TE Vwgh Erkenntnis 2009/3/4 2007/15/0049

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Veröffentlicht am 04.03.2009
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §198;
BAO §224 Abs1;
BAO §7;
B-VG Art130 Abs2;
LAO Stmk 1963 §150;
LAO Stmk 1963 §172 Abs1;
LAO Stmk 1963 §5;
VwRallg;
  1. BAO § 198 heute
  2. BAO § 198 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 224 heute
  2. BAO § 224 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des D R in T, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Jänner 2007, FA7A-485-196/2006-2, betreffend Kommunalsteuer Jänner 2000 bis Juni 2004 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Leoben, 8700 Leoben), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.286,40 EUR zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdefall betrifft Kommunalsteuer der R-GmbH für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 30. Juni 2004. Der Beschwerdeführer war einer der Gesellschafter-Geschäftsführer der R-GmbH. Auf Grund des Gesellschafterbeschlusses vom 22. Dezember 2004 wurde diese GmbH im Wege der errichtendenden Umwandlung nach § 5 UmwG in die R-OEG umgewandelt. Die R-OEG ist seit 21. April 2005 im Firmenbuch gelöscht.Der Beschwerdefall betrifft Kommunalsteuer der R-GmbH für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 30. Juni 2004. Der Beschwerdeführer war einer der Gesellschafter-Geschäftsführer der R-GmbH. Auf Grund des Gesellschafterbeschlusses vom 22. Dezember 2004 wurde diese GmbH im Wege der errichtendenden Umwandlung nach Paragraph 5, UmwG in die R-OEG umgewandelt. Die R-OEG ist seit 21. April 2005 im Firmenbuch gelöscht.

Die mitbeteiligte Gemeinde vertrat die Auffassung, dass die an die Gesellschafter-Geschäftsführer der R-GmbH bezahlte Entlohnung für den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 30. Juni 2004 der Kommunalsteuer unterliege. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erließ daher mit Ausfertigungsdatum 21. September 2005 einen Kommunalsteuerbescheid. Dieser Bescheid war an den Beschwerdeführer als Gesamtschuldner der R-OEG gerichtet. Im Bescheid findet sich der Hinweis, dass die R-OEG Gesamtrechtsnachfolgerin der R-GmbH ist.

Der Beschwerdeführer brachte gegen diesen Bescheid Berufung ein. Nach dem Ergehen der abweisenden Berufungsentscheidung erhob er Vorstellung an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 6 KommStG 1993 ist Steuerschuldner der Kommunalsteuer der Unternehmer. In § 6 KommStG 1993 wird u.a. normiert: "Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988." Gemäß Paragraph 6, KommStG 1993 ist Steuerschuldner der Kommunalsteuer der Unternehmer. In Paragraph 6, KommStG 1993 wird u.a. normiert: "Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988."

§ 17 Abs. 1 der Steiermärkischen LAO, LGBl. Nr. 158/1963, im Folgenden: LAO, lautet: Paragraph 17, Absatz eins, der Steiermärkischen LAO, Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1963,, im Folgenden: LAO, lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
  2. (2)Absatz 2,Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein."

§ 10 LAO lautet: Paragraph 10, LAO lautet:

"Die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes."

Gemäß § 5 Abs. 5 iVm § 2 Abs. 2 Z. 1 UmwG hat die Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer Erwerbsgesellschaft bewirkt, dass mit der Eintragung der Umwandlung bei der übertragenden Gesellschaft deren Vermögen einschließlich der Schulden auf die Erwerbsgesellschaft übergegangen ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, UmwG hat die Umwandlung unter gleichzeitiger Errichtung einer Erwerbsgesellschaft bewirkt, dass mit der Eintragung der Umwandlung bei der übertragenden Gesellschaft deren Vermögen einschließlich der Schulden auf die Erwerbsgesellschaft übergegangen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die Auflösung und Löschung der Firma einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Erwerbsgesellschaft nicht zur Beendigung ihrer Parteifähigkeit, solange Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu gehören auch Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 79 Tz 10 angeführte hg. Rechtsprechung). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt die Auflösung und Löschung der Firma einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Erwerbsgesellschaft nicht zur Beendigung ihrer Parteifähigkeit, solange Rechtsverhältnisse zu Dritten - dazu gehören auch Abgabengläubiger - noch nicht abgewickelt sind vergleiche , die bei Ritz, BAO3, Paragraph 79, Tz 10 angeführte hg. Rechtsprechung).

Im Beschwerdefall sind (allfällige) Kommunalsteuerverbindlichkeiten, die im Zeitraum Jänner 2000 bis Juni 2004 bei der R-GmbH entstanden und noch unberichtigt gewesen sind, durch die Umwandlung nach § 5 UmwG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die R-OEG übergegangen. Schon im Hinblick darauf, dass die mitbeteiligte Gemeinde davon ausgeht, die Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer hätten bei der R-GmbH zu den in Streit stehenden Kommunalsteuerverbindlichkeiten geführt, liegt bei der R-OEG noch Abwicklungsbedarf vor. Solcherart ist deren Rechtspersönlichkeit (ab 1. Jänner 2007 als OG, vgl. § 907 Abs. 2 UGB) aufrecht. Gemäß § 10 LAO haftet der Beschwerdeführer als Gesellschafter dieser Personengesellschaft für deren Abgabenschulden. Im Beschwerdefall sind (allfällige) Kommunalsteuerverbindlichkeiten, die im Zeitraum Jänner 2000 bis Juni 2004 bei der R-GmbH entstanden und noch unberichtigt gewesen sind, durch die Umwandlung nach Paragraph 5, UmwG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die R-OEG übergegangen. Schon im Hinblick darauf, dass die mitbeteiligte Gemeinde davon ausgeht, die Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer hätten bei der R-GmbH zu den in Streit stehenden Kommunalsteuerverbindlichkeiten geführt, liegt bei der R-OEG noch Abwicklungsbedarf vor. Solcherart ist deren Rechtspersönlichkeit (ab 1. Jänner 2007 als OG, vergleiche , Paragraph 907, Absatz 2, UGB) aufrecht. Gemäß Paragraph 10, LAO haftet der Beschwerdeführer als Gesellschafter dieser Personengesellschaft für deren Abgabenschulden.

