RS Vfgh 2009/3/5 WI-4/07, B2215/07, G261/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2009
beobachten
merken

Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art144 Abs1 / Allg
B-VG Art26a
Nö GRWO 1994 §18, §23 ff, §46, §48, §49, §63, §64, §70

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung einer Gemeinderatswahl; keinePräjudizialität der Bestimmungen der Nö Gemeinderatswahlordnung 1994über die Wahlberechtigung; kein verfassungsrechtliches Gebot derStimmabgabe nur unter Verwendung amtlicher Stimmzettel; Zurückweisungdes Individualantrags mangels Legitimation; Zurückweisung derBeschwerde mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurEntscheidung über die Rechtmäßigkeit eines wahlbehördlichenBescheides

Rechtssatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl zum Gemeinderat der Stadt Krems an der Donau am 07.10.07.

Keine Präjudizialität der Bestimmungen der Nö GRWO 1994 über die Wahlberechtigung bzw die "Möglichkeit der Mehrfachwohnsitze" im Wahlprüfungsverfahren gem Art141 B-VG; Administrativverfahren betr das Wählerverzeichnis gem §23 bis §26 Nö GRWO 1994 vorgesehen.

Besetzung der Wahlbehörden mit "neutralen Personen" bzw mit (stimmberechtigten) Vertretern aller Wahlparteien, die einen Wahlvorschlag erstattet haben, verfassungsrechtlich nicht geboten (she vielmehr Art26a B-VG).

Die Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates findet erst nach Abschluss des Wahlverfahrens statt und ist kein Teil des (anfechtbaren) Wahlverfahrens mehr.

Es gibt kein verfassungsrechtliches Gebot, nach dem die Stimmabgabe so geregelt werden muss, dass sie nur unter Verwendung von amtlichen Stimmzetteln vorgenommen werden darf. Die Verbreitung nichtamtlicher Stimmzettel durch eine Wählergruppe ist der Wahlwerbung zuzurechnen und kein Teil des Wahlverfahrens.

Die Nö GRWO 1994 schreibt nicht vor, dass die Wahlparteien nur (nichtamtliche) Stimmzettel, die die Parteizugehörigkeit angeben, ausgeben dürfen. Dem Wähler steht jedenfalls die Möglichkeit offen, in der Wahlzelle einen amtlichen Stimmzettel selbst auszufüllen und abzugeben.

Keine ausreichend substantiierte Behauptung einer das Wahlergebnis beeinflussenden Rechtswidrigkeit hinsichtlich des Vorbringens, dass Wahlkuverts nicht geschlossen gewesen wären und in einer großen Anzahl von Wahlkuverts mehrere Stimmzettel abgegeben wurden.

Zurückweisung des - zugleich mit der Wahlanfechtung eingebrachten - Individualantrags auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der Nö GRWO 1994 mangels Legitimation (andernfalls Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes).

Hinsichtlich §18 Nö GRWO 1994 (betr den ordentlichen Wohnsitz) Möglichkeit des Einspruchsverfahrens gegen die Wählerverzeichnisse.

Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der Stadtwahlbehörde Krems betr Abweisung der (Administrativ-)Beschwerde wegen näher bezeichneter Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens; keine Zuständigkeit des VfGH zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit wahlbehördlicher Entscheidungen im Wege eines Bescheidprüfungsverfahrens.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wahlen, Stimmzettel, VfGH / Präjudizialität, Wählerevidenz, Wahlrechtaktives, Wohnsitz, Wahlbehörden, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH /Individualantrag, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:WI4.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten