TE Vfgh Beschluss 2009/2/24 U564/08

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Veröffentlicht am 24.02.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
VfGG §88a
ZPO §73 Abs2
ZPO §85 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung desAsylgerichtshofes wegen Versäumung der Beschwerdefrist nachZurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung desVerbesserungsauftrags; keine Unterbrechung der Beschwerdefrist durcheine nicht meritorische Erledigung eines Verfahrenshilfeantrags

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit einem innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegebenen Schreiben beantragte der Einschreiter, vertreten durch einen Rechtsanwalt, die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18. September 2008.

Mit Beschluss vom 30. Jänner 2009, U564/08-5, wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück, weil der Einschreiter trotz Hinweises auf die Säumnisfolgen innerhalb der Verbesserungsfrist kein Vermögensbekenntnis abgegeben und nicht bekannt gegeben hatte, ob der Rechtsanwalt für die Einbringung der Beschwerde allein oder für das gesamte Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beigegeben werden solle.

Am 30. Jänner 2009 langte beim Verfassungsgerichtshof eine am Vortag zur Post gegebene Beschwerde des rechtsanwaltlich vertretenen Einschreiters gegen die genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes ein, in dem auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird.

II. Eine auf Art144a Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen eine Entscheidung des Asylgerichtshofes kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung erhoben werden (§82 Abs1 iVm §88a VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2 und 85 Abs2 ZPO iVm 35 VfGG mit der meritorischen Erledigung des Verfahrenshilfeantrages (Stattgabe oder Abweisung) zu laufen.

Wird ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen, löst dies keine Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist aus (vgl. VfSlg. 11976/1989; VfGH 9.6.2004, B591/04).

Die somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Post gegebene Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensergebnis konnte ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.

Schlagworte

VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:U564.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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