RS Vfgh 2009/3/3 B1284/08

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

StGG Art12 / Versammlungsrecht
EMRK Art11
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
VersammlungsG §2, §11, §19
VStG §51e
VfGG §88
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. VStG § 51e gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51e gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. VStG § 51e gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51e gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  5. VStG § 51e gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Keine Verletzung der Versammlungsfreiheit durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe über den Leiter einer Versammlung wegen Abweichens einer Kundgebung gegen Pelzhandel und -verkauf vom angezeigten Thema "Kundgebung für Meinungs- und Versammlungsfreiheit"; rechtmäßiges Absehen von einer mündlichen Verhandlung vor dem UVS angesichts des geklärten Sachverhaltes und der nicht besonderen Komplexität der Rechtsfragen

Rechtssatz

Dass gemäß §2 Abs1 VersammlungsG - für die Erstellung der Prognose - hinreichend präzise Angaben über die beabsichtigte Versammlung erforderlich sind, stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auch keine Bedenken gegen die Mitwirkungspflichten des Veranstalters und des Leiters einer Versammlung (vgl VfSlg 14869/1997).Auch keine Bedenken gegen die Mitwirkungspflichten des Veranstalters und des Leiters einer Versammlung vergleiche VfSlg 14869/1997).

Der Beschwerdeführer hat es als Leiter der Versammlung zu verantworten, dass das Thema der Kundgebung sowie einzelne Modalitäten - nämlich verwendete Hilfsmittel - nicht der Versammlungsanzeige entsprachen.

Keine Bedenken gegen §51e Abs3 VStG.

Vgl die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des EGMR zur Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung in einem Strafverfahren, in dem nur eine Instanz alle Anforderungen des Art6 Abs1 erfüllt.

Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim UVS weder beantragt noch ausdrücklich darauf verzichtet.

Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, dass vom angezeigten Thema der Versammlung in einer - angesichts des Versammlungsortes in unmittelbarer Nähe zu einem Bekleidungsgeschäft sowie der mitgebrachten Transparente und verwendeten Hilfsmittel - wesentlichen Weise abgewichen wurde. Auch der Einsatz des Megaphons wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zudem richtet sich die Berufung ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung der Behörde (vgl §51e Abs3 Z1 VStG).Der Beschwerdeführer gesteht selbst zu, dass vom angezeigten Thema der Versammlung in einer - angesichts des Versammlungsortes in unmittelbarer Nähe zu einem Bekleidungsgeschäft sowie der mitgebrachten Transparente und verwendeten Hilfsmittel - wesentlichen Weise abgewichen wurde. Auch der Einsatz des Megaphons wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zudem richtet sich die Berufung ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung der Behörde vergleiche §51e Abs3 Z1 VStG).

Damit konnte es der UVS - im Zusammenhalt mit dem Akteninhalt (zB Bericht der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien über verwendete Transparente und gehaltene Ansprachen) - aber als erwiesen annehmen, dass das Thema der Kundgebung sowie einzelne Modalitäten nicht der Versammlungsanzeige entsprachen.

Bei einer Gesamtwürdigung der vom UVS zu beurteilenden Sach- und Rechtslage (geklärter Sachverhalt, keine komplexen Rechtsfragen) und unter Bedachtnahme auf die geringe Geldstrafe sowie seine Verpflichtung zu Effizienz und Wirtschaftlichkeit konnte der UVS daher zu Recht von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung absehen.

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.

Kein Kostenzuspruch an die belangte Behörde; Ersatz des Vorlageaufwandes im VfGG nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, Verwaltungsverfahren, Verhandlung mündliche, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1284.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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