In der Beschwerde wird zu Recht aufgezeigt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abgabenbescheides an den Beschwerdeführer nicht erfüllt sind. Die mitbeteiligte Gemeinde hätte allerdings - bei Bestehen der Kommunalsteuerschuld - den Beschwerdeführer gemäß § 10 LAO mittels eines Haftungsbescheides zur Haftung für die auf die R-OEG übergegangene Kommunalsteuer heranziehen können. In der Beschwerde wird zu Recht aufgezeigt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abgabenbescheides an den Beschwerdeführer nicht erfüllt sind. Die mitbeteiligte Gemeinde hätte allerdings - bei Bestehen der Kommunalsteuerschuld - den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, LAO mittels eines Haftungsbescheides zur Haftung für die auf die R-OEG übergegangene Kommunalsteuer heranziehen können.

Die Geltendmachung einer Haftung steht im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO3, § 7 Tz 5). Die Abgabenbehörde hat sohin bei Erlassung des Haftungsbescheides Ermessen zu üben. Haftungspflichtige ohne Erlassung eines Haftungsbescheides unmittelbar als Abgabenschuldner in Anspruch zu nehmen, ist unzulässig (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2352). Die Geltendmachung einer Haftung steht im Ermessen der Abgabenbehörde vergleiche , Ritz, BAO3, Paragraph 7, Tz 5). Die Abgabenbehörde hat sohin bei Erlassung des Haftungsbescheides Ermessen zu üben. Haftungspflichtige ohne Erlassung eines Haftungsbescheides unmittelbar als Abgabenschuldner in Anspruch zu nehmen, ist unzulässig vergleiche , Stoll, BAO-Kommentar, 2352).

Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift auf § 6 KommStG 1993. Bei einer OEG werde das Unternehmen für Rechnung der Gesellschafter betrieben. Dies habe zur Folge, dass die Gesellschafter gemäß § 6 KommStG 1993 Gesamtschuldner der Kommunalsteuer seien. Aus diesem Grund habe es im gegenständlichen Fall nicht der Erlassung eines Haftungsbescheides bedurft. Mit diesem Vorbringen übersieht die belangte Behörde, dass der angefochtene Bescheid jene Kommunalsteuer betrifft, die - bei Zutreffen der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Auslegung insbesondere des § 22 Z. 2 EStG 1988 - im Zeitraum von Jänner 2000 bis Juni 2004 bei der R-GmbH entstanden ist. Die Regelung des § 6 KommStG 1993, wonach, wenn das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben wird, diese Personen (auch Mitunternehmer) und der Unternehmer Gesamtschuldner sind, findet im gegenständlichen Fall keine Anwendung, weil es nicht die OEG gewesen ist, auf deren Lohnzahlungen die in Streit stehende Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2000 bis Juni 2004 zurückzuführen ist. Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift auf Paragraph 6, KommStG 1993. Bei einer OEG werde das Unternehmen für Rechnung der Gesellschafter betrieben. Dies habe zur Folge, dass die Gesellschafter gemäß Paragraph 6, KommStG 1993 Gesamtschuldner der Kommunalsteuer seien. Aus diesem Grund habe es im gegenständlichen Fall nicht der Erlassung eines Haftungsbescheides bedurft. Mit diesem Vorbringen übersieht die belangte Behörde, dass der angefochtene Bescheid jene Kommunalsteuer betrifft, die - bei Zutreffen der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Auslegung insbesondere des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 - im Zeitraum von Jänner 2000 bis Juni 2004 bei der R-GmbH entstanden ist. Die Regelung des Paragraph 6, KommStG 1993, wonach, wenn das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben wird, diese Personen (auch Mitunternehmer) und der Unternehmer Gesamtschuldner sind, findet im gegenständlichen Fall keine Anwendung, weil es nicht die OEG gewesen ist, auf deren Lohnzahlungen die in Streit stehende Kommunalsteuer für den Zeitraum Jänner 2000 bis Juni 2004 zurückzuführen ist.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die belangte Behörde die Berufungsentscheidung der mitbeteiligten Gemeinde hätte aufheben müssen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Auf die in der Beschwerde ebenfalls aufgeworfene Frage der Auslegung des § 22 Z. 2 EStG 1988 brauchte daher nicht eingegangen zu werden Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Auf die in der Beschwerde ebenfalls aufgeworfene Frage der Auslegung des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 brauchte daher nicht eingegangen zu werden

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen worden. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen worden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II. Nr. 455/2008. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 4. März 2009

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007150049.X00

Im RIS seit

07.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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