TE Vfgh Beschluss 1998/6/24 V14/96, V17/96, V21/96, V23/96, V33/96, V52/96

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Veröffentlicht am 24.06.1998
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

LösungsmittelV 1995
VfGG §57 Abs1 dritter Satz

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der LösungsmittelV 1995 mangels Darlegung der aktuellen Betroffenheit der Antragsteller

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu den Zahlen V14/96, V17/96, V21/96, V23/96, V33/96 und V52/96 protokollierte Individualanträge anhängig, mit denen gleichlautend beantragt wird, die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über Verbote und Beschränkungen von organischen Lösungsmitteln, BGBl. Nr. 872/1995, ausgegeben am 29. Dezember 1995, (Lösungsmittelverordnung 1995 - LMVO 1995) "zur Gänze ...; in eventu die §§5 Abs1 1. Satz iVm 6 Abs1 Z. 3 und/oder §5 Abs1

3. Satz und/oder §7 Abs4 und/oder §8 Abs1 1. Satz iVm §9 Abs1 Z. 1 und/oder §11 Abs1 der angefochtenen Verordnung als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben".

1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der LMVO 1995 (die entsprechend der Promulgationsformel aufgrund des §14 Abs1 und 2 sowie des §16d Abs3 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 759/1992, erlassen wurde) lauten:

"Anwendungsbereich

§1. (1) Diese Verordnung enthält Bestimmungen über organische Lösungsmittel in

1.

Farben (einschließlich Druckfarben und Holzbeizen), Lacken und sonstigen, in den folgenden Ziffern nicht genannten Anstrichmitteln,

2.

Holzschutzmitteln,

3.

Bautenschutzmitteln (einschließlich Bitumenkaltklebern),

4.

Klebstoffen,

5.

Abbeizmitteln,

6.

Bootslacken, Antifouling sowie Unterwasseranstrichmitteln,

7.

Anstrichmitteln, die in Druckgaspackungen abgefüllt sind, und

8.

Elektroisolierlacken.

...

Begriffsbestimmungen

§2. (1) - (5) ...

(6) Als 'gewerbliche Verwendung' im Sinne dieser Verordnung gilt jede Verwendung im Rahmen einer gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeit (§1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 - GewO 1994). ...

CKW- und Benzolverbot

§3. (1) Das Inverkehrsetzen von Zubereitungen gemäß §1 Abs1, die als Lösungsmittel chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) oder Benzol enthalten, ist verboten. Als benzol- bzw. CKW-hältig gelten Zubereitungen mit einem jeweiligen Masseanteil von mehr als 0,1 vH. Der Abverkauf von CKW-hältigen Schaumstoffklebern und Bitumenkaltklebern ist noch zulässig, sofern gegenüber den Überwachungsorganen belegt werden kann, daß sie vor dem 1. Jänner 1996 hergestellt oder eingeführt worden sind.

...

Beschränkung des Aromatengehalts

§4. Unbeschadet des Verbots nach §3 Abs1 werden für aromatische Kohlenwasserstoffe als Lösungsmittel folgende höchstzulässige Masseanteile festgelegt

1.

in Bautenschutzmitteln (§1 Abs1 Z3), Antifouling- und Unterwasseranstrichen (§1 Abs1 Z6) sowie Elektroisolierlacken (§1 Abs1 Z8): 20 vH;

2.

in Kontaktklebern (§1 Abs1 Z4): 15 vH;

3.

in Fahrzeuglacken (§1 Abs1 Z1): 15 vH;

4.

in sonstigen Zubereitungen gemäß §1 Abs1: 5 vH.

§5. (1) Für andere als für gewerbliche Zwecke dürfen Zubereitungen, die den Anforderungen des §4 nicht entsprechen, nicht mehr in Verkehr gesetzt werden. Der Abverkauf solcher Zubereitungen ist noch zulässig, sofern gegenüber den Überwachungsorganen belegt werden kann, daß sie vor dem 1. Jänner 1996 hergestellt oder eingeführt worden sind. Klebstoffe, die den Anforderungen des §4 nicht genügen, dürfen nicht mehr abverkauft werden.

(2) Wer Zubereitungen in Verkehr setzt, die gemäß Abs1 nur noch für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden dürfen, hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß sie ausschließlich an gewerbliche Verwender abgegeben werden. Auf allgemein zugänglichen Verkaufsflächen dürfen derartige Zubereitungen nicht in Selbstbedienung abgegeben werden.

