RS Vfgh 2009/3/11 A16/08

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Veröffentlicht am 11.03.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z3

Leitsatz

Einstellung des Verfahrens infolge einer Vereinbarung zwischen Klägerund beklagter Partei über ewiges Ruhen

Rechtssatz

Eine Vereinbarung über ewiges Ruhen des Verfahrens bei gegenseitiger Aufhebung der Verfahrenskosten kommt in ihrer Wirkung der Zurücknahme der Klage unter Ausschluss der Kostenersatzpflicht gleich (vgl VfSlg 10653/1985 mwN).

Entscheidungstexte

  • A 16/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.03.2009 A 16/08

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:A16.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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