RS Vfgh 2009/2/27 G160/08

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Veröffentlicht am 27.02.2009
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L7 Wirtschaftsrecht
L7050 Schischule

Leitsatz

Keine Aufhebung der Beschränkung der Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen mit den nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 vorgesehenen Prüfungen auf die nach den Rechtsvorschriften einer Gebietskörperschaft erfolgreich abgelegten Schilehrer- oder Sportlehrerprüfungen; kein Verstoß gegen die Erwerbsausübungsfreiheit bzw die Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung; Berücksichtigung sachlich gleichwertiger Ausbildungsalternativen

Rechtssatz

Keine Aufhebung der Wortfolge "nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates" in §37 Abs4 Tir SchischulG 1995 idF LGBl 89/2002.Keine Aufhebung der Wortfolge "nach sonstigen Vorschriften des Bundes oder nach den Vorschriften eines anderen Landes oder Staates" in §37 Abs4 Tir SchischulG 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt 89 aus 2002,.

Die in Prüfung gezogene Regelung dient der Sicherstellung eines hohen Qualitätsstandards in Bezug auf die fachliche Qualifikation der an Schischulen tätigen Lehrkräfte und die damit in Zusammenhang stehende Gewährleistung der Sicherheit auf den Schipisten. Beim Schisport handelt es sich um eine Sportart, die mit Gefahren verbunden ist. Das mit der Regelung verfolgte Ziel liegt daher zweifellos im öffentlichen Interesse.

Regelung zur Erreichung dieses Zieles auch geeignet, adäquat und sonst sachlich gerechtfertigt.

Wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass die Abnahme von Prüfungen nach den Rechtsvorschriften einer Gebietskörperschaft regelmäßig durch staatliche oder zumindest unter staatlicher Aufsicht stehende Stellen erfolgt und dass die Einhaltung der in entsprechenden Rechtsvorschriften niedergelegten Prüfungsanforderungen im Allgemeinen nachgeprüft wird, vermag er sicherzustellen, dass die Absolventen der Prüfungen auch tatsächlich über die erforderliche Qualifikation verfügen.

Bei Prüfungen, die von privaten Einrichtungen ohne gesetzliche Grundlage autonom durchgeführt werden, kann nicht in ausreichend sicherem Maße Gewähr dafür geboten werden, dass die Absolventen über die - insbesondere im Hinblick auf die mit dem Schisport verbundenen Gefahren - notwendige fachliche Qualifikation verfügen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass wirtschaftliche Interessen einer privaten Einrichtung, die entsprechende Kurse und Prüfungen anbietet, Einfluss auf die Einhaltung der Prüfungsanforderungen haben könnten.

Das Tir SchischulG 1995 hält auch eine Möglichkeit bereit, sachlich gleichwertige Ausbildungsalternativen iSv Art18 StGG als Voraussetzung für die Absolvierung einer Prüfung nach dem Tir SchischulG 1995 zu berücksichtigen (vgl §39 Abs1 betr die Möglichkeit der Erteilung einer Nachsicht von der Absolvierung der für die Teilnahme an einer Prüfung nach dem Tir SchischulG 1995 vorgesehenen Ausbildungskurse).Das Tir SchischulG 1995 hält auch eine Möglichkeit bereit, sachlich gleichwertige Ausbildungsalternativen iSv Art18 StGG als Voraussetzung für die Absolvierung einer Prüfung nach dem Tir SchischulG 1995 zu berücksichtigen vergleiche §39 Abs1 betr die Möglichkeit der Erteilung einer Nachsicht von der Absolvierung der für die Teilnahme an einer Prüfung nach dem Tir SchischulG 1995 vorgesehenen Ausbildungskurse).

Anlassfall B2336/07, B v 27.02.09, Ablehnung der Beschwerdebehandlung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Schischulen, Erwerbsausübungsfreiheit, Berufswahl- und Berufsausbildungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:G160.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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