§6. (1) Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen gemäß §1 Abs1 mit einem höheren als dem in §4 festgelegten Aromatengehalt ist verboten, sofern nicht

1. für die Verwendung dieser Zubereitungen Schutzvorrichtungen (zB Abluftreinigung) so vorgesehen sind, daß je Mengeneinheit kein höherer Anteil emittiert wird als bei Verwendung von Zubereitungen, die dem §4 entsprechen, oder

2. die Verwendung dieser Zubereitungen in Betriebsanlagen erfolgt, für die in einer generellen Rechtsvorschrift des Bundes Emissionsgrenzwerte für die Emissionen von Lösungsmitteln festgelegt sind, oder

3. die Verwendung dieser Zubereitungen aus technischen Gründen erforderlich sowie ein Ersatz durch andere Zubereitungen oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik (§71a GewO 1994) nicht möglich und gemäß Abs2 dem Landeshauptmann oder gemäß Abs3 dem Bundesminister für Umwelt ein Gutachten vorgelegt worden ist, das den in Abs2 genannten Anforderungen entspricht.

(2) Wer Zubereitungen mit einem höheren als dem in §4 festgelegten Aromatengehalt unter Berufung auf Abs1 Z3 gewerblich verwendet, hat durch ein Gutachten einer nach den hierfür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen, warum die Verwendung der betreffenden Zubereitungen aus technischen Gründen erforderlich ist und warum ihr Ersatz innerhalb einer bestimmten, zwei Jahre nicht übersteigenden Frist nicht möglich ist. Eine Abschrift dieses Gutachtens ist dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Verwender seinen Sitz hat, vorzulegen. Das Gutachten muß schlüssig sein und darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Landeshauptmann nicht älter als sechs Monate sein. Nach Ablauf der im Gutachten belegten Verwendungsfrist ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls durch ein neuerliches Gutachten darzulegen.

(3) Die Voraussetzung der Vorlage eines Gutachtens gemäß Abs2 an den Landeshauptmann entfällt, sofern bereits vom Hersteller oder Importeur der betreffenden Zubereitung ein den Anforderungen des Abs2 entsprechendes Gutachten dem Bundesminister für Umwelt vorgelegt worden ist. Der Bundesminister für Umwelt hat dafür zu sorgen, daß ein solches Gutachten ohne unnötigen Aufschub an alle Landeshauptmänner weitergeleitet wird.

(4) Auf Antrag des Verwenders hat der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Verwender seinen Sitz hat, mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen nach Abs1 Z3 gegeben sind.

...

Beschränkung des Gehalts an organischen Lösungsmitteln in Farben,

Lacken und bestimmten Anstrichmitteln

§7. (1) Der Masseanteil von organischen Lösungsmitteln in Zubereitungen gemäß §1 Abs1 Z1 wird bei der Beschichtung von Kraftfahrzeugen, metallischen Werkstoffen oder Kunststoffen mit 15 vH, in allen übrigen Verwendungsbereichen mit 10 vH begrenzt. In den Masseanteil an organischen Lösungsmitteln ist der gemäß §4 Z4 zulässige Aromatengehalt einzurechnen. Nicht einzurechnen ist der Gehalt an Ethanol und Propanol. Soweit es sich um Holzbeizen, Holz- oder Kunststofflacke handelt, ist der Gehalt an Aceton erst ab 1. Jänner 1999 einzurechnen.

(2) Auf 'Autoreparaturlacke' und auf 'Korrosionsschutzbeschichtungen von metallischen Werkstoffen' sind die Beschränkungen des Abs1 erst ab 1. Jänner 2000 anzuwenden.

(3) Ausgenommen von den Beschränkungen des Abs1 sind Bodenmarkierungsmaterialien, die der ÖNORM B 2440 (Anhang), ausgegeben am 1. März 1991, entsprechen.

(4) Ausgenommen von den Beschränkungen des Abs1 sind weiters Zubereitungen, die ausschließlich durch einfache physikalische Verfahren (Extraktion, Destillation) aus land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder Erzeugnissen gewonnene organische Lösungsmittel enthalten, soweit ein gegenüber Abs1 erhöhter Lösungsmittelanteil für die vorgesehene Verwendung aus technischen Gründen erforderlich ist und für denselben Verwendungszweck nicht eine andere Produktgruppe verfügbar ist, deren Auswirkungen auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Herstellung, Verwendung und Beseitigung insgesamt günstiger zu beurteilen sind.

(5) Hersteller und Importeure von Zubereitungen im Sinne des Abs4 haben das Vorliegen der in Abs4 genannten Voraussetzungen vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen durch ein Gutachten einer nach den hierfür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle bestätigen zu lassen und eine Abschrift des Gutachtens dem Bundesminister für Umwelt vorzulegen. Das Gutachten muß schlüssig sein und darf zum Zeitpunkt des Einlangens beim Bundesministerium für Umwelt nicht älter als sechs Monate sein. Spätestens zwei Jahre nach Einlangen des Gutachtens beim Bundesministerium für Umwelt ist das weitere Vorliegen der Voraussetzungen durch ein neuerliches Gutachten zu belegen.

(6) Auf Antrag des Herstellers oder Importeurs hat der Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem der Hersteller oder Importeur seinen Sitz hat, mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen nach den Abs4 und 5 gegeben sind. Dem Antrag ist eine Abschrift des dem Bundesminister für Umwelt übermittelten Gutachtens anzuschließen.

§8. (1) Für andere als gewerbliche Zwecke dürfen Zubereitungen, die den Anforderungen des §7 nicht entsprechen, nicht mehr in Verkehr gesetzt werden. Der Abverkauf solcher Zubereitungen ist noch zulässig, sofern gegenüber den Überwachungsorganen belegt werden kann, daß sie vor dem 1. Jänner 1996 hergestellt oder eingeführt worden sind.

(2) Wer Zubereitungen in Verkehr setzt, die gemäß Abs1 nur noch für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden dürfen, hat durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß sie ausschließlich an gewerbliche Verwender abgegeben werden. Auf allgemein zugänglichen Verkaufsflächen dürfen derartige Zubereitungen nicht mehr in Selbstbedienung abgegeben werden.

§9. (1) Die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen, die den Anforderungen des §7 nicht entsprechen, ist abgesehen von den im folgenden genannten Fällen verboten. Weiterhin zulässig ist die gewerbliche Verwendung derartiger Zubereitungen nur noch

1. außerhalb von Betriebsanlagen, sofern nach den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen, insbesondere wegen zu niedriger oder zu hoher Außentemperaturen, oder auf Grund zwingender technischer Erfordernisse bei Reparatur-, Renovierungs- oder Restaurierungsarbeiten die Verwendung von Zubereitungen, die dem §7 entsprechen, nicht in Betracht kommt;

2. in Betriebsanlagen, die in den Anwendungsbereich der Lackieranlagenverordnung, BGBl. Nr. 873/1995, fallen;

3. in sonstigen Betriebsanlagen nach Maßgabe des Abs2.

(2) In Betriebsanlagen, die nicht in den Anwendungsbereich der Lackieranlagenverordnung, BGBl. Nr. 873/1995, fallen, dürfen Zubereitungen, die den Anforderungen des §7 nicht entsprechen, nur verwendet werden, wenn

... (1. - 5.)

Ausfuhr

§11. (1) Für Zwecke der Ausfuhr dürfen abweichend von den in dieser Verordnung festgelegten Verboten

1. Schaumstoffkleber, die auf Grund ihres CKW-Gehalts den Anforderungen des §3 Abs1 nicht entsprechen, sowie

2. sonstige Zubereitungen, die den Anforderungen der §§4 oder 7 nicht entsprechen,

weiterhin in Verkehr gesetzt werden, sofern der ausländische Abnehmer eine von diesen Bestimmungen abweichende Zusammensetzung der Zubereitung verlangt und die technischen Lieferbedingungen auf Verlangen abschriftlich den Überwachungsorganen vorgelegt werden.

(2) Soweit die Ausfuhr von Zubereitungen gemäß §1 Abs1 nach den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere nach Abs1 weiterhin zulässig ist, ist sie von den in §16d Abs1 ChemG vorgesehenen Mitteilungspflichten ausgenommen.

..."

2. Zur Antragslegitimation bringen die Antragsteller folgendes vor:

2.1. In den Verfahren zu V14/96, V23/96 und V52/96 führen die Antragsteller aus, daß sie Inhaber "einer Gewerbeberechtigung gemäß §103 Abs1 litb Z25 GewO 1973 (beschränkt auf den Kleinhandel)" (V14/96, V23/96) bzw. einer "Handelsgewerbeberechtigung" (V52/96) und "in Wien als Einzelhändler - vor allem mit Farben und Lacken - tätig" seien. Der Antragsteller zu V14/96 sei "auch Mitglied des für den Farbenhandel zuständigen Landesgremiums H 25 b der Wirtschaftskammer Wien". Die antragstellende Gesellschaft zu V21/96 bringt vor, daß sie "ordnungsgemäß im Firmenbuch eingetragen" sei und "das Handelsgewerbe, vor allem mit Farben und Lacken" betreibe.

Durch die angefochtene Verordnung werde den Antragstellern - "die Rechtspflicht auferlegt, bestimmte Farben, Lacke und Klebstoffe sowie sonstige in dieser Verordnung angeführte Produkte nicht mehr zu vertreiben bzw. nicht mehr an Privatpersonen abzugeben". Diese Rechtspflicht greife unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der Antragsteller ein, ohne daß es hiefür einer weiteren behördlichen Entscheidung - etwa durch einen Bescheid - bedürfe. Ein sonstiger zumutbarer Weg, die Verordnung über ein individuelles Verwaltungsverfahren zu bekämpfen, bestehe für die Antragsteller nicht. Weder könnten sie als Einzelhändler irgendeinen der in der Verordnung vorgesehenen Feststellungsbescheide erlangen, noch gebe es sonst bescheidmäßige Erledigungen, die durch die Verordnung vorgesehen seien. Der einzige Weg bestünde in der Provozierung einer Verwaltungsstrafe, was aber den Antragstellern nicht zumutbar sei.

