TE AsylGH Beschluss 2009/03/06 C6 227250-0/2008

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Veröffentlicht am 06.03.2009
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Spruch

C6 227.250-0/2008/6Z

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Vorsitzende über die Beschwerde des Herrn D.A., geb. 00.00.1994, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.2.2002, 01 13.264-BAL, beschlossen:

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG wird der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.4.2003, Zahl:

227.250/1-X/28/03, dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum zu lauten hat wie folgt: "00.00.1994".

Text

BEGRÜNDUNG

 

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

 

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Bescheid zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilage II. GP, ist die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH vom 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

 

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH vom 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).

 

Von einer zulässigen Berichtigung der Parteibezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (VwGH vom 20.12.2002, Zl. 2002/05/1195).

 

Einem Berichtigungsbescheid bzw -beschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides bzw -beschlusses entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid bzw -beschluss mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides bzw -beschlusses in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH vom 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

 

Im vorliegenden Fall wünscht der Beschwerdeführer die Berichtigung seines Geburtsdatums. Im Asylverfahren, wie auch im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 7.4.2003, Zahl:

227.250/1-X/28/03, wurde das Geburtsdatum vom Beschwerdeführer mit "00.00.1992" angegeben und er hat es auch verabsäumt das Geburtsdatum während des erstinstanzlichen Asylverfahrens oder des Berufungsverfahrens richtig zu stellen.

 

Mit Schreiben vom 14.10.2008 beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage einer Kopie seiner Geburtsurkunde die Berichtigung des Geburtsdatums auf "00.00.1994". Im konkreten Fall handelt es sich somit um eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung.

 

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Bescheidberichtigung
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2009
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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