RS Vfgh 2009/2/27 V453/08

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Veröffentlicht am 27.02.2009
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Nö ROG 1976 §17 Abs5
Nö Warengruppen-V, LGBl 8000/95-0
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung der NÖ Warengruppen-Verordnung wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des Niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1976 infolge genereller Einordnung der Warengruppe Möbel unter die zentrumsrelevanten Waren

Rechtssatz

Aufhebung der Nö Warengruppen-V, LGBl 8000/95-0, wegen Verstoßes gegen §17 Abs5 Nö ROG 1976 (wonach Handelsbetriebe keinen Größenbeschränkungen unterliegen, wenn sie ausschließlich Waren anbieten, welche nach ihrer Beschaffenheit bzw Packungs- oder Gebindegröße vom Kunden unter Verwendung eines Kfz abtransportiert werden müssen - nicht zentrumsrelevante Waren).

Keine Bedenken gegen §17 Abs5 letzter Satz Nö ROG 1976, der die Nö Landesregierung dazu verhält, eine der genannten Bestimmung entsprechende Festlegung "nicht zentrumsrelevanter Waren" in Verordnungsform vorzunehmen (Möbel in der Nö Warengruppen-V jedoch nicht enthalten).

Bereits die Aufzählung in der Verordnung zeigt, dass bestimmte Warengruppen nicht selten auch im Verbund mit Warengruppen zum Verkauf angeboten werden, für deren Abtransport kein Kraftfahrzeug benötigt wird (zB Gartenbedarfsartikel).

Das Vorbringen, dass Möbelhäuser im Hinblick auf das Segment Möbel eher als bloße Ausstellungsräume zu qualifizieren seien, in denen in erster Linie besichtigt, allenfalls bestellt und/oder gekauft und die Ware erst (später) geliefert und montiert werde, vermag die Bedenken nicht zu zerstreuen, trifft doch diese Sicht auch für andere Warengruppen zu.

Anlassfall B925/08, E v 27.02.09, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasianlassfall B979/08, E v 02.03.09.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Einkaufszentren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:V453.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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