2.2. Die antragstellende Gesellschaft zu V17/96 sowie der Antragsteller zu V33/96 bringen vor, daß sie als "Großhändler und Importeur(e)" von "Farben, Lacken, Klebstoffen, Spachtelmassen und ähnlicher Produkte" (V17/96) bzw. von "Farben, Lacken, insbesondere Naturfarben, und ähnlicher Produkte" (V33/96) tätig seien. Die antragstellende Gesellschaft zu V17/96 führt weiters an, daß sie insbesondere "als österreichischer Generalimporteur Produkte der Praktikus GmbH ..." importiere.

Durch die angefochtene LMVO 1995 werde den Antragstellern "direkt eine Rechtspflicht auferlegt, nämlich bestimmte Produkte nicht mehr in Verkehr zu bringen". Diese Rechtspflicht greife unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der Antragsteller ein. Ein sonstiger zumutbarer Weg, die Verordnung über ein individuelles Verwaltungsverfahren zu bekämpfen, bestehe für die Antragsteller nicht. Der einzige Weg bestünde in der Provozierung eines Feststellungsbescheides, wie er in der Verordnung mehrfach vorgesehen sei. Die Feststellungsbescheide zielten jedoch einzig darauf hin, feststellen zu lassen, ob bestimmte Produkte im Wege der Ausnahmeregelungen der Verordnung für gewerbliche Verwender trotzdem noch verwendet werden dürfen. Die Erlangung solcher Bescheide sei den Antragstellern nicht zuzumuten, da sie "ganz wesentlich auf dem Heimwerkermarkt tätig" seien und sich die Produkte für diesen Markt von den Produkten für die gewerbliche Verwendung erheblich unterschieden (vor allem auch durch die Gebindegröße). Der Versuch, Feststellungsbescheide zu erlangen, wäre daher sinnlos und mutwillig, da ja die Bescheide materiell die Interessen der Antragsteller überhaupt nicht betreffen können. Zudem wäre es auch für die Erlangung von Feststellungsbescheiden notwendig, technische Unterlagen (Gutachten) beizubringen, was aufgrund der damit verbundenen hohen Kosten und des Faktums, daß ohnehin für ein Heimwerkerprodukt nur eine abweisende oder gar zurückweisende Entscheidung ergehen könne, unzumutbar wäre.

3. Die Antragsteller begründen ihre Anträge im einzelnen wie folgt:

3.1. Sämtliche Antragsteller behaupten gleichlautend, daß die LMVO 1995 zur Gänze gesetzwidrig sei.

Die Verordnung stütze sich auf die §§14 Abs1 und 2 sowie §16d Abs3 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987 idF BGBl. Nr. 759/1992, (im folgenden: ChemG). Die "Verordnung als ganzes" vermöge im §14 Abs1 ChemG keine Deckung zu finden, da eine "akute Gefährdung" für Leben oder Gesundheit von Menschen oder der Umwelt, wie sie §14 Abs1 ChemG erfordere, nicht vorliege. Bereits mit der Lösungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 492/1991, die "nicht so streng" wie die LMVO 1995 gewesen sei, sei nämlich ein im internationalen Vergleich hoher technologischer und ökologischer Standard vorgegeben worden.

In §14 Abs2 ChemG könnten die Beschränkungen der LMVO 1995 nur dann Deckung finden, soweit sie zum Schutze des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt vor schädlichen Einwirkungen im Sinne des §1 Abs1 ChemG erforderlich wären und überdies für den selben Zweck andere Stoffe etc. verfügbar wären, deren Herstellung, Verwendung oder Beseitigung das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt nicht oder nur in geringerem Maß gefährdeten. Zwar bestreiten die Antragsteller nicht, daß die Reduzierung des Lösungsmittelanteils in Farben und Lacken grundsätzlich positive Auswirkungen auf die Umwelt habe, allerdings habe die Verordnung kaum Effekte im Sinne der Intention des Verordnungsgebers, was die Antragsteller durch nähere Ausführungen zu der zu erwartenden Ökobilanz darzulegen versuchen. Auch versuchen die Antragsteller darzulegen, daß die zweite Voraussetzung des §14 Abs2 ChemG, nämlich die Verfügbarkeit unbedenklicherer Ersatzprodukte oftmals nicht gegeben sei, sodaß die LMVO 1995 "grundsätzlich" auch nicht auf §14 Abs2 ChemG gestützt werden könne.

