eins, Litera b, leg. cit. (in der hier anzuwendenden Stammfassung) wird das Exemplar Nr. 1 der Zollstelle vorgelegt, bei der im Fall einer Ausfuhrlizenz die Anmeldung (unter anderem) für die Ausfuhr angenommen wird. Nach Absatz 2, leg. cit. ist das Exemplar Nr. 1 der Lizenz bei der Annahme der in Absatz eins, genannten Anmeldung vorzulegen oder für die Zollbehörden bereit zu halten. Absatz 3, leg. cit. ordnet an, dass nach Abschreibung und Bestätigung durch die in Absatz eins, genannte Stelle das Exemplar Nr. 1 den Beteiligten zurückgegeben wird. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorschreiben oder zulassen, dass der Beteiligte die Lizenz abschreibt; diese Abschreibung wird in jedem Fall von der zuständigen Stelle überprüft und bestätigt.
Nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung kann der Mitgliedstaat abweichend von den Bestimmungen des Art. 24 gestatten, dass die Lizenz bei der erteilenden Stelle oder gegebenenfalls bei der Stelle eingereicht wird, die die Ausfuhrerstattungen zahlt. Nach Artikel 25, Absatz eins, der Verordnung kann der Mitgliedstaat abweichend von den Bestimmungen des Artikel 24, gestatten, dass die Lizenz bei der erteilenden Stelle oder gegebenenfalls bei der Stelle eingereicht wird, die die Ausfuhrerstattungen zahlt.
Abschnitt 4 der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 regelt näher die Frage der Freigabe der Sicherheit. Die Art. 31, 32, 33 und 35 dieser Verordnung lauten wie folgt (auszugsweise): Abschnitt 4 der erwähnten Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 regelt näher die Frage der Freigabe der Sicherheit. Die Artikel 31, 32, 33 und 35 dieser Verordnung lauten wie folgt (auszugsweise):
"Artikel 31
Hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Lizenzen
seine Bestimmung wie im Fall der als Ausfuhren geltenden Lieferungen erreicht oder - in allen anderen Fällen - das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. ...
Dieser zusätzliche Nachweis
a) liegt im Ermessen des betreffenden Mitgliedstaats, wenn folgende Vorgänge in dem selben Mitgliedstaat stattfinden:
i) die Lizenz erteilt wird;
ii) die Anmeldung gemäß Art. 24 Abs. 1 Buchstabe b angenommen wird und ii) die Anmeldung gemäß Artikel 24, Absatz eins, Buchstabe b angenommen wird und
iii) das Erzeugnis entweder