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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Widmung "Grünland/Erholungsgebiete/Parkanlagen - Grundfläche für öffentliche Zwecke" in einem Wiener Plandokument mangels Betroffenheit im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH; Entfall der Auszeichnung der Grundfläche für öffentliche Zwecke durch Wirksamwerden der Rechtsfolge einer Übergangsbestimmung der Stadtgestaltungsnovelle zur Wiener BauordnungRechtssatz
Nach der Übergangsbestimmung des ArtIV Abs3 der Stadtgestaltungsnovelle, LGBl 44/1996, wird die in bestehenden Bauplänen festgelegte Auszeichnung von Grundflächen für öffentliche Zwecke nach Ablauf von zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam. Unwirksamwerden daher am 19.09.08. Daran ändert auch der Umstand der Beibehaltung dieser Auszeichnung im Plandokument Nr 7677, beschlossen am 22.11.06, nichts; auch der Verordnungsgeber ging, wie die Materialien zeigen, davon aus, dass die Auszeichnung der Grundfläche für öffentliche Zwecke am 19.09.08 unwirksam werden wird.Nach der Übergangsbestimmung des ArtIV Abs3 der Stadtgestaltungsnovelle, Landesgesetzblatt 44 aus 1996,, wird die in bestehenden Bauplänen festgelegte Auszeichnung von Grundflächen für öffentliche Zwecke nach Ablauf von zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam. Unwirksamwerden daher am 19.09.08. Daran ändert auch der Umstand der Beibehaltung dieser Auszeichnung im Plandokument Nr 7677, beschlossen am 22.11.06, nichts; auch der Verordnungsgeber ging, wie die Materialien zeigen, davon aus, dass die Auszeichnung der Grundfläche für öffentliche Zwecke am 19.09.08 unwirksam werden wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer NormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V49.2007Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010