3.2. Weiters äußern sämtliche Antragsteller gleichlautende Bedenken gegen einzelne Bestimmungen der LMVO 1995:

3.2.1. Die Regelungen über die Beschränkung des Aromatengehalts (§§4 bis 6 LMVO 1995) sähen vor, daß die gewerbliche Verwendung - anders als die private Verwendung - von Zubereitungen, die den Anforderungen des §4 nicht entsprechen, im Rahmen des §6 zulässig sei und auch das Inverkehrsetzen solcher Zubereitungen für gewerbliche Zwecke - anders als für die Verwendung im Heimwerkerbereich - gemäß §5 zulässig sei. Diese nach dem Verwender differenzierende Regelung des §5 Abs1 erster Satz iVm. §6 Abs1 Z3 LMVO 1995 finde in §14 Abs2 ChemG keine Deckung und verstoße überdies gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Unsachlich sei insbesondere, daß der gewerbliche Verwender - anders als der private Anwender (Heimwerker) - ein Produkt anwenden dürfe, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich und ein Ersatz durch andere Zubereitungen oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht möglich sei.

Die Regelung des §5 Abs1 dritter Satz LMVO 1995 verstoße gegen die Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unversehrtheit des Eigentums, da diese Regelung ohne sachliche Rechtfertigung (auch im Sinne des Umwelt- und Gesundheitsschutzgedankens) als einziges Produkt Klebstoffe, die dem §4 nicht entsprechen, ohne Abverkaufsfrist verbiete.

3.2.2. Auch die Regelungen über die Beschränkung des Gehalts an organischen Lösungsmitteln in Farben, Lacken und bestimmten Anstrichmitteln (§§7 bis 9 LMVO 1995) differenzierten nach der Art des Verwenders. §8 Abs1 LMVO 1995 mache es für den privaten - anders als für den gewerblichen - Verwender unmöglich, Zubereitungen "zu verwenden", die nicht den Anforderungen des §7 LMVO entsprechen. Dies auch dann, wenn die Verwendung von Zubereitungen, die dem §7 entsprechen, aus Gründen nicht in Betracht kommt, die gemäß §9 Abs1 Z1 LMVO 1995 die gewerbliche Verwendung von Zubereitungen, die den Anforderungen des §7 nicht entsprechen, rechtfertigen. §8 Abs1 LMVO 1995 finde daher keine gesetzliche Deckung in §14 Abs1 oder 2 ChemG. §8 Abs1 erster Satz in Verbindung mit §9 Abs1 Z1 LMVO 1995 sei überdies insofern gleichheitswidrig, als unsachlich "auf den Rechtsstatus desjenigen, der das Produkt anwendet," und nicht "auf den Verwendungsbereich von Produkten" abgestellt werde.

Die Regelung des §7 Abs4 LMVO 1995, die land- und forstwirtschaftlich gewonnene Zubereitungen von den Beschränkungen des Abs1 ausnehme, stelle eine - durch §14 Abs1 und 2 ChemG nicht gedeckte - unsachliche Bevorzugung von "natürlich erzeugten" Produkten gegenüber anderen Produkten dar, da die Auswirkung des Produktes auf die Umwelt und nicht die erzeugungsmäßige Herkunft für eine Beschränkung des Inverkehrsetzens maßgebend sein müsse.

3.2.3. Die Bestimmung des §11 LMVO 1995 über die "Ausfuhr" verstoße gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, da das Inverkehrsetzen von Zubereitungen, die die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllen, für Zwecke der Ausfuhr nur zulässig ist, wenn - neben dem Erfordernis des ausdrücklichen Verlangens des ausländischen Abnehmers auf abweichende Zusammensetzung der Zubereitung - die technischen Lieferbedingungen auf Verlangen den Überwachungsorganen vorgelegt werden. Dies bedeute, daß "ein Export an Private - etwa durch Einzelhändler - überhaupt nicht mehr möglich" sei. Im übrigen werde "der Export unbillig gehindert", da sich "ein Ausländer mit der österreichischen Rechtslage auseinandersetzen" müßte. Technische Lieferbedingungen lägen oft - etwa bei einer Lieferung an ausländische Großhändler - gar nicht vor. Von einem Exportprodukt sei zu erwarten, daß es den Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes und nicht darüberhinausgehenden Rechtsvorschriften des Ursprungslandes entspreche. Es könne dem österreichischen Erzeuger nicht zugemutet werden, "technisch schlechtere Produkte" als die im Ausland feilgehaltenen zu exportieren. Ansonsten würde der österreichischen Wirtschaft ein "wesentlicher Wettbewerbsnachteil ... geradezu willkürlich auferlegt".

3.3. Die Antragsteller in den Verfahren zu V17/96 und V33/96 rügen weiters, daß die LMVO 1995 gegen Art30 EGV verstoße und auch nicht durch Art36 EGV gerechtfertigt werden könne.

