RS Vfgh 2009/3/2 U170/09

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Veröffentlicht am 02.03.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos wegen Versäumung der Beschwerdefrist

Rechtssatz

Die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofes enthält den Hinweis, dass innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden kann; dieser Hinweis ist zudem in rumänischer Sprache angefügt.

Dass die Antragstellerin daher trotz ausdrücklicher Belehrung in der Entscheidung des Asylgerichtshofes den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof gestellt hat, kann nicht als bloß geringfügiger Fehler gewertet werden, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterlaufen kann.

Entscheidungstexte

  • U 170/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.03.2009 U 170/09

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U170.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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