RS Vfgh 2009/2/26 B2038/08

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Veröffentlicht am 26.02.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Sozialversicherung

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Feststellung, dass der Beschwerdeführer gemäß §52 Abs1 bis Abs3 iVm §51 Z1 und §49 Abs2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und SelbständigenvorsorgeG (BMSVG) ab 01.01.08 zur Beitragsleistung in der Selbständigenvorsorge verpflichtet sei, jedoch vom 01.01. bis 31.03.08 keine monatlichen Beiträge zur Selbständigenvorsorge vorzuschreiben seien.

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte unverhältnismäßige Nachteil (Übermittlung schutzwürdiger personenbezogener Daten, insb Lohnzetteldaten, an eine private Kapitalgesellschaft; Verpflichtung zur Unterfertigung eines von ihm nicht gewünschten Vertrages und zur Erteilung von Auskünften an die Betriebsvorsorge-Kasse) ist keine Folge der Vollstreckung des angefochtenen Bescheides: das Auswahlbzw in weiterer Folge das Zuweisungsverfahren folgt nämlich ausschließlich einem gesetzlich geregelten Fristenlauf ab dem Beginn der Krankenversicherung nach dem GSVG (vgl §53 Abs1 BMSVG iVm der Verfassungsbestimmung des §49 Abs2 leg cit). Kommt der Versicherte seiner Verpflichtung zur Auswahl der Betriebsvorsorge-Kasse nicht binnen sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt nach, so ist das Zuweisungsverfahren nach §27a BMSVG einzuleiten. Dieses Zuweisungsverfahren wird durch ein Feststellungsverfahren über die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen nicht gehemmt. Einen unverhältnismäßigen Nachteil, der durch die vorläufige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides entstehen könnte, hat der Beschwerdeführer somit nicht behauptet.

Entscheidungstexte

  • B 2038/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.2009 B 2038/08

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B2038.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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