4. Der Bundesminister für Umwelt hat zu den einzelnen Individualanträgen jeweils unter Aktenvorlage eine umfangreiche Dußerung erstattet und darin beantragt, die Verordnungsprüfungsanträge mangels Antragslegitimation zurückzuweisen, in eventu auszusprechen, daß die LMVO 1995 bzw. die bekämpften Stellen der LMVO 1995 nicht als gesetzes- oder verfassungswidrig aufzuheben sind.

4.1. Der Bundesminister für Umwelt vertritt die Auffassung, daß die von den Antragstellern behaupteten Eingriffe in ihre Rechte durch die LMVO 1995 nicht dergestalt seien, daß sie die Zulässigkeit der Individualanträge bewirken könnten.

Soweit die Antragsteller die Aufhebung der gesamten LMVO 1995 begehrten, hätten sie weder behauptet noch ausgeführt, daß durch die Rechtswidrigkeit der gesamten Verordnung unmittelbar in ihre eigenen Rechte eingegriffen werde. Es sei offensichtlich, daß nicht alle Verordnungsbestimmungen (zB Legaldefinitionen, Lösungsmittelbilanz) unmittelbar in die Rechte der Antragsteller eingriffen. Überdies hätten die Antragsteller nicht - wie dies gemäß §57 Abs1 VerfGG notwendig sei (VfSlg. 8594/1979, 11226/1987, 11323/1987, 11541/1987, 12208/1989) - Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit ausnahmslos aller Bestimmungen der zur Gänze angefochtenen Verordnung dargelegt. Die Antragsteller behaupteten auch an keiner Stelle, daß die Verordnung insgesamt, d.h. auch unter Heranziehung aller in der Kundmachung genannten Rechtsgrundlagen, nicht gesetzlich gedeckt sei. Wenn die Antragsteller rügten, daß sich die Verordnung weder ausschließlich auf §14 Abs1 ChemG noch auf §14 Abs2 ChemG stützen könne, sei dem entgegenzuhalten, daß gerade aus diesem Grund in der Kundmachungsklausel der Verordnung alle eine Deckung gewährenden Rechtsgrundlagen des ChemG angeführt worden seien.

Aus den Individualanträgen in Verbindung mit den Beilagen gehe zwar hervor, daß die Antragsteller berechtigt seien, Lacke und Farben in Verkehr zu setzen, jedoch sei ihnen "nicht zu

entnehmen, in welchen Rechten ... (die Antragsteller) aktuell

durch die von ... (ihnen) behauptete Gesetzwidrigkeit der Lösungsmittelverordnung 1995 verletzt zu sein" glauben. Auf die aus der Gewerbeordnung hervorgehende Berechtigung, Lacke und Farben in Verkehr zu setzen, habe die LMVO 1995 "keinen direkten Einfluß; eine mittelbare - faktische, aber nicht rechtliche - Betroffenheit kann nur darin gesehen werden, daß ... (die Antragsteller ihr) Produktsortiment an die durch die Lösungsmittelverordnung 1995 geschaffene Situation anpassen" müssen. Ein unmittelbarer und tatsächlicher Eingriff in die Rechte der Antragsteller (VfSlg. 11888/1988, 12223/1989) werde nicht dargelegt. So werde von den Antragstellern nicht "festgestellt, daß ... (sie) bestimmte Lacke, Farben und sonstige Zubereitungen im Sinne des §1 Abs1 LMVO 1995 mit einem höheren als dem zulässigen Lösungsmittelgehalt (Aromaten, organische Lösungsmittel) nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen (ausschließlich an gewerbliche Verwender) abzugeben berechtigt ... (sind), sie bisher in ... (ihrem) Verkaufssortiment angeboten, auch exportiert (haben) oder für diese Produkte bisher eine günstigere als die zukünftig zu erwartende Absatzsituation bestanden hat".

Soweit einzelne Regelungen über die Beschränkung des Aromatengehalts (§§4 ff) sowie des Gehalts an organischen Lösungsmitteln in bestimmten Zubereitungen (§§7 ff) der LMVO 1995 angefochten würden, enthielten die Anträge nur allgemeine rechtliche Ausführungen. Insbesondere werde gerügt, daß durch diese Regelungen "der private Verwender gegenüber dem gewerblichen Verwender im Gleichheitsgrundsatz verletzt" werde, nicht jedoch behauptet, "daß und inwieweit und aufgrund welcher

rechtlicher Bedenken ... (sie) (als Händler) dadurch unmittelbar

in ... (ihren) eigenen Rechten betroffen" seien.

Die Anträge enthielten insofern keine Anhaltspunkte für eine direkte Verletzung der Antragsteller im Gleichheitsgrundsatz.

