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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge einer Vereinbarung zwischen Klägerund beklagter Partei über ewiges RuhenRechtssatz
Eine Vereinbarung über ewiges Ruhen des Verfahrens bei gegenseitiger Aufhebung der Verfahrenskosten kommt in ihrer Wirkung der Zurücknahme der Klage unter Ausschluss der Kostenersatzpflicht gleich (vgl VfSlg 10653/1985 mwN).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:A16.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2010