RS Vfgh 2009/3/2 U247/09

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Veröffentlicht am 02.03.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Stattgabe eines Wiedereinsetzungsantrags; kein leichte Fahrlässigkeit übersteigender Verschuldensgrad; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos im Hinblick auf die zu gewärtigende Ablehnung der Beschwerdebehandlung

Rechtssatz

Nach dem - insbesondere aufgrund der beigelegten Kopien einschließlich des Sendungsverlaufes - glaubhaften Vorbringen stellt sich das Versäumnis des Antragstellers als eine Folge der Verkettung unvorhersehbarer Ereignisse dar (verspätetes Einlangen einer im Zug vergessenen Aktentasche bei der Caritas; mehrerer Zustellungs- bzw Benachrichtigungsfehler).

Entscheidungstexte

  • U 247/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.03.2009 U 247/09

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U247.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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