Das in §5 Abs1 dritter Satz LMVO 1995 vorgesehene fristlose Abverkaufsverbot für Klebstoffe, die den Anforderungen des §4 nicht genügen, verstoße nicht gegen die Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unversehrtheit des Eigentums. Für derartige Klebstoffe habe schon nach der alten Lösungsmittelverordnung, BGBl. Nr. 492/1991, seit 1. Jänner 1993 ein Verbot des Inverkehrsetzens (mit Ausnahmen für die gewerbliche Verwendung) bestanden, während die in diesem Zusammenhang angesprochenen anderen Zubereitungen bis zum Inkrafttreten der LMVO 1995 noch frei verkäuflich waren und verwendet werden durften.

Die Darstellung der rechtlichen Bedenken gegen die Ausfuhrregelung des §11 LMVO 1995 erweise sich als "(u)ndeutlich und widersprüchlich". Es werde nicht eindeutig und klar angegeben, worin die Unsachlichkeit dieser Bestimmung gelegen sein soll, wer durch diese Regelung gegenüber welchen Personen gleichheitswidrig behandelt werde und daß und inwieweit die Antragsteller selbst durch diese Regelung unmittelbar in ihren Rechten betroffen seien. Mit der Regelung werde - was von den Antragstellern verkannt werde - versucht, für die österreichische Wirtschaft etwaige Nachteile im internationalen Wettbewerb hintanzuhalten, indem sie den Export von Produkten, die in Österreich Beschränkungen unterliegen, unter sachlich gerechtfertigten Bedingungen (Dokumentation) zulasse.

Der Bundesminister für Umwelt beantragt daher, die Individualanträge als unzulässig zurückzuweisen.

4.2. Im weiteren - hier nicht wiedergegebenen - Vorbringen verteidigt der Bundesminister für Umwelt die Gesetzes- bzw. Verfassungskonformität der LMVO 1995 bzw. der einzelnen, in den Anträgen angefochtenen Bestimmungen der LMVO 1995.

5. Die antragstellende Gesellschaft im Verfahren zu V17/96 hat eine Stellungnahme zur Äußerung des Bundesministers für Umwelt, insbesondere zur Frage der Subsituierbarkeit von Produkten erstattet. Hiezu wiederum erging eine Äußerung des Bundesministers für Umwelt.

6. Mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, am 1. März 1997 trat das Chemikaliengesetz, BGBl. Nr. 326/1987, außer Kraft. Die nunmehrige Verordnungsermächtigung des §17 des Chemikaliengesetzes 1996 betreffend "Generelle Verbote und Beschränkungen" weicht zum Teil von der alten Verordnungsermächtigung des §14 des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, ab.

II. Die Individualanträge sind nicht zulässig.

1. Voraussetzung für die Legitimation zur Stellung eines (Individual-)Antrages auf Aufhebung einer Verordnung ist, daß die Verordnung tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift und sie - im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteter Weise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985, 11726/1988, 13635/1993, 13717/1994). In einem solchen Antrag ist auch darzutun, inwieweit die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für sie wirksam geworden ist (§57 Abs1 letzter Satz VerfGG). Diese Prozeßvoraussetzung liegt hinsichtlich der vorliegenden Individualanträge nicht vor (vgl. VfSlg. 11432/1987, 13635/1993, 13717/1994), wie folgende Überlegungen zeigen:

2.1. Soweit die Antragsteller die Aufhebung der LMVO 1995 zur Gänze begehren, wird nicht dargetan, inwieweit die LMVO 1995 insgesamt für die Antragsteller unmittelbar wirksam wurde. Schon aus diesem Grund waren die diesbezüglichen Anträge zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 11226/1987, 11323/1987, 13635/1993).

2.2. Die Antragsteller haben aber auch nicht hinreichend im Sinne des Art139 Abs1 B-VG sowie des §57 Abs1 VerfGG 1953 dargelegt, inwieweit die im einzelnen bekämpften Stellen der LMVO 1995 selbst tatsächlich in die Rechtssphäre der Antragsteller unmittelbar eingreifen:

Soweit mit den vorliegenden Individualanträgen eventualiter die Aufhebung der Bestimmungen der §§5 Abs1 erster Satz iVm. 6 Abs1 Z3, des §5 Abs1 dritter Satz, des §7 Abs4 und des §8 Abs1 erster Satz iVm. §9 Abs1 Z1 sowie des §11 Abs1 der LMVO 1995 begehrt wird, fehlen Angaben, anhand derer die aktuelle Betroffenheit der Antragsteller beurteilt werden könnte. Wie aus dem oben unter I. 2.1. und 2.2. wiedergegebenen Vorbringen der Antragsteller hervorgeht, führen sie zur Antragslegitimation im wesentlichen lediglich aus, daß sie als Händler vor allem mit Farben und Lacken (V14/96, V21/96, V23/96 und V52/96) bzw. als Großhändler und Importeure von Farben, Lacken etc (V17/96 und V33/96) tätig seien. Diese Angaben sind jedoch zu allgemein, als daß durch sie eine aktuelle Betroffenheit durch die bekämpften Bestimmungen dargelegt werden könnte.

Zur Beurteilung der aktuellen Betroffenheit durch die Bestimmung des §5 Abs1 erster Satz LMVO 1995 hätte es zB ausdrücklicher Angaben darüber bedurft, ob die Antragsteller tatsächlich bisher für andere als für gewerbliche Zwecke Zubereitungen im Sinne des §4 in Verkehr gesetzt haben, die der im §4 vorgesehenen Beschränkung des Aromatengehalts nicht entsprechen, bzw. ob sie zumindest die Absicht haben, derartige - näherhin anzuführende - Zubereitungen, die auch nicht unter die Ausnahmebestimmung des §5 Abs1 zweiter Satz LMVO 1995 fallen, für andere als für gewerbliche Zwecke in Verkehr zu setzen. Auch hat keiner der Antragsteller dargelegt, daß er bis zum Inkrafttreten der LMVO 1995 bestimmte Klebstoffe im Sinne des §5 Abs1 dritter Satz LMVO 1995, d.h. solche die den Anforderungen hinsichtlich der Beschränkung des Aromatengehalts gemäß §4 LMVO 1995 nicht genügen, abverkauft hätte bzw. er - zB aufgrund eines noch vorhandenen Lagerbestandes - ein näherhin konkretisiertes Interesse an einem derartigen Abverkauf hätte. Ohne derartige Angaben kann jedoch nicht beurteilt werden, ob die Antragsteller von der bekämpften Bestimmung aktuell betroffen sind.

Soweit die Antragsteller die Aufhebung bestimmter Stellen der Regelungen über die Beschränkung des Gehaltes an organischen Lösungsmitteln in Farben, Lacken und bestimmten Anstrichmitteln (§§7-9 LMVO 1995) begehren, fehlen zur Beurteilung der aktuellen Betroffenheit der Antragsteller ausdrückliche Angaben zB darüber, ob sie bisher bestimmte Zubereitungen im Sinne des §1 Abs1 Z1 LMVO 1995, die der in §7 Abs1 bis 4 LMVO 1995 festgelegten Beschränkung des Gehaltes an organischen Lösungsmitteln nicht entsprochen haben, für andere als gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt haben bzw. sie beabsichtigen, derartige Zubereitungen - unabhängig von der Abverkaufsmöglichkeit gemäß §8 Abs1 zweiter Satz LMVO 1995 - (weiterhin) für andere als gewerbliche Zwecke in Verkehr zu setzen. Mit der Behauptung, daß §8 Abs1 LMVO 1995 es dem privaten Verwender (somit einem Dritten) unmöglich mache, bestimmte Zubereitungen zu verwenden, vermögen die Antragsteller jedenfalls keine aktuelle Betroffenheit ihrerseits als Händler darzulegen.

Auch zur Darlegung einer aktuellen Betroffenheit durch die Regelung des §11 LMVO 1995 betreffend die Ausfuhr hätte es näherer Angaben bedurft; zB darüber, ob die Antragsteller schon bisher für Zwecke der Ausfuhr bestimmte Zubereitungen im Sinne des §11 Abs1 Z1 und 2 LMVO 1995 in Verkehr gesetzt haben, bzw. ob sie die Absicht haben, derartige Zubereitungen (weiterhin) in Verkehr zu setzen. Angaben darüber lassen die Anträge jedoch vermissen.

3. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, in all diesen Beziehungen bloße Vermutungen anzustellen und solcherart gewonnene vermeintliche Ansichten der Antragsteller zur Beurteilung der Antragsvoraussetzungen heranzuziehen. Das Erfordernis solcher Darlegungen durch die Antragsteller besteht auch dann, wenn bestimmte Annahmen im Hinblick auf die sonst geschilderte Situation naheliegen mögen (vgl. VfSlg. 14309/1995; VfGH 9.6.1997, G260/97).

4. Die Antragsteller haben nicht dargetan, daß sie durch die angefochtene Verordnung in ihrer Rechtssphäre aktuell betroffen sind. Die Anträge waren daher wegen fehlender Legitimation zurückzuweisen.

Da nicht erwiesen ist, ob und inwieweit die Antragsteller aktuell betroffen sind, konnte gar nicht geprüft werden, ob die weiteren Prozeßvoraussetzungen (weder zu enger noch überschießender Anfechtungsumfang, kein zumutbarer Umweg, ausreichende Darlegung der Bedenken im einzelnen, ...) vorliegen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Chemikalien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:V14.1996

Dokumentnummer

JFT_10019376_96V00014_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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